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5Ob227/04z; 5Ob122/05k; 5Ob241/09s; 5Ob172/10w; 5Ob83/11h; 5Ob43/11a; 3Ob158/11y; 5Ob59/14h; 5Ob210/13p; 5Ob149/14v; 5Ob53/15b; 5Ob192/15v; 5Ob224/15z

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119528 Entscheidungsdatum12.03.2026 Geschäftszahl5Ob227/04z; 5Ob122/05k; 5Ob241/09s; 5Ob172/10w; 5Ob83/11h; 5Ob43/11a; 3Ob158/11y; 5Ob59/14h; 5Ob210/13p; 5Ob149/14v; 5Ob53/15b; 5Ob192/15v; 5Ob224/15z; 5Ob117/16s; 5Ob105/16a; 5Ob49/18v; 5Ob41/18t; 5Ob38/19b; 5Ob45/19g; 5Ob72/19b; 5Ob211/21x; 5Ob134/22z; 5Ob115/22f; 5Ob66/23a; 5Ob68/24x; 5Ob109/24a; 5Ob112/24t; 5Ob5/26k NormABGB §523 Cc WEG 2002 §16 Abs2 RechtssatzBei der Frage der Zulässigkeit einer Widmungsänderung ist zunächst auf die dem Wohnungseigentumsvertrag zugrunde liegende Widmung abzustellen. Wenn keine spezielle Geschäftsraumwidmung zwischen den Mit-und Wohnungseigentümern getroffen wurde, ist die Umwandlung des Gegenstands und der Betriebsform des im Wohnungseigentumsobjekt geführten Unternehmens erst dann eine genehmigungsbedürftige Änderung, wenn dabei die Grenzen des Verkehrsüblichen überschritten werden. Die Verkehrsüblichkeit ist eine Frage des Einzelfalls. EntscheidungstexteTE OGH 2004-11-09 5 Ob 227/04z TE OGH 2005-07-12 5 Ob 122/05k TE OGH 2009-11-24 5 Ob 241/09s Vgl; Beisatz: Die Änderung eines im Geschäftslokal betriebenen Unternehmensgegenstands und seiner Betriebsform, also eine Widmungsänderung, stellt ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer oder eine diese ersetzenden Zustimmung des Außerstreitrichters einen Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer dar, wenn damit eine wesentliche Interessensbeeinträchtigung der anderen Miteigentümer verbunden ist. (T1) Beisatz: Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts zu einer bestimmten Nutzung und das Festhalten an der dadurch definierten Nutzung gehört zu den absolut geschützten Rechten jedes Wohnungseigentümers. Eine Änderung dieses Rechtszustands ist nur nach Maßgabe des § 16 Abs 2 WEG 2002 möglich. Steht also einem Mit- und Wohnungseigentümer nach dieser für die Abgrenzung der Eigentümerbefugnisse zwischen den einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft maßgeblichen Eigentumsordnung das Recht zur Widmungsänderung nicht zu, müssen die übergangenen Mit- und Wohnungseigentümer eine solche nicht gegen sich gelten lassen. (T2)Beisatz: Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts zu einer bestimmten Nutzung und das Festhalten an der dadurch definierten Nutzung gehört zu den absolut geschützten Rechten jedes Wohnungseigentümers. Eine Änderung dieses Rechtszustands ist nur nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002 möglich. Steht also einem Mit- und Wohnungseigentümer nach dieser für die Abgrenzung der Eigentümerbefugnisse zwischen den einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft maßgeblichen Eigentumsordnung das Recht zur Widmungsänderung nicht zu, müssen die übergangenen Mit- und Wohnungseigentümer eine solche nicht gegen sich gelten lassen. (T2) Beisatz: Bei einer eigenmächtigen Widmungsänderung ist der vom beklagten Mieter des eigenmächtig handelnden Wohnungseigentümers erhobene Einwand der mangelnden passiven Sachlegitimation wegen abgeleiteter Nutzungsrechte nicht zielführend. (T3) TE OGH 2011-03-29 5 Ob 172/10w Auch; Beis wie T1 TE OGH 2011-05-26 5 Ob 83/11h Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2011-05-26 5 Ob 43/11a Auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2011-11-08 3 Ob 158/11y Vgl auch; Beisatz: Für die Frage der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts ist auf die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer (in der Regel im