RIS Dokument GerichtAUSL EGMR, OGH, AUSL_BGH RechtssatznummerRS0127208 Entscheidungsdatum23.07.2020 GeschäftszahlBsw31821/96; Bsw55721/07; Bsw27021/08; Bsw11987/11; Bsw29750/09; Bsw47708/08; Bsw15521/08; Bsw415/07; Bsw40167/06; Bsw13216/05; Bsw11138/10; Bsw8675/15; Bsw8675/15 (Bsw8697/15); Bsw3599/18; Bsw40503/17 (Bsw42902/17; Bsw43643/17) NormMRK Art1 RechtssatzDie Ausübung von Hoheitsgewalt ist eine notwendige Voraussetzung für die Verantwortlichkeit eines Konventionsstaates für ihm zurechenbare Handlungen oder Unterlassungen. Der Begriff „Hoheitsgewalt“ (jurisdiction) ist im Sinne des Völkerrechts zu verstehen. Aus der Sicht des Völkerrechts ist die Hoheitsgewalt eines Staates iSv. Art 1 MRK grundsätzlich territorialer Natur. Es gilt die Vermutung, dass sie sich gewöhnlich auf sein gesamtes Territorium erstreckt. Die Hoheitsgewalt iSv. Art 1 MRK ist aber nicht zwingend auf das Staatsgebiet der Vertragsstaaten beschränkt. In Ausnahmefällen können auch Handlungen eines Konventionsstaats, die außerhalb seines Territoriums vorgenommen werden oder dort Auswirkungen haben (extraterritoriale Akte), als Ausübung von Hoheitsgewalt iSv. Art 1 MRK gewertet werden.Die Ausübung von Hoheitsgewalt ist eine notwendige Voraussetzung für die Verantwortlichkeit eines Konventionsstaates für ihm zurechenbare Handlungen oder Unterlassungen. Der Begriff „Hoheitsgewalt“ (jurisdiction) ist im Sinne des Völkerrechts zu verstehen. Aus der Sicht des Völkerrechts ist die Hoheitsgewalt eines Staates iSv. Artikel eins, MRK grundsätzlich territorialer Natur. Es gilt die Vermutung, dass sie sich gewöhnlich auf sein gesamtes Territorium erstreckt. Die Hoheitsgewalt iSv. Artikel eins, MRK ist aber nicht zwingend auf das Staatsgebiet der Vertragsstaaten beschränkt. In Ausnahmefällen können auch Handlungen eines Konventionsstaats, die außerhalb seines Territoriums vorgenommen werden oder dort Auswirkungen haben (extraterritoriale Akte), als Ausübung von Hoheitsgewalt iSv. Artikel eins, MRK gewertet werden. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR, OGH, AUSL_BGH 2004-11-16 Bsw 31821/96 Bemerkung: Issa ua. gegen die Türkei (T1a); Veröff: NL 2004,286 TE AUSL EGMR 2011-07-07 Bsw 55721/07 Veröff: NL 2011,219 TE AUSL EGMR 2011-07-07 Bsw 27021/08 nur: Die Ausübung von Hoheitsgewalt ist eine notwendige Voraussetzung für die Verantwortlichkeit eines Konventionsstaates für ihm zurechenbare Handlungen oder Unterlassungen. (T1) Veröff: NL 2011,223 TE AUSL EGMR 2014-01-28 Bsw 11987/11 nur: Die Hoheitsgewalt eines Staates iSv. Art 1 MRK ist grundsätzlich territorialer Natur. (T2)nur: Die Hoheitsgewalt eines Staates iSv. Artikel eins, MRK ist grundsätzlich territorialer Natur. (T2) Beisatz: Allerdings hat der EGMR zwei Ausnahmen anerkannt, nämlich die „Kontrolle durch staatliche Organe“ und die „effektive Kontrolle über ein Gebiet“. (Abdul Wahab Khan gg. das Vereinigte Königreich) (T3) Beisatz: Hier: Keine Anwendbarkeit einer dieser Ausnahmen auf den Beschwerdeführer, der sich freiwillig in sein Heimatland Pakistan begeben hat und vor dem EGMR eine Verletzung von Art 3 und Art 8 MRK durch die Verweigerung der Wiedereinreise geltend macht. (Abdul Wahab Khan gg. das Vereinigte Königreich) (T4)Beisatz: Hier: Keine Anwendbarkeit einer dieser Ausnahmen auf den Beschwerdeführer, der sich freiwillig in sein Heimatland Pakistan begeben hat und vor dem EGMR eine Verletzung von Artikel 3 und Artikel 8, MRK durch die Verweigerung der Wiedereinreise geltend macht. (Abdul Wahab Khan gg. das Vereinigte Königreich) (T4) Veröff: NL 2014,103 TE AUSL EGMR 2014-09-16 Bsw 29750/09 Auch; Veröff: NL 2014,289 TE AUSL