RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0122681 Entscheidungsdatum12.10.2004 GeschäftszahlBsw60669/00; Bsw23960/02; Bsw55707/00; Bsw46368/06; Bsw49151/07; Bsw57028/00; Bsw37452/02; Bsw53080/13; Bsw13341/14; Bsw53080/13; Bsw74734/14; Bsw78117/13 Norm1.ZPMRK Art1 Abs1 II2; 1.ZPMRK Art1 Abs1 V2 RechtssatzNach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes können Beiträge zu einem Pensionsfonds unter Umständen ein vermögenswertes Recht begründen, das durch die Art und Weise, wie die Fondsmittel verteilt werden, berührt werden kann. Die aus Sozialversicherungsbeiträgen erwachsenden Rechte sind vermögenswerte Rechte iSv Art 1 1.ZPMR. Allerdings kann diese Bestimmung nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie einer Person einen Anspruch auf eine Pension bestimmter Höhe einräumt. Der Verlust einer Invaliditätspension, auf die durch Zahlung von Beiträgen ein Anspruch erlangt wurde, stellt einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums dar. (Asmundsson gegen Island)Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes können Beiträge zu einem Pensionsfonds unter Umständen ein vermögenswertes Recht begründen, das durch die Art und Weise, wie die Fondsmittel verteilt werden, berührt werden kann. Die aus Sozialversicherungsbeiträgen erwachsenden Rechte sind vermögenswerte Rechte iSv Artikel eins, 1.ZPMR. Allerdings kann diese Bestimmung nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie einer Person einen Anspruch auf eine Pension bestimmter Höhe einräumt. Der Verlust einer Invaliditätspension, auf die durch Zahlung von Beiträgen ein Anspruch erlangt wurde, stellt einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums dar. (Asmundsson gegen Island) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2004-10-12 Bsw 60669/00 Veröff: NL 2004,238 TE AUSL EGMR 2005-06-30 Bsw 23960/02 Vgl; Beisatz: Wie die Konventionsorgane wiederholt anerkannt haben, können Beitragszahlungen an einen Pflichtversicherungsfonds zumindest unter bestimmten Umständen ein vermögenswertes Recht an einem Teil dieses Fonds begründen, das durch die Art der Verteilung dieses Fonds berührt werden kann. Hat ein Beschwerdeführer aufgrund von Beitragszahlungen seiner verstorbenen Frau einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente in einer bestimmten Höhe erworben und wird dieser Anspruch in Folge durch eine Gesetzesnovellierung reduziert, so beeinträchtigt dies die durch Art 1 1.ZPMRK geschützten vermögenswerten Rechte des Beschwerdeführers. Anwendbarkeit somit auch von Art 14 MRK. (T1)Vgl; Beisatz: Wie die Konventionsorgane wiederholt anerkannt haben, können Beitragszahlungen an einen Pflichtversicherungsfonds zumindest unter bestimmten Umständen ein vermögenswertes Recht an einem Teil dieses Fonds begründen, das durch die Art der Verteilung dieses Fonds berührt werden kann. Hat ein Beschwerdeführer aufgrund von Beitragszahlungen seiner verstorbenen Frau einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente in einer bestimmten Höhe erworben und wird dieser Anspruch in Folge durch eine Gesetzesnovellierung reduziert, so beeinträchtigt dies die durch Artikel eins, 1.ZPMRK geschützten vermögenswerten Rechte des Beschwerdeführers. Anwendbarkeit somit auch von Artikel 14, MRK. (T1) Veröff: NL 2005,168 TE AUSL EGMR 2009-02-18 Bsw 55707/00 nur: Allerdings kann diese Bestimmung nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie einer Person einen Anspruch auf eine Pension bestimmter Höhe einräumt. (T2) Veröff: NL 2009,41 TE AUSL EGMR 2009-07-09 Bsw 46368/06 Auch; Veröff: NL 2009,209 TE AUSL EGMR 2009-12-08 Bsw 49151/07 Vgl auch; Veröff: NL 2009,356 TE AUSL EGMR 2011-03-03 Bsw 57028/00 Vgl auch; Beisatz: Die Zwangszugehörigkeit zu einem Alterspensionssystem auf der Grundlage einer Zwangsmitgliedschaft zu einer Berufsorganisation kann eine berechtigte Erwartung begründen, Pensionsbezüge zum Zeitpunkt der Pensionierung beziehen zu dürfen, und stellt