RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119570 Entscheidungsdatum23.04.2024 Geschäftszahl1Ob205/04k; 1Ob228/07x; 1Nc47/08i; 1Ob248/08i; 1Ob215/16y; 1Nc2/19p; 1Ob47/24d NormAHG §1 H B-VG Art137 JN §1 CXIXa RechtssatzDer Verfassungsgerichtshof hat über Staatshaftungsansprüche zu entscheiden, die sich auf "legislatives Unrecht" stützen und unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen sind. Nur dann, wenn staatliche Vollzugsorgane tätig wurden, die die allfällige Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts hätten wirksam aufgreifen können, ist der Amtshaftungsweg zu beschreiten und die Zuständigkeit der (ordentlichen) Amtshaftungsgerichte gegeben. EntscheidungstexteTE OGH 2004-10-15 1 Ob 205/04k Veröff: SZ 2004/148 TE OGH 2008-01-29 1 Ob 228/07x Auch; Beisatz: Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, wenn Staatshaftungsansprüche aufgrund eines (angeblich) gemeinschaftsrechtswidrigen Gesetzesentwurfs, der nicht Gesetz wurde, geltend gemacht werden. (T1) Veröff: SZ 2008/16 TE OGH 2008-07-23 1 Nc 47/08i Auch; nur: Wenn staatliche Vollzugsorgane tätig wurden, die die allfällige Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts hätten wirksam aufgreifen können, ist der Amtshaftungsweg zu beschreiten und die Zuständigkeit der (ordentlichen) Amtshaftungsgerichte gegeben. (T2) Beisatz: Für Staatshaftungsansprüche wegen Gemeinschaftsrechtsverletzungen, die der Vollziehung zurechenbar sind, besteht die Zuständigkeit der Amtshaftungsgerichte. (T3) TE OGH 2009-01-28 1 Ob 248/08i TE OGH 2017-03-16 1 Ob 215/16y Auch; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof erachtet sich nach Art 137 B‑VG in den Fällen des „legislativen Unrechts“ und im Fall der Staatshaftung wegen behaupteter Unionsrechtswidrigkeit höchstgerichtlicher Entscheidungen („höchstgerichtliches Unrecht“) für zuständig. Abgesehen von Staatshaftungsansprüchen aus höchstgerichtlichen Entscheidungen haben damit über unionsrechtswidriges Verhalten der Vollzugsorgane (Behörden, Gerichte), auch wenn dem ein Fehlverhalten des Gesetzgebers vorhergehen sollte, die ordentlichen Gerichte zu urteilen. „Administratives Unrecht“ im Sinne der vorstehenden Abgrenzung zwischen „legislativem Unrecht“ und „Vollzug“ liegt nämlich auch dann vor, wenn Vollzugsorgane tätig werden, die eine allfällige Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts durch den Gesetzgeber hätten aufgreifen können. (T4)Auch; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof erachtet sich nach Artikel 137, B‑VG in den Fällen des „legislativen Unrechts“ und im Fall der Staatshaftung wegen behaupteter Unionsrechtswidrigkeit höchstgerichtlicher Entscheidungen („höchstgerichtliches Unrecht“) für zuständig. Abgesehen von Staatshaftungsansprüchen aus höchstgerichtlichen Entscheidungen haben damit über unionsrechtswidriges Verhalten der Vollzugsorgane (Behörden, Gerichte), auch wenn dem ein Fehlverhalten des Gesetzgebers vorhergehen sollte, die ordentlichen Gerichte zu urteilen. „Administratives Unrecht“ im Sinne der vorstehenden Abgrenzung zwischen „legislativem Unrecht“ und „Vollzug“ liegt nämlich auch dann vor, wenn Vollzugsorgane tätig werden, die eine allfällige Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts durch den Gesetzgeber hätten aufgreifen können. (T4) Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof bejaht seine subsidiäre Zuständigkeit nach Art 137 B‑VG für die Beurteilung eines Staatshaftungsanspruchs aus einer angeblich gemeinschaftsrechtswidrigen Entscheidung eines der drei in § 2 Abs 3 AHG genannten Höchstgerichte (also auch seiner eigenen). (T5); Veröff: SZ 2017/35Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof bejaht seine subsidiäre Zuständigkeit nach Artikel 137, B‑VG für die Beurteilung eines Staatshaftungsanspruchs aus einer angeblich gemeinschaftsrechtswidrigen Entscheidung eines der drei in Paragraph 2, Absatz 3, AHG genannten Höchstgerichte (also auch seiner eigenen). (T5); Veröff: SZ 2017/35 TE OGH 2019-01-23 1 Nc 2/19p Vgl auch TE OGH 2024-04-23 1 Ob 47/24d vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119570
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.