OGH Rechtssatz RS0119458 (8ObA92/04v u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119458 Entscheidungsdatum17.01.2025 Geschäftszahl8ObA92/04v; 9ObA89/07i; 9ObA7/21a; 6ObA2/23x NormArbVG §72 RechtssatzDer Zweck von § 72 ArbVG ist die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates, also der ihm zustehenden Befugnisse, zu ermöglichen. Das Ausmaß selbst ist entsprechend der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates begrenzt.Der Zweck von Paragraph 72, ArbVG ist die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates, also der ihm zustehenden Befugnisse, zu ermöglichen. Das Ausmaß selbst ist entsprechend der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates begrenzt.
EntscheidungstexteTE OGH 2004-10-20 8 ObA 92/04v TE OGH 2008-08-20 9 ObA 89/07i nur: Der Zweck von § 72 ArbVG ist die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates, also der ihm zustehenden Befugnisse, zu ermöglichen. (T1); Veröff: SZ 2008/110nur: Der Zweck von Paragraph 72, ArbVG ist die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates, also der ihm zustehenden Befugnisse, zu ermöglichen. (T1); Veröff: SZ 2008/110 TE OGH 2021-07-28 9 ObA 7/21a Vgl; Beisatz: Hier: § 47 PBVG. (T2)Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 47, PBVG. (T2) Beisatz: Im Rahmen des PBVG hat eine Finanzierung der Geschäftsführungskosten nach § 47 PBVG zu erfolgen. Auch die Kosten der Führung von Verfahren durch die Personalvertretungsorgane sind unabhängig von den Kostentragungsregelungen in den jeweiligen Verfahren als Teil der Geschäftsführungskosten vom Betriebsinhaber zu tragen. (T3)Beisatz: Im Rahmen des PBVG hat eine Finanzierung der Geschäftsführungskosten nach Paragraph 47, PBVG zu erfolgen. Auch die Kosten der Führung von Verfahren durch die Personalvertretungsorgane sind unabhängig von den Kostentragungsregelungen in den jeweiligen Verfahren als Teil der Geschäftsführungskosten vom Betriebsinhaber zu tragen. (T3) TE OGH 2025-01-17 6 ObA 2/23x vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119458