EGMR 2014-11-20 Bsw 47708/08 Auch; Veröff: NL 2014,467 TE AUSL_EGMR 2015-01-06 Bsw 15521/08 Auch; nur T1; Beisatz: Beisatz: Der alleinige Umstand, dass die strittige Entscheidung eines Organs einer Internationalen Organisation, auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaats der MRK wirksam wurde, bringt die fraglichen Handlungen nicht iSd Art 1 MRK unter die Jurisdiktion dieses Mitgliedstaats. (Bem: Perez gg. Deutschland [ZE]) (T5)Auch; nur T1; Beisatz: Beisatz: Der alleinige Umstand, dass die strittige Entscheidung eines Organs einer Internationalen Organisation, auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaats der MRK wirksam wurde, bringt die fraglichen Handlungen nicht iSd Artikel eins, MRK unter die Jurisdiktion dieses Mitgliedstaats. (Bem: Perez gg. Deutschland [ZE]) (T5) Beisatz: Hier: Entscheidung des UN-Generalsekretärs über die Beendigung des Dienstverhältnisses einer in Bonn tätigen Angestellten des United Nations Development Programme. (T6) Veröff: NL 2015,13 TE AUSL EGMR 2015-01-06 Bsw 415/07 Auch; nur T1; Beisatz: Die bloße Tatsache, dass eine internationale Organisation ihren Sitz und ihre Räumlichkeiten auf dem Territorium des belangten Staates hat, ist kein ausreichender Grund, die umstrittenen Angelegenheiten dem betroffenen Staat zuzurechnen. (Klausecker gg. Deutschland [ZE]) (T7) Beisatz: Hier: Personalentscheidung des in München angesiedelten Europäischen Patentamts begründet keine Hoheitsgewalt Deutschlands. (T8) Veröff: NL 2015,17 TE AUSL EGMR 2015-06-16 Bsw 40167/06 nur: Aus der Sicht des Völkerrechts ist die Hoheitsgewalt eines Staates iSv. Art 1 MRK grundsätzlich territorialer Natur. Es gilt die Vermutung, dass sie sich gewöhnlich auf sein gesamtes Territorium erstreckt. (T9)nur: Aus der Sicht des Völkerrechts ist die Hoheitsgewalt eines Staates iSv. Artikel eins, MRK grundsätzlich territorialer Natur. Es gilt die Vermutung, dass sie sich gewöhnlich auf sein gesamtes Territorium erstreckt. (T9) Beisatz: Selbst unter außergewöhnlichen Umständen, wenn ein Staat aufgrund einer militärischen Besetzung durch die Streitkräfte eines anderen Staates, Kriegshandlungen, Rebellion oder die Errichtung eines separatistischen Regimes auf seinem Gebiet daran gehindert wird, die Autorität über einen Teil seines Territoriums auszuüben, hört er nicht auf, Hoheitsgewalt iSv Art 1 MRK zu haben. Allerdings beschränkt sich in Fällen, in denen ein Staat an der Ausübung seiner Autorität in einem Teil seines Gebiets gehindert wird, seine Verantwortlichkeit nach der MRK auf die Erfüllung seiner positiven Verpflichtungen. Diese beziehen sich sowohl auf als Ausdruck seiner Hoheitsgewalt anzusehende Maßnahmen, die notwendig sind, um die Kontrolle über das fragliche Gebiet wiederzuerlangen, als auch auf Maßnahmen, um die Achtung der individuellen Rechte des Bf. zu gewährleisten. Unter dem ersten Aspekt hat der Staat eine Pflicht, seine Souveränität über das Gebiet (wieder) durchzusetzen und sich jeglicher Handlungen zur Unterstützung des separatistischen Regimes zu enthalten. Unter dem zweiten Aspekt muss der Staat gerichtliche, politische oder administrative Maßnahmen ergreifen, um die individuellen Rechte des Bf. zu gewährleisten. (Sargsyan gg. Aserbaidschan) (T10)Beisatz: Selbst unter außergewöhnlichen Umständen, wenn ein Staat aufgrund einer militärischen Besetzung durch die Streitkräfte eines anderen Staates, Kriegshandlungen, Rebellion oder die Errichtung eines separatistischen Regimes auf seinem Gebiet daran gehindert wird, die Autorität über einen Teil seines Territoriums auszuüben, hört er nicht auf, Hoheitsgewalt iSv Artikel