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{'item': '16Ok9/04'}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.10.2004 Geschäftszahl16Ok9/04 NormKartG 1988 §35; allg EG-RL 97/67/EG - Postdiensterichtlinie 397L0067; EG Amsterdam Art82; EG Amsterdam Art86 RechtssatzBei der Frage der Beurteilung der Wirkung von Ressourcen aus einem Monopol auf einen anderen beherrschten Markt ist im Wesentlichen eine Übereinstimmung des § 35 KartG mit Art 82 EG iVm Art 86 EG anzustreben. Der Rat hat am 15.12.1997 die Richtlinie 97/67/EG über die gemeinsamen Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstqualität erlassen. Damit sollte einerseits die schrittweise und kontrollierte Liberalisierung gewährleistet, andererseits das Funktionieren des Universaldienstes unter finanziell ausgewogenen Bedingungen ermöglicht werden. Die Trennung zwischen reservierten und nicht reservierten Diensten soll der Vermeidung von Quersubventitionen dienen und auch sonst soll keine objektiv nicht gerechtfertigte Ausnutzung des Monopols zur Erlangung von beherrschenden Stellungen in anderen Märkten erfolgen. Wenn die Zustellung nur ein Teilbereich des hier maßgeblichen Marktes ist, kann ein Missbrauch dann vorliegen, wenn die Post als alleiniger Inhaber dieses Vertriebsnetzes für eine gesicherte Zustellung einem anderen Unternehmen den Zugang dazu nicht oder nicht zu angemessenen Bedingungen eröffnet.Bei der Frage der Beurteilung der Wirkung von Ressourcen aus einem Monopol auf einen anderen beherrschten Markt ist im Wesentlichen eine Übereinstimmung des Paragraph 35, KartG mit Artikel 82, EG in Verbindung mit Artikel 86, EG anzustreben. Der Rat hat am 15.12.1997 die Richtlinie 97/67/EG über die gemeinsamen Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstqualität erlassen. Damit sollte einerseits die schrittweise und kontrollierte Liberalisierung gewährleistet, andererseits das Funktionieren des Universaldienstes unter finanziell ausgewogenen Bedingungen ermöglicht werden. Die Trennung zwischen reservierten und nicht reservierten Diensten soll der Vermeidung von Quersubventitionen dienen und auch sonst soll keine objektiv nicht gerechtfertigte Ausnutzung des Monopols zur Erlangung von beherrschenden Stellungen in anderen Märkten erfolgen. Wenn die Zustellung nur ein Teilbereich des hier maßgeblichen Marktes ist, kann ein Missbrauch dann vorliegen, wenn die Post als alleiniger Inhaber dieses Vertriebsnetzes für eine gesicherte Zustellung einem anderen Unternehmen den Zugang dazu nicht oder nicht zu angemessenen Bedingungen eröffnet. Die Post hat es zu unerlassen in Rahmenverträgen, die sowohl Leistungen aus dem ihr reservierten Monopolbereich als auch solche aus dem nicht reservierten Bereich, in dem sie unter anderem mit der Antragstellerin in Wettbewerb steht, umfassen, in nicht nachvollziehbarer Weise Rabatte zu gewähren. Für den Vertragspartner muss der Eindruck entstehen, hinsichtlich der Rabatte im Monopolbereich allein auf das Wohlwollen der Post angewiesen zu sein. Besondere Gründe dafür, warum es nicht möglich wäre, für die Gewährung von Rabatten im Monopolbereich allgemeine Regeln (Umsatzvolumina etc) aufzustellen, aus denen sich dann auch ein Anspruch der Kunden ergeben würde, wurden nicht nachgewiesen. EntscheidungstexteTE OGH 2004/10/11 16 Ok 9/04 RechtssatznummerRS0119542

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.