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15Os75/04

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.11.2004 Geschäftszahl15Os75/04 NormKO §177;

StGB §151 Abs3;

StGB §156;

StGB §167;

RechtssatzTatkenntnis des Konkursgerichtes, des Ausgleichsgerichtes, des Masseverwalters oder des Ausgleichsverwalters stehen der Rechtzeitigkeit tätiger Reue nicht entgegen, weil es sich dabei nicht um zur Strafverfolgung berufene Institutionen im Sinn des § 151 Abs 3 StGB handelt. Dem steht nicht entgegen, dass das Konkursgericht einer Anzeigepflicht gemäß § 177 KO unterliegt.Tatkenntnis des Konkursgerichtes, des Ausgleichsgerichtes, des Masseverwalters oder des Ausgleichsverwalters stehen der Rechtzeitigkeit tätiger Reue nicht entgegen, weil es sich dabei nicht um zur Strafverfolgung berufene Institutionen im Sinn des Paragraph 151, Absatz 3, StGB handelt. Dem steht nicht entgegen, dass das Konkursgericht einer Anzeigepflicht gemäß Paragraph 177, KO unterliegt.

EntscheidungstexteTE OGH 2004/11/18 15 Os 75/04 RechtssatznummerRS0119506

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.