RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119520 Entscheidungsdatum19.11.2025 Geschäftszahl7Ob258/04y; 7Ob103/15w; 7Ob170/18b; 7Ob178/18d; 7Ob147/21z; 7Ob178/21h; 7Ob3/24b; 7Ob201/24w; 7Ob148/25b NormAUVB 1980 Art3 Pkt1.1 VersVG §179 ff RechtssatzArt 3 Pkt 1.
- AUVB 1980 sieht insoferne ausdrücklich eine sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes vor, als eine Versicherungsleistung nur für die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen zu erbringen ist, der Versicherer also nur für jene Folgen einzutreten hat, für die der Unfall allein kausal ist. Der "Vorzustand" der versicherten Person ist folgerichtig gemäß lit a) der genannten Bedingung dann zu berücksichtigen, wenn beim Versicherungsnehmer bereits vorhandene Krankheiten oder Gebrechen die Unfallsfolgen beeinflussen.Artikel 3, Pkt 1.
- AUVB 1980 sieht insoferne ausdrücklich eine sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes vor, als eine Versicherungsleistung nur für die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen zu erbringen ist, der Versicherer also nur für jene Folgen einzutreten hat, für die der Unfall allein kausal ist. Der "Vorzustand" der versicherten Person ist folgerichtig gemäß Litera a,) der genannten Bedingung dann zu berücksichtigen, wenn beim Versicherungsnehmer bereits vorhandene Krankheiten oder Gebrechen die Unfallsfolgen beeinflussen. EntscheidungstexteTE OGH 2004-11-17 7 Ob 258/04y TE OGH 2015-09-02 7 Ob 103/15w nur: Art 18.
- AUVB 2005 sieht eine sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes insofern vor, als eine Versicherungsleistung nur für die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen zu erbringen ist, der Versicherer also nur für jene Folgen einzutreten hat, für die der Unfall allein kausal ist. (T1); Veröff: SZ 2015/92nur: Artikel 18 Punkt 3, AUVB 2005 sieht eine sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes insofern vor, als eine Versicherungsleistung nur für die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen zu erbringen ist, der Versicherer also nur für jene Folgen einzutreten hat, für die der Unfall allein kausal ist. (T1); Veröff: SZ 2015/92 TE OGH 2018-09-26 7 Ob 170/18b Auch; Beisatz: Hier. 100 % Mitwirkungsanteil einer Vorschädigung. (T2) TE OGH 2018-10-31 7 Ob 178/18d Auch TE OGH 2021-09-15 7 Ob 147/21z Vgl; Beisatz: Hier: Art 20.2 AUVB 2012 idF 7/
- (T3)Vgl; Beisatz: Hier: Artikel 20 Punkt 2, AUVB 2012 in der Fassung 7 aus 2015,. (T3) TE OGH 2022-01-26 7 Ob 178/21h Vgl; insbesondere nur T1 TE OGH 2024-03-06 7 Ob 3/24b vgl; Beisatz: Hier zu Art 21.3 UB00: Eine Minderung wegen Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen kann auch bei einer nach Art 6.2 UB00 versicherten Verletzung (Unfallfiktion) in Betracht kommen. (T4)vgl; Beisatz: Hier zu Artikel 21 Punkt 3, UB00: Eine Minderung wegen Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen kann auch bei einer nach Artikel 6 Punkt 2, UB00 versicherten Verletzung (Unfallfiktion) in Betracht kommen. (T4) TE OGH 2024-12-18 7 Ob 201/24w Beisatz wie T1 Beisatz: Hier: Art 11.
- AUVB 2016 (Kürzung bei unfallfremden Mitwirkungsanteil) (T5)Beisatz: Hier: Artikel 11 Punkt 2, AUVB 2016 (Kürzung bei unfallfremden Mitwirkungsanteil) (T5) TE OGH 2025-11-19 7 Ob 148/25b vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119520