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{'item': ['Bsw4143/02', 'Bsw42756/02', 'Bsw37664/04', 'Bsw24202/10', 'Bsw61654/08', 'Bsw23225/05']}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0125212 Entscheidungsdatum16.11.2004 GeschäftszahlBsw4143/02; Bsw42756/02; Bsw37664/04; Bsw24202/10; Bsw61654/08; Bsw23225/05 NormMRK Art8 II3; MRK Art8 IIIMRK Art8 II3; MRK Art8 römisch drei RechtssatzDas Recht auf Achtung der Wohnung schützt nicht nur vor physischen Eingriffen, wie etwa unbefugtem Betreten, sondern auch vor Einwirkungen wie Lärm, Emissionen oder Gestank. Eine solche Einwirkung kann eine Verletzung des Rechts auf Achtung der Wohnung begründen, wenn sie die betroffene Person daran hindert, die Annehmlichkeiten ihres Heims zu genießen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2004-11-16 Bsw 4143/02 Bem: Moreno Gomez gegen Spanien (T1) Veröff: NL 2004,292 TE AUSL EGMR 2006-01-17 Bsw 42756/02 Veröff: NL 2006,59 TE AUSL EGMR 2008-02-26 Bsw 37664/04 Vgl; Veröff: NL 2008,67 TE AUSL EGMR 2011-11-22 Bsw 24202/10 Auch; nur: Das Recht auf Achtung der Wohnung schützt nicht nur vor physischen Eingriffen, wie etwa unbefugtem Betreten, sondern auch vor Einwirkungen wie Lärm, Emissionen oder Gestank. (T1) Beisatz: Die unter Art 8 MRK gerügte Beeinträchtigung muss allerdings das Mindestmaß an Schwere erreicht haben, das für einen Eingriff in die Rechte auf Privatleben und erforderlich ist. Dieses Mindestmaß ist nach allen Umständen zu bemessen: der Intensität und Dauer der Beeinträchtigung, ihren körperlichen und geistigen Auswirkungen, dem allgemeinen Zusammenhang und dem Umstand, ob der betreffende Schaden im Vergleich zu den mit dem Leben in jeder modernen Stadt inhärenten Umweltgefährdungen vernachlässigbar war. (Bem: Zammit Maempel gg. Malta) (T2)Beisatz: Die unter Artikel 8, MRK gerügte Beeinträchtigung muss allerdings das Mindestmaß an Schwere erreicht haben, das für einen Eingriff in die Rechte auf Privatleben und erforderlich ist. Dieses Mindestmaß ist nach allen Umständen zu bemessen: der Intensität und Dauer der Beeinträchtigung, ihren körperlichen und geistigen Auswirkungen, dem allgemeinen Zusammenhang und dem Umstand, ob der betreffende Schaden im Vergleich zu den mit dem Leben in jeder modernen Stadt inhärenten Umweltgefährdungen vernachlässigbar war. (Bem: Zammit Maempel gg. Malta) (T2) Beisatz: Hier: Feuerwerke in der Nähe des Hauses des Bf. Erreicht den erforderlichen Mindestgrad an Schwere, weshalb Art 8 MRK anwendbar ist. (T3)Beisatz: Hier: Feuerwerke in der Nähe des Hauses des Bf. Erreicht den erforderlichen Mindestgrad an Schwere, weshalb Artikel 8, MRK anwendbar ist. (T3) Veröff: NL 2011,357 TE AUSL EGMR 2012-07-03 Bsw 61654/08 Vgl auch; Beisatz: Hier: Andauernde Lärmbelästigung durch Steinbruch. (Bem: Martínez Martínez und Pino Manzano gg. Spanien (T4) Veröff: NL 2012,232 TE AUSL EGMR 2018-02-06 Bsw 23225/05 Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die für die Anwendbarkeit von Art 8 MRK erforderliche Mindestschwelle ist nicht überschritten, wenn das elektromagnetische Feld einer Hochspannungsleitung unter den von der WHO vorgegebenen Grenzwerten liegt und keine gesundheitliche Beeinträchtigung nachgewiesen wurde. (Calancea u.a. gg. Moldawien) (T5); Veröff: NL 2018,235Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die für die Anwendbarkeit von Artikel 8, MRK erforderliche Mindestschwelle ist nicht überschritten, wenn das elektromagnetische Feld einer Hochspannungsleitung unter den von der WHO vorgegebenen Grenzwerten liegt und keine gesundheitliche Beeinträchtigung nachgewiesen wurde. (Calancea u.a. gg. Moldawien) (T5); Veröff: NL 2018,235 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2004:RS0125212

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.