← Österreich

{'item': 'Bsw29865/96; Bsw664/06; Bsw77/07; Bsw41288/15'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0125214 Entscheidungsdatum14.01.2020 GeschäftszahlBsw29865/96; Bsw664/06; Bsw77/07; Bsw41288/15 NormMRK Art14 RechtssatzAuch wenn den Konventionsstaaten hinsichtlich der Maßnahmen zur Betonung der Familieneinheit ein gewisser Ermessensspielraum zukommt, verlangt Art. 14 EMRK, dass jede solche Maßnahme grundsätzlich unparteiisch auf Männer und Frauen angewendet wird, solange keine zwingenden Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.Auch wenn den Konventionsstaaten hinsichtlich der Maßnahmen zur Betonung der Familieneinheit ein gewisser Ermessensspielraum zukommt, verlangt Artikel 14, EMRK, dass jede solche Maßnahme grundsätzlich unparteiisch auf Männer und Frauen angewendet wird, solange keine zwingenden Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2004-11-16 Bsw 29865/96 Bemerkung: Ünal Tekeli gegen die Türkei (T1); Veröff: NL 2004,294 TE AUSL EGMR 2010-11-09 Bsw 664/06 Veröff: NL 2010,348 TE AUSL EGMR 2014-01-07 Bsw 77/07 Auch; Beisatz: Die traditionelle Gepflogenheit, der Einheit der Familie durch Übertragung des Nachnamens des Gatten an alle Mitglieder Ausdruck zu verleihen, kann die Diskriminierung von Frauen in keiner Weise rechtfertigen. (Cusan und Fazzo gg. Italien) (T2) Veröff: NL 2014,54 TE AUSL 2020-01-14 Bsw 41288/15 vgl; Beisatz: Mag auch die Mehrheit der Gesellschaft eines Staates (hier: Litauen) traditionelle Familienwerte gutheißen und die Familie vom nationalen Verfassungssystem als Verbindung zwischen Mann und Frau verstanden werden, so muss darauf hingewiesen werden, dass die Konvention als lebendiges Instrument im Lichte der gegenwärtigen Lebensbedingungen auszulegen ist. Insbesondere darf nicht die steigende Tendenz in den Mitgliedstaaten des Europarats übersehen werden, Beziehungen zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren als in das Konzept des „Familienlebens“ fallend anzusehen. Der Staat hat daher bei der Wahl der Mittel zum Schutz der Familie und zur von Art 8 EMRK geforderten Gewährleistung der Achtung des Familienlebens notwendigerweise Entwicklungen in der Gesellschaft und Änderungen betreffend die Sicht des sozialen bzw zivilen Status und verwandter Fragen zu berücksichtigen – und zwar einschließlich der Tatsache, dass es nicht nur einen Weg oder eine Wahl der Führung eines Privat- bzw. Familienlebens geht. (Beizaras und Levickas gg Litauen) (T3)vgl; Beisatz: Mag auch die Mehrheit der Gesellschaft eines Staates (hier: Litauen) traditionelle Familienwerte gutheißen und die Familie vom nationalen Verfassungssystem als Verbindung zwischen Mann und Frau verstanden werden, so muss darauf hingewiesen werden, dass die Konvention als lebendiges Instrument im Lichte der gegenwärtigen Lebensbedingungen auszulegen ist. Insbesondere darf nicht die steigende Tendenz in den Mitgliedstaaten des Europarats übersehen werden, Beziehungen zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren als in das Konzept des „Familienlebens“ fallend anzusehen. Der Staat hat daher bei der Wahl der Mittel zum Schutz der Familie und zur von Artikel 8, EMRK geforderten Gewährleistung der Achtung des Familienlebens notwendigerweise Entwicklungen in der Gesellschaft und Änderungen betreffend die Sicht des sozialen bzw zivilen Status und verwandter Fragen zu berücksichtigen – und zwar einschließlich der Tatsache, dass es nicht nur einen Weg oder eine Wahl der Führung eines Privat- bzw. Familienlebens geht. (Beizaras und Levickas gg Litauen) (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2004:RS0125214

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.