RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119484 Entscheidungsdatum23.10.2025 Geschäftszahl3Ob160/04g; 2Ob158/06h; 2Ob139/08t; 1Ob55/09h; 7Ob250/10f; 1Ob103/14z; 6Ob180/14k; 2Ob163/25x NormABGB §1295 IId2 ABGB §1295 IIf7g RechtssatzBei Schadenersatzansprüchen aus Verletzung vor- beziehungsweise nachvertraglicher Schutzpflichten ist die Frage der Haltereigenschaft für den Weg, auf dem der Unfall geschah, nicht maßgeblich. Auch wenn Eigentümerin des Gehsteigs, auf dem die Klägerin zu Sturz kam, die Nebenintervenientin ist, kann es zu einer Haftung der beklagten Partei als bloßer Geschäftsmieterin im angrenzenden Haus für die durch den Unfall verursachten Schäden der Klägerin auf Grund vertraglicher Verpflichtungen kommen. EntscheidungstexteTE OGH 2004-10-20 3 Ob 160/04g TE OGH 2007-04-26 2 Ob 158/06h Vgl; Beisatz: Bei der Haftung eines Geschäftsinhabers nach Vertragsgrundsätzen kommt es auf die Eigentumsverhältnisse am Gehsteig vor dem Geschäftslokal nicht an. Der Geschäftsinhaber kann sich demnach nicht mit dem Hinweis auf seine fehlende rechtliche Verfügungsmöglichkeit über die dem Eingangsbereich seines Geschäftslokales zuzuordnende Verkehrsfläche von seinen (hier) vorvertraglichen Schutzpflichten gegenüber potenziellen Vertragspartnern befreien. Diese Schutzpflichten werden auch nicht dadurch obsolet, dass andere Personen die gesetzliche Verpflichtung zur Räumung und Streuung dieser Fläche treffen; sie treten vielmehr neben die Halter- und Anrainerpflichten nach § 1319a ABGB beziehungsweise § 93 StVO. (T1)Vgl; Beisatz: Bei der Haftung eines Geschäftsinhabers nach Vertragsgrundsätzen kommt es auf die Eigentumsverhältnisse am Gehsteig vor dem Geschäftslokal nicht an. Der Geschäftsinhaber kann sich demnach nicht mit dem Hinweis auf seine fehlende rechtliche Verfügungsmöglichkeit über die dem Eingangsbereich seines Geschäftslokales zuzuordnende Verkehrsfläche von seinen (hier) vorvertraglichen Schutzpflichten gegenüber potenziellen Vertragspartnern befreien. Diese Schutzpflichten werden auch nicht dadurch obsolet, dass andere Personen die gesetzliche Verpflichtung zur Räumung und Streuung dieser Fläche treffen; sie treten vielmehr neben die Halter- und Anrainerpflichten nach Paragraph 1319 a, ABGB beziehungsweise Paragraph 93, StVO. (T1) TE OGH 2008-09-04 2 Ob 139/08t nur: Bei Schadenersatzansprüchen aus Verletzung vor- beziehungsweise nachvertraglicher Schutzpflichten ist die Frage der Haltereigenschaft für den Weg, auf dem der Unfall geschah, nicht maßgeblich. (T2); Beis wie T1 nur: Bei der Haftung eines Geschäftsinhabers nach Vertragsgrundsätzen kommt es auf die Eigentumsverhältnisse am Gehsteig vor dem Geschäftslokal nicht an. (T3) nur: Diese Schutzpflichten werden auch nicht dadurch obsolet, dass andere Personen die gesetzliche Verpflichtung zur Räumung und Streuung dieser Fläche treffen. (T4); Beisatz: Dies gilt auch im Anwendungsbereich des BBG. (T5) TE OGH 2009-03-31 1 Ob 55/09h nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2011-06-16 7 Ob 250/10f Auch; Beisatz: Ein Verkehrssicherungspflichtiger kann sich bei Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von (nach‑)vertraglichen Schutzpflichten nicht mit dem Hinweis auf seine fehlende rechtliche Verfügungsmöglichkeit über die betroffene Verkehrsfläche (hier: Stiegenhaus als allgemeiner Teil gemäß § 2 Abs 4 WEG 2002) befreien; seine Schutzpflichten werden auch nicht dadurch obsolet, dass andere Personen eine gesetzliche Pflicht gleichen Inhalts trifft. (T6)Auch; Beisatz: Ein Verkehrssicherungspflichtiger kann sich bei Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von (nach‑)vertraglichen Schutzpflichten nicht mit dem Hinweis auf seine fehlende rechtliche Verfügungsmöglichkeit über die betroffene Verkehrsfläche (hier: Stiegenhaus als allgemeiner Teil gemäß Paragraph 2, Absatz 4, WEG 2002) befreien; seine Schutzpflichten werden auch nicht dadurch obsolet, dass andere Personen eine gesetzliche Pflicht gleichen Inhalts trifft. (T6) TE OGH 2015-01-22 1 Ob 103/14z Vgl; Beisatz: Da der vorliegende Fall keine Zweifel im Zusammenhang mit Fragen aus dem Unionsrecht aufkommen lässt, erübrigt sich ein Verfahren gemäß Art 267 AEUV. (T7)Vgl; Beisatz: Da der vorliegende Fall keine Zweifel im Zusammenhang mit Fragen aus dem Unionsrecht aufkommen lässt, erübrigt sich ein Verfahren gemäß Artikel 267, AEUV. (T7) TE OGH 2015-05-27 6 Ob 180/14k Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Bejahung der Haftung eines Geschäftsinhabers für einen Unfall auf einem ihm nicht alleine, sondern gemeinsam mit anderen Geschäftsinhabern als Parkfläche zugeordneten Kundenparkplatz. (T8) TE OGH 2025-10-23 2 Ob 163/25x Beisatz: Hier: Die Sogwirkung eines – einen Bahnhof passierenden – Zuges riss eine (kurz) offen gelassene Holzabsperrung eines Aufzugs um, wodurch dahinter gelagerte Holzteile herumgewirbelt wurden, die die Klägerin am Fuß verletzten. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119484
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