eins, MRK zu haben. Allerdings beschränkt sich in Fällen, in denen ein Staat an der Ausübung seiner Autorität in einem Teil seines Gebiets gehindert wird, seine Verantwortlichkeit nach der MRK auf die Erfüllung seiner positiven Verpflichtungen. Diese beziehen sich sowohl auf als Ausdruck seiner Hoheitsgewalt anzusehende Maßnahmen, die notwendig sind, um die Kontrolle über das fragliche Gebiet wiederzuerlangen, als auch auf Maßnahmen, um die Achtung der individuellen Rechte des Bf. zu gewährleisten. Unter dem ersten Aspekt hat der Staat eine Pflicht, seine Souveränität über das Gebiet (wieder) durchzusetzen und sich jeglicher Handlungen zur Unterstützung des separatistischen Regimes zu enthalten. Unter dem zweiten Aspekt muss der Staat gerichtliche, politische oder administrative Maßnahmen ergreifen, um die individuellen Rechte des Bf. zu gewährleisten. (Sargsyan gg. Aserbaidschan) (T10) Beisatz: Die ausnahmsweise Einschränkung der Verantwortlichkeit des Territorialstaats in Hinblick auf Teile seines international anerkannten Territoriums, die besetzt sind oder unter der effektiven Kontrolle einer anderen Entität stehen, kann nicht auf umstrittene Gebiete ausgedehnt werden. (Sargsyan gg. Aserbaidschan) (T11) Veröff: NL 2015,256 TE AUSL EGMR 2015-06-16 Bsw 13216/05 Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Veröff: NL 2015,263 TE AUSL EGMR 2016-02-23 Bsw 11138/10 Auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Verpflichtung Moldawiens, alle ihm, verfügbaren rechtlichen und diplomatischen Mittel einzusetzen, um den in Transnistrien lebenden Menschen weiterhin den Genuss der in der MRK vorgesehenen Rechte und Freiheiten zu garantieren. (Mozer gg. Moldawien und Russland) (T12) Veröff: NL 2016,13 TE AUSL EGMR 2017-10-03 Bsw 8675/15 Auch;Beisatz: Hoheitsgewalt kann auch durch die außerhalb des Staatsgebiets de facto oder de jure ausgeübte Kontrolle über eine Person begründet werden. (N. D. und N. T. gg. Spanien) (T13); Veröff: NL 2017,475 TE AUSL 2020-02-13 Bsw 8675/15 Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T9 Beisatz: Unter außergewöhnlichen Umständen kann diese Vermutung jedoch eingeschränkt werden, nämlich insbesondere dann, wenn ein Staat in einem Teil seines Territoriums daran gehindert wird, seine Autorität auszuüben. (T14) Beisatz: Schwierigkeiten bei der Bewältigung der illegalen Einwanderung in einem bestimmten Gebiet eines Staates, ohne dass dieser daran gehindert wird, seine volle Autorität über diesen Teil des Staatsgebiets auszuüben, vermögen keine faktische Situation oder objektiven Tatsachen zu schaffen, die geeignet wären, die effektive Ausübung der Hoheitsgewalt über dieses Gebiet einzuschränken und folglich die Vermutung bestehender Hoheitsgewalt zu widerlegen (in diesem Fall hatten Gruppen von im Allgemeinen mehreren hundert Ausländern versucht, die Grenzzäune in der spanischen Enklave von Melilla zu erstürmen bzw zu überwinden. Die spanische Regierung hatte sich vergeblich auf eine Ausnahme von der territorialen Hoheitsgewalt berufen, die nicht nur das Gebiet zwischen der marokkanisch-spanischen Grenze und dem äußeren Zaun des Grenzschutzsystems umfasse, sondern sich bis zum Punkt des Abstiegs vom „inneren“ dritten Zaun [auf spanischer Seite] und dem Bereich zwischen diesem Zaun und der Polizeilinie erstrecke). Die Existenz eines Zauns, der sich in einiger Entfernung von der Staatsgrenze befindet, gestattet es einem Staat daher nicht, seine an der Grenzlinie beginnende territoriale Hoheitsgewalt einseitig auszuschließen, zu ändern oder einzuschränken. (N. D. und N. T. gg Spanien) (T15) Beisatz: Als Verfassungsinstrument