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OGH Rechtssatz RS0119577 (1Ob181/04f)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119577 Entscheidungsdatum23.11.2004 Geschäftszahl1Ob181/04f; 4Ob177/19m; 10Ob33/21g NormABGB §481; ABGB §1479; ABGB §1484 RechtssatzDer Anspruch auf Begründung eines auf vertraglicher Grundlage zugestandenen dinglichen Rechts - wie etwa einer Grunddienstbarkeit - mittels der nach dem Gesetz gebotenen Erwerbsart kann solange nicht wegen Verjährung scheitern, als die dafür maßgebende Obligation noch unverjährt ist.

EntscheidungstexteTE OGH 2004-11-23 1 Ob 181/04f TE OGH 2020-08-11 4 Ob 177/19m TE OGH 2022-07-28 10 Ob 33/21g Gegenteilig; Beisatz: Hier: Anwendung der allgemeinen Verjährungsregeln (30 Jahre) auf das vertragliche Recht, die Verbücherung einer (nicht verjährten, selten ausübbaren) Dienstbarkeit zu erwirken; dieser vertragliche Anspruch auf Einwilligung in die Einverleibung kann nämlich nicht als selten ausübbares Rechts iSd § 1484 ABGB qualifziert werden. (T1)Gegenteilig; Beisatz: Hier: Anwendung der allgemeinen Verjährungsregeln (30 Jahre) auf das vertragliche Recht, die Verbücherung einer (nicht verjährten, selten ausübbaren) Dienstbarkeit zu erwirken; dieser vertragliche Anspruch auf Einwilligung in die Einverleibung kann nämlich nicht als selten ausübbares Rechts iSd Paragraph 1484, ABGB qualifziert werden. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119577

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