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{'item': '15Os114/04; 13Os114/04; 11Os131/04; 13Os145/04; 15Os99/05f; 14Os2/06k; 13Os53/06b; 15Os35/06w; 12Os88/07v; 12Os69/09b; 15Os35/24x'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119423 Entscheidungsdatum15.05.2024 Geschäftszahl15Os114/04; 13Os114/04; 11Os131/04; 13Os145/04; 15Os99/05f; 14Os2/06k; 13Os53/06b; 15Os35/06w; 12Os88/07v; 12Os69/09b; 15Os35/24x NormStGB §61 StGB §74 Abs1 Z10 StGB §229 StGB §241e RechtssatzBankomatkarten fallen unter den seit

  1. Mai 2004 in § 74 Abs 1 Z 10 StGB verankerten Begriff der unbaren Zahlungsmittel und sind daher Tatobjekt des neu geschaffenen § 241e StGB. Die Strafbestimmung des § 241e Abs 3 StGB enthält die gleiche Strafdrohung wie § 229 Abs 1 StGB. Sie ist daher gemäß §§ 1 und 61 StGB auch auf eine vor dem
  2. Mai 2004 begangene Unterdrückung einer Bankomatkarte anzuwenden. Zu § 241e Abs 3 StGB steht § 229 Abs 1 StGB im Verhältnis stillschweigender Subsidiarität.Bankomatkarten fallen unter den seit
  3. Mai 2004 in Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 10, StGB verankerten Begriff der unbaren Zahlungsmittel und sind daher Tatobjekt des neu geschaffenen Paragraph 241 e, StGB. Die Strafbestimmung des Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB enthält die gleiche Strafdrohung wie Paragraph 229, Absatz eins, StGB. Sie ist daher gemäß Paragraphen eins und 61 StGB auch auf eine vor dem
  4. Mai 2004 begangene Unterdrückung einer Bankomatkarte anzuwenden. Zu Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB steht Paragraph 229, Absatz eins, StGB im Verhältnis stillschweigender Subsidiarität. EntscheidungstexteTE OGH 2004-10-21 15 Os 114/04 TE OGH 2004-12-01 13 Os 114/04 Vgl auch TE OGH 2005-01-11 11 Os 131/04 Beisatz: Hier: Kreditkarten. (T1) TE OGH 2005-03-02 13 Os 145/04 nur: Bankomatkarten fallen unter den seit
  5. Mai 2004 in § 74 Abs 1 Z 10 StGB verankerten Begriff der unbaren Zahlungsmittel und sind daher Tatobjekt des neu geschaffenen § 241e StGB. (T2)nur: Bankomatkarten fallen unter den seit
  6. Mai 2004 in Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 10, StGB verankerten Begriff der unbaren Zahlungsmittel und sind daher Tatobjekt des neu geschaffenen Paragraph 241 e, StGB. (T2) TE OGH 2005-10-13 15 Os 99/05f Vgl auch; nur T2 TE OGH 2006-02-17 14 Os 2/06k Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2006-07-12 13 Os 53/06b Auch; nur T2 TE OGH 2006-06-08 15 Os 35/06w Auch; nur T2; Beisatz: Auch eine gesperrte Bankomatkarte ist ein unbares Zahlungsmittel. Weiters ist es für die Beurteilung als unbares Zahlungsmittel auch gleichgültig, ob die Zahlungsfunktion einer Bankomatkarte nur begrenzt ermöglicht wird oder ob dem Karteninhaber ein Überziehungsrahmen eingeräumt ist, den er mit dem Einsatz der Karte bereits ausgeschöpft hat. (T3) TE OGH 2007-08-23 12 Os 88/07v Beisatz aber: Eine von einer Bank ausgegebene Kundenkarte oder eine das Sparbuch ersetzende Sparkarte jeweils mit Zahlungsfunktion, die nur gegenüber dem ausstellenden Bankinstitut einsetzbar ist, ist kein unbares Zahlungsmittel. Solchen Karten kommt auf Grund ihrer besonderen Ausgestaltung (Ausstellererkennbarkeit, Beweisbedeutung) in der Regel Urkundenqualität zu. (T4) TE OGH 2009-06-04 12 Os 69/09b Auch TE OGH 2024-05-15 15 Os 35/24x vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119423

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.