des europäischen ordre public kann die EMRK nicht durch eine künstliche Reduktion des Umfangs ihres territorialen Anwendungsbereichs selektiv auf Teile des Gebiets eines Staates beschränkt werden. Selbst der spezielle Kontext der Migration vermag daher nicht dazu zu führen, dass Mitgliedstaaten des Europarats einen Teil ihres staatlichen Territoriums zu einem rechtsfreien Gebiet (hier: Grenzzaun in der spanischen Enklave Melilla) erklären, in dem Personen von keinem innerstaatlichen Rechtssystem erfasst sind, das geeignet ist, ihnen den Genuss der durch die Konvention geschützten Rechte und Garantien zu verschaffen, zu deren Sicherstellung sich die Konventionsstaaten gegenüber jeder ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Personen verpflichtet haben. Eine aus mehreren Zäunen bestehende Grenzanlage, die sich auf dem Territorium eines Mitgliedstaats befindet, fällt somit in dessen Hoheitsgewalt iSv Art 1 EMRK. (N. D. und N. T. gg Spanien) (T16)Beisatz: Als Verfassungsinstrument des europäischen ordre public kann die EMRK nicht durch eine künstliche Reduktion des Umfangs ihres territorialen Anwendungsbereichs selektiv auf Teile des Gebiets eines Staates beschränkt werden. Selbst der spezielle Kontext der Migration vermag daher nicht dazu zu führen, dass Mitgliedstaaten des Europarats einen Teil ihres staatlichen Territoriums zu einem rechtsfreien Gebiet (hier: Grenzzaun in der spanischen Enklave Melilla) erklären, in dem Personen von keinem innerstaatlichen Rechtssystem erfasst sind, das geeignet ist, ihnen den Genuss der durch die Konvention geschützten Rechte und Garantien zu verschaffen, zu deren Sicherstellung sich die Konventionsstaaten gegenüber jeder ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Personen verpflichtet haben. Eine aus mehreren Zäunen bestehende Grenzanlage, die sich auf dem Territorium eines Mitgliedstaats befindet, fällt somit in dessen Hoheitsgewalt iSv Artikel eins, EMRK. (N. D. und N. T. gg Spanien) (T16) TE AUSL 2020-05-05 Bsw 3599/18 vgl; nur T2 Beisatz: Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Hoheitsgewalt nach Art 1 MRK auf das eigene Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats beschränkt ist, liegt jedoch vor, wenn dieser Staat eine wirksame Kontrolle über ein Gebiet außerhalb seines Staatsgebiets ausübt. Die Verpflichtung zur Sicherung der in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten in einem solchen Gebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass eine solche Kontrolle direkt, durch die eigenen Streitkräfte des Vertragsstaats oder durch eine untergeordnete lokale Verwaltung ausgeübt wird. Darüber hinaus kann die Anwendung von Macht durch Organe eines Staates, die außerhalb seines Hoheitsgebiets tätig sind, Personen, die sich dadurch unter der Kontrolle der staatlichen Behörden befinden, unter bestimmten Umständen in die Hoheitsgewalt dieses Staates iSv Art 1 MRK bringen. Gleiches gilt, wenn eine Person im Ausland in die Obhut staatlicher Organe genommen wird. Ebenso wird die extraterritoriale Hoheitsgewalt als Ergebnis von Situationen anerkannt, in denen die Beamten eines außerhalb seines Hoheitsgebiets tätigen Staates durch Kontrolle über Gebäude, Flugzeuge oder Schiffe, in denen Personen festgehalten wurden, Macht und physische Kontrolle über diese Personen ausübten. (M. N. ua gg Belgien) (T17)Beisatz: Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Hoheitsgewalt nach Artikel eins, MRK auf das eigene Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats beschränkt ist, liegt jedoch vor, wenn dieser Staat eine wirksame Kontrolle über ein Gebiet außerhalb