RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119411 Entscheidungsdatum11.10.2004 Geschäftszahl16Ok15/04; 16Ok10/05; 16Ok13/05; 16Ok16/05; 16Ok19/05; 16Ok22/05; 16Ok25/05; 16Ok9/05; 16Ok39/05; 16Ok40/05; 16Ok42/05; 16Ok7/06 (16Ok8/06); 16Ok5/11; 16Ok7/11 (16Ok8/11, 16Ok9/11, 16Ok10/11, 16Ok11/11, 16Ok12/11, 16Ok13/11) NormKartG 1988 §42b; WettbG §11 Abs5; WettbG §11a RechtssatzDer vom Kartellgericht nach Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde zu erlassende Auftrag zur Auskunftserteilung ist seiner systematischen Einordnung nach eine Maßnahme, die der Bundeswettbewerbsbehörde ermöglichen soll, die ihr eingeräumte Ermittlungsbefugnis wirksam auszuüben. Eine solche Maßnahme ist auf die Wahrnehmung jener Aufgaben beschränkt, die der Bundeswettbewerbsbehörde nach dem WettbG zukommen. Während eines kartellgerichtlichen Prüfungsverfahrens (§ 42b KartG) ist ein denselben Sachverhalt betreffendes Ermittlungsverfahren der Bundeswettbewerbsbehörde und damit die Erlassung eines auf § 11 Abs 5 WettbG beruhenden Auftrags zur Auskunftserteilung mangels Rechtsgrundlage nicht zulässig.Während eines kartellgerichtlichen Prüfungsverfahrens (Paragraph 42 b, KartG) ist ein denselben Sachverhalt betreffendes Ermittlungsverfahren der Bundeswettbewerbsbehörde und damit die Erlassung eines auf Paragraph 11, Absatz 5, WettbG beruhenden Auftrags zur Auskunftserteilung mangels Rechtsgrundlage nicht zulässig. EntscheidungstexteTE OGH 2004-10-11 16 Ok 15/04 TE OGH 2005-05-30 16 Ok 10/05 Ähnlich; Beisatz: Die Befugnisse der BWB, ein Auskunftsverlangen zu stellen, reichen nur soweit, als dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem WettbG erforderlich ist. Dem Antragsgegner stehen im Verfahren nach § 11 Abs 5 WettbG die - vor der Entscheidung in einem Ermittlungsverfahren unter Beteiligung der Parteien zu prüfenden - Einwände offen, die verlangten Auskünfte seien zur Gänze oder zum Teil nicht zur Wahrnehmung der Aufgaben der BWB erforderlich oder die Fragen seien bereits zur Gänze oder zum Teil beantwortet. Bei der Beurteilung, ob eine unbeantwortet gebliebene Frage zum Gegenstand eines Auskunftsantrags nach § 11 Abs 5 WettbG gemacht werden kann, ist eine Abwägung der wechselseitigen Interessen vorzunehmen, nämlich einerseits der Interessen der BWB, die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben wahrnehmen zu können, und andererseits die Interessen des betroffenen Unternehmens, nicht über Gebühr in Anspruch genommen zu werden. (T1); Veröff: SZ 2005/84Ähnlich; Beisatz: Die Befugnisse der BWB, ein Auskunftsverlangen zu stellen, reichen nur soweit, als dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem WettbG erforderlich ist. Dem Antragsgegner stehen im Verfahren nach Paragraph 11, Absatz 5, WettbG die - vor der Entscheidung in einem Ermittlungsverfahren unter Beteiligung der Parteien zu prüfenden - Einwände offen, die verlangten Auskünfte seien zur Gänze oder zum Teil nicht zur Wahrnehmung der Aufgaben der BWB erforderlich oder die Fragen seien bereits zur Gänze oder zum Teil beantwortet. Bei der Beurteilung, ob eine unbeantwortet gebliebene Frage zum Gegenstand eines Auskunftsantrags nach Paragraph 11, Absatz 5, WettbG gemacht werden kann, ist eine Abwägung der