Abs3 IV3;
FrSchG Art1 Abs3; StPO §180 Abs1MRK Art5 Abs3 IIId4;
Abs3 IV3;
FrSchG Art1 Abs3; StPO §180 Abs1 RechtssatzDie (grundrechtlich geforderte) im österreichischen Strafverfahrensrecht durch den Begriff der Verhältnismäßigkeit bestimmte Angemessenheit der Dauer einer Untersuchungshaft entzieht sich einer schematischen Beurteilung. Bei einer grundsätzlich erst in der Zukunft durch die Strafbemessung feststehenden absoluten Strafdauer ist es schon begrifflich ausgeschlossen, bereits davor einen Bruchteil dieser Größe als angemessene Dauer einer Untersuchungshaft zu bestimmen. Werden in die Untersuchungshaft Ziele und Zwecke einer auf dem rechtskräftigen Schuldspruch basierenden Strafhaft projiziert, käme es zu vorhersehbaren Friktionen mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2
. Aus dem Anspruch auf Aburteilung innerhalb angemessener Frist oder auf Haftentlassung lässt sich keine nach Wochen, Monaten oder Jahren zu bemessende absolute Begrenzung ableiten. Vielmehr hängt die Beurteilung der Angemessenheit ihrer Dauer jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab.Die (grundrechtlich geforderte) im österreichischen Strafverfahrensrecht durch den Begriff der Verhältnismäßigkeit bestimmte Angemessenheit der Dauer einer Untersuchungshaft entzieht sich einer schematischen Beurteilung. Bei einer grundsätzlich erst in der Zukunft durch die Strafbemessung feststehenden absoluten Strafdauer ist es schon begrifflich ausgeschlossen, bereits davor einen Bruchteil dieser Größe als angemessene Dauer einer Untersuchungshaft zu bestimmen. Werden in die Untersuchungshaft Ziele und Zwecke einer auf dem rechtskräftigen Schuldspruch basierenden Strafhaft projiziert, käme es zu vorhersehbaren Friktionen mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung des Artikel 6, Absatz 2,
. Aus dem Anspruch auf Aburteilung innerhalb angemessener Frist oder auf Haftentlassung lässt sich keine nach Wochen, Monaten oder Jahren zu bemessende absolute Begrenzung ableiten. Vielmehr hängt die Beurteilung der Angemessenheit ihrer Dauer jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. EntscheidungstexteTE OGH 2004-10-07 15 Os 117/04 TE OGH 2007-11-29 12 Os 148/07t Auch; nur: Die (grundrechtlich geforderte) im österreichischen Strafverfahrensrecht durch den Begriff der Verhältnismäßigkeit bestimmte Angemessenheit der Dauer einer Untersuchungshaft entzieht sich einer schematischen Beurteilung. (T1); Beisatz: Die Beurteilung der Angemessenheit ihrer Dauer hängt jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Die Schwere der angelasteten Tat, die im vom Erstgericht gefundenen und trotz fehlender Rechtskraft Indizwirkung entfaltenden Strafmaß einen messbaren Ausdruck findet, sowie das Gewicht des angenommenen Haftgrundes sind dabei von essentieller Bedeutung. (T2) TE OGH 2014-09-10 15 Os 112/14f Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119490
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