Wohnungseigentumsvertrag) abzustellen. (T4) TE OGH 2014-04-23 5 Ob 59/14h Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu Fremdenverkehrszwecken vorgenommene Vermietung eines als Wohnung gewidmeten Wohnungseigentumsobjekts für die Dauer von jeweils 3 bis 7 Tagen stellt eine genehmigungspflichtige Widmungsänderung dar. (T5) TE OGH 2014-05-20 5 Ob 210/13p Auch; Beisatz: Spätere Widmungsänderungen können allenfalls konkludent die Zustimmung aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer finden. (T6) TE OGH 2014-09-26 5 Ob 149/14v Auch TE OGH 2015-05-19 5 Ob 53/15b Vgl auch; Veröff: SZ 2015/48 TE OGH 2015-10-30 5 Ob 192/15v Auch TE OGH 2016-04-20 5 Ob 224/15z Auch; Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2016-07-11 5 Ob 117/16s Vgl auch TE OGH 2016-08-25 5 Ob 105/16a Vgl aber; Beisatz: Da die Ermittlung des Inhalts einer privatrechtlichen Einigung der Mit‑ und Wohnungseigentümer über die Widmung eines bestimmten Objekts nach den Bestimmungen der §§ 914 f ABGB bei in der Regel weitgehend objektiver Betrachtung zu erfolgen hat, kann insoweit, nicht allein, sondern nur als ein mögliches Auslegungskriterium, auch die Verkehrsüblichkeit für die Beurteilung mit herangezogen werden, ob eine vorgenommene oder beabsichtigte Änderung der Nutzung eines Wohnungseigentumsobjekts eine zustimmungs‑ bzw genehmigungspflichtige Widmungsänderung darstellt oder nicht. Diese Frage der Verkehrsüblichkeit einer Nutzungsänderung wird dann im bisher geübten Sinn eines Vorher‑Nachher‑Vergleichs bei einer ganz unspezifischen Geschäftsraumwidmung eine nur untergeordnete, bei der Beurteilung der Reichweite besonders spezifischer Widmungen eine wichtigere, nie aber eine allein entscheidende Rolle spielen. (T7)Vgl aber; Beisatz: Da die Ermittlung des Inhalts einer privatrechtlichen Einigung der Mit‑ und Wohnungseigentümer über die Widmung eines bestimmten Objekts nach den Bestimmungen der Paragraphen 914, f ABGB bei in der Regel weitgehend objektiver Betrachtung zu erfolgen hat, kann insoweit, nicht allein, sondern nur als ein mögliches Auslegungskriterium, auch die Verkehrsüblichkeit für die Beurteilung mit herangezogen werden, ob eine vorgenommene oder beabsichtigte Änderung der Nutzung eines Wohnungseigentumsobjekts eine zustimmungs‑ bzw genehmigungspflichtige Widmungsänderung darstellt oder nicht. Diese Frage der Verkehrsüblichkeit einer Nutzungsänderung wird dann im bisher geübten Sinn eines Vorher‑Nachher‑Vergleichs bei einer ganz unspezifischen Geschäftsraumwidmung eine nur untergeordnete, bei der Beurteilung der Reichweite besonders spezifischer Widmungen eine wichtigere, nie aber eine allein entscheidende Rolle spielen. (T7) TE OGH 2018-04-10 5 Ob 49/18v nur: Die Verkehrsüblichkeit ist eine Frage des Einzelfalls. (T8) TE OGH 2018-07-18 5 Ob 41/18t Auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2019-05-21 5 Ob 38/19b Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2019-05-21 5 Ob 45/19g Auch; Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2019-06-13 5 Ob 72/19b Auch; Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2021-12-22 5 Ob 211/21x Vgl; nur T8 TE OGH 2022-11-02 5 Ob 134/22z Beis wie T4 TE OGH 2022-11-08 5 Ob 115/22f TE OGH 2024-01-18 5 Ob 66/23a Beisatz wie T2; Beisatz wie T5; Beisatz wie T4 TE OGH 2024-07-04 5 Ob 68/24x vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T8 TE OGH 2025-01-30 5 Ob 109/24a Beisatz: Bei einer unspezifischen Geschäftsraumwidmung tritt das Kriterium der Verkehrsüblichkeit in den Hintergrund, es ist aber nicht völlig zu vernachlässigen. (T9) TE OGH 2025-04-30 5 Ob 112/24t vgl; Beisatz wie T8 TE OGH 2026-03-12 5 Ob 5/26k Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119528

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