seines Staatsgebiets ausübt. Die Verpflichtung zur Sicherung der in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten in einem solchen Gebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass eine solche Kontrolle direkt, durch die eigenen Streitkräfte des Vertragsstaats oder durch eine untergeordnete lokale Verwaltung ausgeübt wird. Darüber hinaus kann die Anwendung von Macht durch Organe eines Staates, die außerhalb seines Hoheitsgebiets tätig sind, Personen, die sich dadurch unter der Kontrolle der staatlichen Behörden befinden, unter bestimmten Umständen in die Hoheitsgewalt dieses Staates iSv Artikel eins, MRK bringen. Gleiches gilt, wenn eine Person im Ausland in die Obhut staatlicher Organe genommen wird. Ebenso wird die extraterritoriale Hoheitsgewalt als Ergebnis von Situationen anerkannt, in denen die Beamten eines außerhalb seines Hoheitsgebiets tätigen Staates durch Kontrolle über Gebäude, Flugzeuge oder Schiffe, in denen Personen festgehalten wurden, Macht und physische Kontrolle über diese Personen ausübten. (M. N. ua gg Belgien) (T17) Beisatz: Die Tatsache, dass innerstaatliche Behörden bei der Entscheidung über Visaanträge von Fremden Entscheidungen über die Bedingungen für die Einreise in das nationale Hoheitsgebiet getroffen und damit eine öffentliche Befugnis ausgeübt haben, reicht allein nicht aus, um besagte Fremde unter die territoriale Hoheitsgewalt iSv Art 1 MRK zu bringen. Die bloße Tatsache, dass auf nationaler Ebene getroffene Entscheidungen Auswirkungen auf die Situation der im Ausland ansässigen Personen hatten, begründet auch nicht die Hoheitsgewalt des betreffenden Staates für diese Personen außerhalb seines Hoheitsgebiets. Es müssen daher außergewöhnliche Umstände vorliegen, die zu dem Schluss führen können, dass ein Staat in Bezug auf im Ausland befindliche Personen extraterritoriale Hoheitsgewalt ausübte. Es handelt sich in erster Linie um eine Tatsachenfrage, die es erforderlich macht, die Art der Verbindung zwischen den Betroffenen und dem betroffenen Staat zu untersuchen, um zur Feststellung zu gelangen, ob dieser tatsächlich Macht oder Kontrolle über sie ausübte. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass diplomatische Vertreter lediglich eine Rolle als „Briefkasten“ innehatten oder wer für das Fällen von Entscheidungen verantwortlich war – die fraglichen Behörden im Inland oder die diplomatischen Vertreter im Ausland. Die Tatsache, dass von den Antragstellern auf nationaler Ebene ein Verfahren wegen der Nichterteilung von humanitären Visa eingeleitet wurde, vermag jedenfalls keinen außergewöhnlichen Umstand zu schaffen, der ausreicht, um einseitig eine extraterritoriale Verbindung im Hinblick auf die Hoheitsgewalt zwischen den Fremden und dem betroffenen Staat iSv Art 1 MRK herzustellen. Derartige Verwaltungsverfahren, die auf Initiative von Privatpersonen eingeleitet werden, die – mit Ausnahme des Verfahrens, das sie selbst freiwillig eingeleitet haben – keine Verbindung zum betreffenden Staat aufweisen und denen die Wahl dieses Staates durch keine vertragliche Verpflichtung auferlegt wird, unterscheiden sich somit klar von Verfahren, in denen eine Verbindung im Hinblick auf die Hoheitsgewalt hergestellt wird, denke man etwa an ein Strafverfahren, das auf Initiative der innerstaatlichen Behörden wegen (behaupteter) Verletzung des Rechts auf Leben eingeleitet wurde und mit dem der betreffende Vertragsstaat seinen Verfahrenspflichten nach Art 2 MRK Genüge tat. (M. N. ua gg Belgien) (T18)Beisatz: Die Tatsache, dass innerstaatliche Behörden bei der Entscheidung über Visaanträge von Fremden Entscheidungen