wechselseitigen Interessen vorzunehmen, nämlich einerseits der Interessen der BWB, die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben wahrnehmen zu können, und andererseits die Interessen des betroffenen Unternehmens, nicht über Gebühr in Anspruch genommen zu werden. (T1); Veröff: SZ 2005/84 TE OGH 2005-05-30 16 Ok 13/05 Ähnlich; Beis wie T1 TE OGH 2005-05-30 16 Ok 16/05 Ähnlich; Beis wie T1 TE OGH 2005-05-30 16 Ok 19/05 Ähnlich; Beis wie T1 TE OGH 2005-05-30 16 Ok 22/05 Ähnlich; Beis wie T1 TE OGH 2005-05-30 16 Ok 25/05 Ähnlich; Beis wie T1 TE OGH 2005-05-30 16 Ok 9/05 Ähnlich; Beis wie T1 TE OGH 2005-05-30 16 Ok 39/05 Ähnlich; Beis wie T1 TE OGH 2005-05-30 16 Ok 40/05 Ähnlich; Beis wie T1 TE OGH 2005-05-30 16 Ok 42/05 Ähnlich; Beis wie T1 TE OGH 2006-10-11 16 Ok 7/06 Ähnlich; Beisatz: Die Befugnisse der BWB reichen so weit, wie dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist an Hand des verfolgten und gegenüber dem Adressaten angegebenen Zweck zu beurteilen. Ermittlungen sind nicht auf Tatsachen beschränkt, die unmittelbar die Tatbestandsvoraussetzungen eines Wettbewerbsverstoßes betreffen, sondern umfassen auch Informationen über den rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang, innerhalb dessen der Verfahrensgegenstand der den Auftrag auslösenden Untersuchung beurteilt werden muss. (T2); Veröff: SZ 2006/148 TE OGH 2011-11-09 16 Ok 5/11 Vgl; Beisatz: § 11a WettbG ermöglicht kein Suchen nach Informationsquellen, sondern setzt voraus, dass die Unterlagen bereits bekannt sind bzw freiwillig zur Verfügung gestellt werden. (T3)Vgl; Beisatz: Paragraph 11 a, WettbG ermöglicht kein Suchen nach Informationsquellen, sondern setzt voraus, dass die Unterlagen bereits bekannt sind bzw freiwillig zur Verfügung gestellt werden. (T3) TE OGH 2011-12-20 16 Ok 7/11 Vgl; Beisatz: Gestattet der Betroffene eine Maßnahme freiwillig, so liegt kein Eingriff vor und die Einschränkungen des Kartellgesetzes gelten nicht. (T4); Beisatz: Auf die Motive für die Zustimmung kommt es nicht an, allerdings ist bei der Annahme der Freiwilligkeit Zurückhaltung geboten. (T5); Beisatz: Besondere Belehrungspflichten der Bundeswettbewerbsbehörde nach den §§ 11a, 12 WettbG bestehen nicht. (T6); Beisatz: Durch die Zustimmung zur freiwilligen Nachschau nach § 11a WettbG wird ein Hausdurchsuchungsbefehl nach § 12 Abs 3 WettbG konsumiert und tritt außer Kraft; damit fehlt es aber auch an einem Rechtsschutzinteresse für dessen spätere Bekämpfung. (T7)Vgl; Beisatz: Gestattet der Betroffene eine Maßnahme freiwillig, so liegt kein Eingriff vor und die Einschränkungen des Kartellgesetzes gelten nicht. (T4); Beisatz: Auf die Motive für die Zustimmung kommt es nicht an, allerdings ist bei der Annahme der Freiwilligkeit Zurückhaltung geboten. (T5); Beisatz: Besondere Belehrungspflichten der Bundeswettbewerbsbehörde nach den Paragraphen 11 a, 12, WettbG bestehen nicht. (T6); Beisatz: Durch die Zustimmung zur freiwilligen Nachschau nach Paragraph 11 a, WettbG wird ein Hausdurchsuchungsbefehl nach Paragraph 12, Absatz 3, WettbG konsumiert und tritt außer Kraft; damit fehlt es aber auch an einem Rechtsschutzinteresse für dessen spätere Bekämpfung. (T7)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.