RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119408 Entscheidungsdatum11.10.2004 Geschäftszahl16Ok14/04; 16Ok46/05; 16Ok13/08; 16Ok3/11 NormKartG 1988 §35 Abs1; KartG 1988 §142 Z1 litb; KartG 1988 §143b; KartG 2005 §5 Abs1; KartG 2005 §26; EG Amsterdam Art82; ABGB §879 Abs1 AIb; ABGB §879 CII3 RechtssatzAls vom Kartellgericht - auf Antrag einer Amtspartei - aufzuerlegende Sanktion gegen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung sieht § 142 Z 1 lit b KartG eine Geldbuße und § 143b KartG die Veröffentlichung der Geldbußenentscheidung vor.Als vom Kartellgericht - auf Antrag einer Amtspartei - aufzuerlegende Sanktion gegen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung sieht Paragraph 142, Ziffer eins, Litera b, KartG eine Geldbuße und Paragraph 143 b, KartG die Veröffentlichung der Geldbußenentscheidung vor. Auch wenn § 35 Abs 1 KartG ein gesetzliches Verbot darstellt, dessen Übertretung die Nichtigkeit (§ 879 Abs 1 ABGB) eines Vertrages oder von Vertragsbestandteilen, mit denen missbräuchliches Verhalten verwirklicht wird, begründen kann (vgl 4 Ob 187/02g), so ist doch mangels einer hiezu ermächtigenden Norm des Kartellgesetzes das Kartellgericht nicht berufen, über eine solche zivilrechtliche Folge einer Zuwiderhandlung gegen § 35 Abs 1 KartG abzusprechen. Insofern kann der Antrag auf Ausspruch der Nichtigkeit der von der Antragstellerin als Strafbestimmungen bezeichneten Vertragsbestandteile, die nach den Antragsbehauptungen den Missbrauchstatbestand verwirklichen, nicht Erfolg haben.Auch wenn Paragraph 35, Absatz eins, KartG ein gesetzliches Verbot darstellt, dessen Übertretung die Nichtigkeit (Paragraph 879, Absatz eins, ABGB) eines Vertrages oder von Vertragsbestandteilen, mit denen missbräuchliches Verhalten verwirklicht wird, begründen kann vergleiche 4 Ob 187/02g), so ist doch mangels einer hiezu ermächtigenden Norm des Kartellgesetzes das Kartellgericht nicht berufen, über eine solche zivilrechtliche Folge einer Zuwiderhandlung gegen Paragraph 35, Absatz eins, KartG abzusprechen. Insofern kann der Antrag auf Ausspruch der Nichtigkeit der von der Antragstellerin als Strafbestimmungen bezeichneten Vertragsbestandteile, die nach den Antragsbehauptungen den Missbrauchstatbestand verwirklichen, nicht Erfolg haben. Es liegt aber ein zur Aufhebung führender Verfahrensmangel vor, wenn das Kartellgericht der Antragstellerin keine Gelegenheit gibt, ihren Antrag zu modifizieren, wenn ihm die beantragte Maßnahme ungeeignet oder unzulässig erscheint (16 Ok 6/00 = SZ 73/153). Der Antragstellerin ist Gelegenheit zu geben, ein ihrem Antrag entsprechendes Abstellungsbegehren zu stellen; schon im verfahrenseinleitenden Schriftsatz hat sie klargestellt, dass sie den abzustellenden Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch die Antragsgegnerin darin erblickt, dass diese mit den beanstandeten Vertragsbestandteilen durch die Pönalisierung der frühzeitigen Kündigung der Verträge durch die Verleger de facto eine fünfjährige Ausschließlichkeitsbindung vereinbart, die marktabschottend wirke. EntscheidungstexteTE OGH 2004-10-11 16 Ok 14/04 TE OGH 2006-02-27 16 Ok 46/05 Vgl auch; Beisatz: Die zivilrechtlichen Folgen von Zuwiderhandlungen gegen Art 82 EG sind dem nationalem Recht zu entnehmen. Über das zivilrechtliche Schicksal der nach Art 82 EG oder nach § 35 Abs 1 KartG 1988 (jetzt: § 5 Abs 1 KartG 2005) verbotenen Rechtsgeschäfte ist im kartellgerichtlichen Verfahren nicht zu befinden. Als kartellrechtliche Sanktion sieht das Gesetz ua die Abstellung der Zuwiderhandlung vor (§ 26 KartG 2005); sei es im Anwendungsbereich des nationalen Missbrauchsverbots, sei es im Anwendungsbereich des Art 82 EG. (T1)Vgl auch; Beisatz: Die zivilrechtlichen Folgen von Zuwiderhandlungen gegen Artikel 82, EG sind dem nationalem Recht zu entnehmen. Über das zivilrechtliche Schicksal der nach Artikel 82, EG oder nach Paragraph 35, Absatz eins, KartG 1988 (jetzt: Paragraph 5, Absatz eins, KartG 2005) verbotenen Rechtsgeschäfte ist im kartellgerichtlichen Verfahren nicht zu befinden. Als kartellrechtliche Sanktion sieht das Gesetz ua die Abstellung der Zuwiderhandlung vor (Paragraph 26, KartG 2005); sei es im Anwendungsbereich des nationalen Missbrauchsverbots, sei es im Anwendungsbereich des Artikel 82, EG. (T1) TE OGH 2009-01-19 16 Ok 13/08 Vgl; Beisatz: Die zivilrechtlichen Folgen von Zuwiderhandlungen gegen Art 82 EG sind dem nationalen Recht zu entnehmen. (T2); Beisatz: Über das zivilrechtliche Schicksal der nach Art 82 EG oder nach § 5 Abs 1 KartG 2005 verbotenen Rechtsgeschäfte ist im kartellgerichtlichen Verfahren nicht zu befinden. (T3); Beisatz: Das Kartellgesetz sieht als kartellrechtliche Sanktion lediglich die Abstellung der Zuwiderhandlung (§ 26 KartG 2005) und gegebenenfalls Geldbußen (§ 29 KartG 2005) vor. (T4); Veröff: SZ 2009/5Vgl; Beisatz: Die zivilrechtlichen Folgen von Zuwiderhandlungen gegen Artikel 82, EG sind dem nationalen Recht zu entnehmen. (T2); Beisatz: Über das zivilrechtliche Schicksal der nach Artikel 82, EG oder nach Paragraph 5, Absatz eins, KartG 2005 verbotenen Rechtsgeschäfte ist im kartellgerichtlichen Verfahren nicht zu befinden. (T3); Beisatz: Das Kartellgesetz sieht als kartellrechtliche Sanktion lediglich die Abstellung der Zuwiderhandlung (Paragraph 26, KartG 2005) und gegebenenfalls Geldbußen (Paragraph 29, KartG 2005) vor. (T4); Veröff: SZ 2009/5 TE OGH 2011-07-14 16 Ok 3/11 Vgl auch
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