über die Bedingungen für die Einreise in das nationale Hoheitsgebiet getroffen und damit eine öffentliche Befugnis ausgeübt haben, reicht allein nicht aus, um besagte Fremde unter die territoriale Hoheitsgewalt iSv Artikel eins, MRK zu bringen. Die bloße Tatsache, dass auf nationaler Ebene getroffene Entscheidungen Auswirkungen auf die Situation der im Ausland ansässigen Personen hatten, begründet auch nicht die Hoheitsgewalt des betreffenden Staates für diese Personen außerhalb seines Hoheitsgebiets. Es müssen daher außergewöhnliche Umstände vorliegen, die zu dem Schluss führen können, dass ein Staat in Bezug auf im Ausland befindliche Personen extraterritoriale Hoheitsgewalt ausübte. Es handelt sich in erster Linie um eine Tatsachenfrage, die es erforderlich macht, die Art der Verbindung zwischen den Betroffenen und dem betroffenen Staat zu untersuchen, um zur Feststellung zu gelangen, ob dieser tatsächlich Macht oder Kontrolle über sie ausübte. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass diplomatische Vertreter lediglich eine Rolle als „Briefkasten“ innehatten oder wer für das Fällen von Entscheidungen verantwortlich war – die fraglichen Behörden im Inland oder die diplomatischen Vertreter im Ausland. Die Tatsache, dass von den Antragstellern auf nationaler Ebene ein Verfahren wegen der Nichterteilung von humanitären Visa eingeleitet wurde, vermag jedenfalls keinen außergewöhnlichen Umstand zu schaffen, der ausreicht, um einseitig eine extraterritoriale Verbindung im Hinblick auf die Hoheitsgewalt zwischen den Fremden und dem betroffenen Staat iSv Artikel eins, MRK herzustellen. Derartige Verwaltungsverfahren, die auf Initiative von Privatpersonen eingeleitet werden, die – mit Ausnahme des Verfahrens, das sie selbst freiwillig eingeleitet haben – keine Verbindung zum betreffenden Staat aufweisen und denen die Wahl dieses Staates durch keine vertragliche Verpflichtung auferlegt wird, unterscheiden sich somit klar von Verfahren, in denen eine Verbindung im Hinblick auf die Hoheitsgewalt hergestellt wird, denke man etwa an ein Strafverfahren, das auf Initiative der innerstaatlichen Behörden wegen (behaupteter) Verletzung des Rechts auf Leben eingeleitet wurde und mit dem der betreffende Vertragsstaat seinen Verfahrenspflichten nach Artikel 2, MRK Genüge tat. (M. N. ua gg Belgien) (T18) Anm: Veröff: NL 2020,163Anmerkung, Veröff: NL 2020,163 TE AUSL 2020-07-23 Bsw 40503/17 vgl; Beisatz: Personen, die an einem Grenzübergang die Einreise sowie internationalen Schutz begehren, stehen unter der Hoheitsgewalt jenes Staates, in den sie einreisen wollen. Dies ist dann der Fall, wenn dessen Grenzkontrollstellen sich an der Grenze zum Nachbarstaat befinden und mit den zuständigen Einheiten seiner Grenzwache besetzt sind, das bei Grenzkontrollen durchgeführte Verfahren betreffend die Gewährung oder Verweigerung der Einreise und die Annahme der Anträge der Fremden auf internationalen Schutz zur Prüfung ausschließlich von seinen Beamten durchgeführt wird und dieses Verfahren dem nationalen sowie dem EU-Recht unterliegt. In jedem Fall kann der betreffende Konventionsstaat seine Hoheitsgewalt unter der EMRK nicht mit dem Hinweis umgehen, die Entscheidungen über die Verweigerung der Einreise wären binnen weniger Stunden nach der Ankunft der Fremden auf seinem Territorium ergangen und die Kontrolle über sie wäre folglich nur von vergleichsweise kurzer Dauer gewesen. (M. K. ua gg Polen) (T19) Anm: Veröff NL 2020,260Anmerkung, Veröff NL 2020,260 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2004:RS0127208
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.