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{'item': '1Ob141/04y; 1Ob123/05b; 5Ob137/08w; 5Ob206/10w; 4Ob93/12y; 10Ob43/12i; 6Ob153/12m; 6Ob25/12p; 6Ob51/13p; 1Ob135/14f; 9Ob11/15f; 10Ob50/15y;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119439 Entscheidungsdatum18.03.2026 Geschäftszahl1Ob141/04y; 1Ob123/05b; 5Ob137/08w; 5Ob206/10w; 4Ob93/12y; 10Ob43/12i; 6Ob153/12m; 6Ob25/12p; 6Ob51/13p; 1Ob135/14f; 9Ob11/15f; 10Ob50/15y; 16Ok9/15g; 8Ob113/15y; 8ObA59/15g; 4Ob102/17d; 2Ob151/16v; 5Ob171/18k; 5Ob170/18p; 3Ob246/18z; 7Ob17/22h; 10Ob44/22a; 4Ob126/23t; 6Ob155/24y; 5Ob174/24k; 16Ok11/25s; 8Ob105/25m; 9Ob53/25x NormZPO §35 ff ZPO §357 ZPO §359 RechtssatzBei der Beweisaufnahme durch Sachverständige ist es deren Aufgabe, aufgrund ihrer einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfrage(

  1. n)am besten eignet; andernfalls verhinderte das Gericht, dem es an der notwendigen Fachkunde zur Lösung der durch Sachverständige zu beurteilenden Tatfragen mangelt, die Fruchtbarmachung spezifischen Expertenwissens. Das Gericht hat daher Sachverständigen die im Zuge der Auftragserledigung anzuwendende(
  2. n)Methode(
  3. n)im Allgemeinen nicht vorzuschreiben, gehört doch die Methodenwahl zum Kern der Sachverständigentätigkeit. Hier: Zum Bewertungsverfahren nach § 3 Abs 1 LBG.Bei der Beweisaufnahme durch Sachverständige ist es deren Aufgabe, aufgrund ihrer einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfrage(
  4. n)am besten eignet; andernfalls verhinderte das Gericht, dem es an der notwendigen Fachkunde zur Lösung der durch Sachverständige zu beurteilenden Tatfragen mangelt, die Fruchtbarmachung spezifischen Expertenwissens. Das Gericht hat daher Sachverständigen die im Zuge der Auftragserledigung anzuwendende(
  5. n)Methode(
  6. n)im Allgemeinen nicht vorzuschreiben, gehört doch die Methodenwahl zum Kern der Sachverständigentätigkeit. Hier: Zum Bewertungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz eins, LBG. EntscheidungstexteTE OGH 2004-10-12 1 Ob 141/04y Veröff: SZ 2004/146 TE OGH 2005-06-24 1 Ob 123/05b Beisatz: An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. (T1) TE OGH 2008-07-14 5 Ob 137/08w Auch; Beisatz: Es ist Aufgabe des Sachverständigen, aufgrund der einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfragen am besten eignet. (T2) Beisatz: Hier: Ermittlung der Angemessenheit des Hauptmietzinses im Sinne des § 12a Abs 2 MRG in Verbindung mit § 16 Abs 1 MRG. (T3)Beisatz: Hier: Ermittlung der Angemessenheit des Hauptmietzinses im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, MRG. (T3) TE OGH 2011-03-08 5 Ob 206/10w Auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2012-09-18 4 Ob 93/12y Auch TE OGH 2012-11-20 10 Ob 43/12i Auch TE OGH 2012-11-16 6 Ob 153/12m Beisatz: Hier: Prüfung verbotener Einlagenrückgewähr durch Abschluss unangemessener Rechtsgeschäfte. Die vom Sachverständigen angewandte betriebswirtschaftliche Methode der Heranziehung eines Preisvergleichs kann nicht als inadäquat angesehen werden. (T4) TE OGH 2013-02-27 6 Ob 25/12p Beisatz: Hier: Unternehmensbewertung. (T5) TE OGH 2013-05-08 6 Ob 51/13p Beis wie T2 TE OGH 2014-10-22 1 Ob 135/14f Auch TE OGH 2015-03-20 9 Ob 11/15f Auch; Beisatz: Die Methodenwahl der Beweisaufnahme, wozu auch die Auswahl des geeignetsten Orts der Befundaufnahme gehört, zählt grundsätzlich zum Kern der Sachverständigentätigkeit. (T6) TE OGH 2015-07-30 10 Ob 50/15y Auch; Beis wie T2 TE OGH 2015-10-08 16 Ok 9/15g Beis wie T2; Beisatz: Hier: Anzuwendende Methode zur Feststellung einer missbräuchlichen Preisunterbietung („predatory pricing“). (T7) TE OGH 2015-11-25 8 Ob 113/15y Auch; Beis wie T2; Beisatz: Besteht für die Wertermittlung durch einen Sachverständigen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, so kann das Gericht dem Sachverständigen die im Zuge der Auftragserteilung anzuwendende Methode nicht vorschreiben. (T8) TE OGH 2016-05-24 8 ObA 59/15g Auch; nur: Das Gericht hat daher Sachverständigen die im Zuge der Auftragserledigung anzuwendende(
  7. n)Methode(
  8. n)im Allgemeinen nicht vorzuschreiben, gehört doch die Methodenwahl zum Kern der Sachverständigentätigkeit. (T9) TE OGH 2017-07-27 4 Ob 102/17d Auch TE OGH 2017-09-28 2 Ob 151/16v Beis wie T2; Beisatz: Hier: Übernahmspreis gemäß § 11 AnerbenG. (T10)Beis wie T2; Beisatz: Hier: Übernahmspreis gemäß Paragraph 11, AnerbenG. (T10) TE OGH 2018-11-06 5 Ob 171/18k Auch TE OGH 2018-11-06 5 Ob 170/18p Beis wie T2 TE OGH 2019-01-23 3 Ob 246/18z Auch; nur T9 TE OGH 2022-02-16 7 Ob 17/22h Beis wie T2 TE OGH 2022-12-13 10 Ob 44/22a Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Berechnungsmethode des Verdienstentgangs eines selbständig Erwerbstätigen. (T11) TE OGH 2024-03-19 4 Ob 126/23t Beisatz wie T2; Beisatz wie T6 TE OGH 2025-08-13 6 Ob 155/24y nur: Zu den Kernaufgaben des Sachverständigen gehört es, aufgrund der einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gutachtensauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfrage am besten eignet. (T12) TE OGH 2025-09-23 5 Ob 174/24k Beisatz nur wie T2; nur T12 TE OGH 2026-01-26 16 Ok 11/25s TE OGH 2025-11-27 8 Ob 105/25m Beisatz: Hier: Ermittlung eines merkantilen Minderwertes durch die Nutzbarmachung der eigenen Erfahrung des Sachverständigen und die Befragung von Marktteilnehmern. (T13) TE OGH 2026-03-18 9 Ob 53/25x Beisatz wie T12 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119439

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