daher Eigentum iSv Art 1 1.ZPMRK dar. (Klein gg. Österreich) (T3)Vgl auch; Beisatz: Die Zwangszugehörigkeit zu einem Alterspensionssystem auf der Grundlage einer Zwangsmitgliedschaft zu einer Berufsorganisation kann eine berechtigte Erwartung begründen, Pensionsbezüge zum Zeitpunkt der Pensionierung beziehen zu dürfen, und stellt daher Eigentum iSv Artikel eins, 1.ZPMRK dar. (Klein gg. Österreich) (T3) Veröff: NL 2011,73 TE AUSL EGMR 2011-07-07 Bsw 37452/02 Teilweise abweichend; nur: Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes können Beiträge zu einem Pensionsfonds unter Umständen ein vermögenswertes Recht begründen. Die aus Sozialversicherungsbeiträgen erwachsenden Rechte sind vermögenswerte Rechte iSv Art 1 1.ZPMR. (T4)Teilweise abweichend; nur: Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes können Beiträge zu einem Pensionsfonds unter Umständen ein vermögenswertes Recht begründen. Die aus Sozialversicherungsbeiträgen erwachsenden Rechte sind vermögenswerte Rechte iSv Artikel eins, 1.ZPMR. (T4) Beisatz: Wenn die Staaten die Gewährung von Sozialleistungen gesetzlich vorgesehen haben – egal, ob an die vorherige Zahlung von Beiträgen geknüpft oder nicht –, schafft diese Gesetzgebung für Personen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, ein vermögensrechtliches Interesse, das in den Anwendungsbereich von Art 1 1.ZPMRK fällt. (Stummer gg. Österreich) (T5)Beisatz: Wenn die Staaten die Gewährung von Sozialleistungen gesetzlich vorgesehen haben – egal, ob an die vorherige Zahlung von Beiträgen geknüpft oder nicht –, schafft diese Gesetzgebung für Personen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, ein vermögensrechtliches Interesse, das in den Anwendungsbereich von Artikel eins, 1.ZPMRK fällt. (Stummer gg. Österreich) (T5) Veröff: NL 2011,215 TE AUSL_EGMR 2015-02-10 Bsw 53080/13 Teilweise abweichend; Beis wie T5; Beisatz: Wenn daher ein Anspruch, der aufgrund der geltenden Rechtslage gewährt worden ist und durch die Leistung angemessener Beiträge und die Erfüllung der Voraussetzungen des während der aktiven Erwerbstätigkeit geltenden Rechts begründet wurde, beseitigt wird – insbesondere durch eine rückwirkende Änderung der Beitragsregeln – erfordert eine solche Maßnahme eine überzeugende Rechtfertigung in Hinblick auf Art 1 1 ZPMRK, solange die andere Schlüsselvoraussetzung, nämlich ein beeinträchtigter Gesundheitszustand, aufrecht ist. (Bélané Nagy gg. Ungarn) (T6)Teilweise abweichend; Beis wie T5; Beisatz: Wenn daher ein Anspruch, der aufgrund der geltenden Rechtslage gewährt worden ist und durch die Leistung angemessener Beiträge und die Erfüllung der Voraussetzungen des während der aktiven Erwerbstätigkeit geltenden Rechts begründet wurde, beseitigt wird – insbesondere durch eine rückwirkende Änderung der Beitragsregeln – erfordert eine solche Maßnahme eine überzeugende Rechtfertigung in Hinblick auf Artikel eins, 1 ZPMRK, solange die andere Schlüsselvoraussetzung, nämlich ein beeinträchtigter Gesundheitszustand, aufrecht ist. (Bélané Nagy gg. Ungarn) (T6) Veröff: NL 2015,61 TE AUSL EGMR 2015-09-01 Bsw 13341/14 nur T2; Veröff: NL 2015,456 TE AUSL EGMR 2016-12-13 Bsw 53080/13 Auch; Veröff: NL 2016,551 TE AUSL EGMR 2017-01-12 Bsw 74734/14 teilweise abweichend; Beis wie T5; Veröff: NL 2017,48 TE AUSL EGMR 2017-09-05 Bsw 78117/13 teilweise abweichend; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Bei der Prüfung, ob die Reduktion, Aussetzung oder Beendigung sozialversicherungsrechtlicher Pensionszahlungen innerhalb des Ermessensspielraums der Mitgliedstaaten liegt, wird der EGMR insbesondere das Ausmaß des Verlusts von Leistungen, das Bestehen von Wahlmöglichkeiten und das Ausmaß des Verlusts von Existenzmitteln und der Auswirkungen auf den Lebensstandard berücksichtigen. (Fábián gg. Ungarn [GK]) (T7); Veröff: NL 2017,457 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2004:RS0122681
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