OGH Rechtssatz RS0119530 (5Ob66/04y)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119530 Entscheidungsdatum29.10.2004 Geschäftszahl5Ob66/04y; 5Ob163/06s; 9Ob77/16p NormAgrarrecht allg; AllgGAG §7 Abs1 Z2; GBG §32 Abs1 litb RechtssatzEine Verpfändung der Stammsitzliegenschaft bezieht sich auch auf die Anteilsrechte. Die Übertragung von Anteilsrechten bedarf daher der Zustimmung des Pfandgläubigers im Sinne des § 32 GBG.Eine Verpfändung der Stammsitzliegenschaft bezieht sich auch auf die Anteilsrechte. Die Übertragung von Anteilsrechten bedarf daher der Zustimmung des Pfandgläubigers im Sinne des Paragraph 32, GBG.
EntscheidungstexteTE OGH 2004-10-29 5 Ob 66/04y TE OGH 2006-10-03 5 Ob 163/06s Veröff: SZ 2006/145 TE OGH 2017-05-24 9 Ob 77/16p Auch; nur: Eine Verpfändung der Stammsitzliegenschaft bezieht sich auch auf die Anteilsrechte. (T1) Beisatz: Aufgrund der Verpfändung der Stammliegenschaften und dem Umstand, dass diese Pfandrechte auch die Anteilsrechte umfassen, würde bei einer Teilung eine nach § 458 ABGB unzulässige Schmälerung der Pfandsicherheit eintreten. (T2)Beisatz: Aufgrund der Verpfändung der Stammliegenschaften und dem Umstand, dass diese Pfandrechte auch die Anteilsrechte umfassen, würde bei einer Teilung eine nach Paragraph 458, ABGB unzulässige Schmälerung der Pfandsicherheit eintreten. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119530