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{'item': ['9Ob24/04a', '9Ob10/07x', '3Ob37/14h']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006361 Entscheidungsdatum17.11.2004 Geschäftszahl9Ob24/04a; 9Ob10/07x; 3Ob37/14h NormABGB §1302 A; KO §31 Abs1 Z2; KO §38 RechtssatzGrundsätzlich haften mehrere Geschäftsgegner nur auf das jeweils aus der anfechtbaren Handlung Erlangte. Im vorliegenden Fall haben aber die Banken nicht die jeweiligen Eingänge des angefochtenen Zeitraumes zurückzustellen, sondern es geht um den Ausgleich der Quotenverschlechterung. Jedenfalls ist die Interessenlage mit jener des § 1302 ABGB durchaus vergleichbar: So, wie es für die Solidarhaftung bei fährlässiger Schädigung als angemessen angesehen wird, dass ein Einzelner aus den Unvorsichtigen statt des schuldlos Geschädigten den Schaden tragen soll, entspricht es diesem Grundsatz, dass die einzelnen "unvorsichtigen" Banken statt der schutzwürdigeren Gläubiger diese Verschlechterung solidarisch annehmen sollen. Einerseits lassen sich ihre Anteile an der Quotenverschlechterung nicht bestimmen - gemeinsam haben sie dem Gemeinschuldner den notwendigen Kredit für das "Weiterwursteln" (6 Ob 110/00w) gegeben -, andererseits sind sie gemeinsam für die Verschlechterung mitursächlich. Diese Nähe zum Schadenersatzrecht wird auch von der Judikatur zur mittelbaren Nachteiligkeit gesehen (4 Ob 306/98y).Grundsätzlich haften mehrere Geschäftsgegner nur auf das jeweils aus der anfechtbaren Handlung Erlangte. Im vorliegenden Fall haben aber die Banken nicht die jeweiligen Eingänge des angefochtenen Zeitraumes zurückzustellen, sondern es geht um den Ausgleich der Quotenverschlechterung. Jedenfalls ist die Interessenlage mit jener des Paragraph 1302, ABGB durchaus vergleichbar: So, wie es für die Solidarhaftung bei fährlässiger Schädigung als angemessen angesehen wird, dass ein Einzelner aus den Unvorsichtigen statt des schuldlos Geschädigten den Schaden tragen soll, entspricht es diesem Grundsatz, dass die einzelnen "unvorsichtigen" Banken statt der schutzwürdigeren Gläubiger diese Verschlechterung solidarisch annehmen sollen. Einerseits lassen sich ihre Anteile an der Quotenverschlechterung nicht bestimmen - gemeinsam haben sie dem Gemeinschuldner den notwendigen Kredit für das "Weiterwursteln" (6 Ob 110/00w) gegeben -, andererseits sind sie gemeinsam für die Verschlechterung mitursächlich. Diese Nähe zum Schadenersatzrecht wird auch von der Judikatur zur mittelbaren Nachteiligkeit gesehen (4 Ob 306/98y). EntscheidungstexteTE OGH 2004-11-17 9 Ob 24/04a TE OGH 2008-05-07 9 Ob 10/07x Auch; Beisatz: Mehrere Gläubiger, die zu einer nachteiligen Quotenverschlechterung iSd § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO beigetragen haben, können aus diesem Grunde nur im Rahmen des Gesamtnachteils zur Haftung herangezogen werden, da die Masse sonst bereichert wäre. (T1)Auch; Beisatz: Mehrere Gläubiger, die zu einer nachteiligen Quotenverschlechterung iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO beigetragen haben, können aus diesem Grunde nur im Rahmen des Gesamtnachteils zur Haftung herangezogen werden, da die Masse sonst bereichert wäre. (T1) TE OGH 2014-06-25 3 Ob 37/14h Vgl auch; Veröff: SZ 2014/62 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0006361

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.