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{'item': '8ObS15/04w; 8ObS8/06v; 8ObS4/07g; 8ObA26/13a; 8ObS5/13p; 9ObA3/16f; 9ObA67/19x; 8Obs5/23b; 8ObS4/24g'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119684 Entscheidungsdatum27.02.2025 Geschäftszahl8ObS15/04w; 8ObS8/06v; 8ObS4/07g; 8ObA26/13a; 8ObS5/13p; 9ObA3/16f; 9ObA67/19x; 8Obs5/23b; 8ObS4/24g NormABGB §1162b AngG §29 II3 IO §25 KO §25 Abs1 RechtssatzDer nach § 25 Abs 1 KO vorzeitig austretende Arbeitnehmer leitet seine Ansprüche aus § 29 AngG (§ 1162b ABGB) ab. Er ist daher auf den dort genannten Zeitraum, nämlich jenen, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch "ordnungsgemäße Kündigung" des Arbeitsverhältnisses hätte verstreichen müssen, beschränkt. Ob und in welchem Umfang der Dienstnehmer Anspruch auf "Kündigungsentschädigung" hat, hängt daher davon ab, inwieweit ihm bei ordnungsgemäßer Beendigung des Dienstverhältnisses vertragsmäßige Ansprüche auf das Entgelt zugestanden wären. Der Arbeitnehmer soll das bekommen, was ihm ohne seine berechtigte Auflösungserklärung zugekommen wäre und ist daher so zu stellen, als ob sein Arbeitsverhältnis durch Kündigung durch den Masseverwalter beendet worden wäre.Der nach Paragraph 25, Absatz eins, KO vorzeitig austretende Arbeitnehmer leitet seine Ansprüche aus Paragraph 29, AngG (Paragraph 1162 b, ABGB) ab. Er ist daher auf den dort genannten Zeitraum, nämlich jenen, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch "ordnungsgemäße Kündigung" des Arbeitsverhältnisses hätte verstreichen müssen, beschränkt. Ob und in welchem Umfang der Dienstnehmer Anspruch auf "Kündigungsentschädigung" hat, hängt daher davon ab, inwieweit ihm bei ordnungsgemäßer Beendigung des Dienstverhältnisses vertragsmäßige Ansprüche auf das Entgelt zugestanden wären. Der Arbeitnehmer soll das bekommen, was ihm ohne seine berechtigte Auflösungserklärung zugekommen wäre und ist daher so zu stellen, als ob sein Arbeitsverhältnis durch Kündigung durch den Masseverwalter beendet worden wäre. EntscheidungstexteTE OGH 2004-11-11 8 ObS 15/04w TE OGH 2006-07-13 8 ObS 8/06v nur: Ob und in welchem Umfang der Dienstnehmer Anspruch auf "Kündigungsentschädigung" hat, hängt daher davon ab, inwieweit ihm bei ordnungsgemäßer Beendigung des Dienstverhältnisses vertragsmäßige Ansprüche auf das Entgelt zugestanden wären. Der Arbeitnehmer soll das bekommen, was ihm ohne seine berechtigte Auflösungserklärung zugekommen wäre. (T1) Beisatz: Hier: Tod des Arbeitnehmers während der fiktiven Kündigungsfrist. (T2) TE OGH 2007-02-22 8 ObS 4/07g Beisatz: Die Kündigungsentschädigung umfasst daher nicht nur das laufende Entgelt, vielmehr ist der Arbeitnehmer auch dafür zu entschädigen, dass während der fiktiven Kündigungsfrist oder bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung ein neuer Urlaubsanspruch oder ein (höherer) Anspruch auf Abfertigung („alt") entstanden wäre. (T3) TE OGH 2013-05-28 8 ObA 26/13a Vgl auch TE OGH 2013-08-30 8 ObS 5/13p Auch; Beisatz: Die Kündigungsentschädigung umfasst auch eine resultierende Abfertigungsdifferenz, wenn innerhalb der fiktiven Kündigungsfrist eine kollektivvertragliche Gehaltserhöhung in Kraft getreten wäre, die bei regelrechter Arbeitgeberkündigung zu einem höheren Anspruch auf Abfertigung („alt“) geführt hätte. (T4) Veröff: SZ 2013/80 TE OGH 2016-02-25 9 ObA 3/16f TE OGH 2019-06-25 9 ObA 67/19x Beisatz: Hier: Austritt nach § 25 IO während der Karenz nach § 15 Abs 1 MSchG. (T5)Beisatz: Hier: Austritt nach Paragraph 25, IO während der Karenz nach Paragraph 15, Absatz eins, MSchG. (T5) TE OGH 2024-06-26 8 Obs 5/23b TE OGH 2025-02-27 8 ObS 4/24g European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119684

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.