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{'item': ['5Ob242/04f', '10Ob20/05x', '6Ob251/05p', '2Ob79/06s', '3Ob220/06h', '6Ob231/08a', '4Ob130/09k', '3Ob92/10s', '2Ob45/10x']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119581 Entscheidungsdatum23.11.2004 Geschäftszahl5Ob242/04f; 10Ob20/05x; 6Ob251/05p; 2Ob79/06s; 3Ob220/06h; 6Ob231/08a; 4Ob130/09k; 3Ob92/10s; 2Ob45/10x Norm

§1295

Ia4;

§1323A; KSch

G idF des ZivRÄG 2004 §31e Abs3ABGB §1293;

§1295

Ia4;

§1323A; KSch

G in der Fassung des ZivRÄG 2004 §31e Abs3 RechtssatzBereits vor Inkrafttreten des ZivRÄG 2004 bestand in Fällen schwerwiegender Mängel einer Reiseveranstaltung ein durchsetzbarer Anspruch auf Ersatz entgangener Urlaubsfreude. Für diesen Anspruch reicht leichtes Verschulden des Reiseveranstalters aus. EntscheidungstexteTE OGH 2004-11-23 5 Ob 242/04f Veröff: SZ 2004/168 TE OGH 2005-05-23 10 Ob 20/05x Beisatz: Bei der vertragswidrig erfolgten Unterbringung einer Familie (Eltern, Kind und Großmutter) in einem 4-Bett-Zimmer statt in zwei getrennten Räumen kann jedenfalls nicht mehr von einem bloß geringfügigen Mangel, welcher zu keiner nennenswerten Beeinträchtigung der Urlaubsfreude geführt habe. gesprochen werden. (T1) TE OGH 2005-11-03 6 Ob 251/05p Beisatz: Wie die Höhe der Preisminderung ist auch jene des Schadenersatzes für entgangene Urlaubsfreude einzelfallbezogen. (T2) TE OGH 2007-01-23 2 Ob 79/06s Auch; Beisatz: Es ist nicht richtig, dass auch für die Zeit zwischen dem für die Umsetzung der Pauschalreise-Richtlinie festgesetzten Zeitpunkt und dem Inkrafttreten der Neuregelung für die Beurteilung allfälliger Ansprüche auf Ersatz ideellen Schadens wegen Reisemängeln einfach der Wortlaut des § 31e Abs 3 KSchG anzuwenden wäre. Das Gebot richtlinienkonformer Interpretation nationalen Rechts, führt zu keiner klar abgrenzbaren - exakt dem nunmehrigen § 31e Abs 3 KSchG entsprechenden - Regelung des Schadenersatzanspruchs von Pauschalreisenden für ihnen durch die Mangelhaftigkeit der Reiseleistungen zugefügte immaterielle Nachteile. (T3); Beisatz: Bedenkt man für den Bereich des Pauschalreisevertrags, dass Reisemängel in erster Linie durch die Gewährung einer Preisminderung ausgeglichen werden, deren Höhe davon abhängt, inwieweit die Gesamtleistung durch das Zurückbleiben des Geleisteten vom Geschuldeten abweicht, so ist zu erkennen, dass damit in weniger gravierenden Fällen auch die mit mangelhaften Reiseleistungen typischerweise verbundenen Unlustgefühle mitabgegolten sind, haben diese doch in die Beurteilung des Grads der Entwertung miteinzufließen. Nur für darüber hinausgehende ideelle Beeinträchtigung kann ein zusätzlicher (verschuldensabhängiger) Ersatzanspruch in Betracht kommen. (T4)Auch; Beisatz: Es ist nicht richtig, dass auch für die Zeit zwischen dem für die Umsetzung der Pauschalreise-Richtlinie festgesetzten Zeitpunkt und dem Inkrafttreten der Neuregelung für die Beurteilung allfälliger Ansprüche auf Ersatz ideellen Schadens wegen Reisemängeln einfach der Wortlaut des Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG anzuwenden wäre. Das Gebot richtlinienkonformer Interpretation nationalen Rechts, führt zu keiner klar abgrenzbaren - exakt dem nunmehrigen Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG entsprechenden - Regelung des Schadenersatzanspruchs von Pauschalreisenden für ihnen durch die Mangelhaftigkeit der Reiseleistungen zugefügte immaterielle Nachteile. (T3); Beisatz: Bedenkt man für den Bereich des Pauschalreisevertrags, dass Reisemängel in erster Linie durch die Gewährung einer Preisminderung ausgeglichen werden, deren Höhe davon abhängt, inwieweit die Gesamtleistung durch das Zurückbleiben des Geleisteten vom Geschuldeten abweicht, so ist zu erkennen, dass damit in weniger gravierenden Fällen auch die mit mangelhaften Reiseleistungen typischerweise verbundenen Unlustgefühle mitabgegolten sind, haben diese doch in die Beurteilung des Grads der Entwertung miteinzufließen. Nur für darüber hinausgehende ideelle Beeinträchtigung kann ein zusätzlicher (verschuldensabhängiger) Ersatzanspruch in Betracht kommen. (T4) TE OGH 2007-04-25 3 Ob 220/06h Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Ersatzfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn die immateriellen Nachteile über bloße Unlustgefühle hinausgehen und ihnen nicht nur unerhebliches Gewicht zukommt. Es bedarf daher auch beim Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude der Einziehung einer „Erheblichkeitsschwelle" (so schon 2 Ob 79/06s). (T5); Beisatz: Hier: Notwendige „Erheblichkeitsschwelle" nicht überschritten. (T6) TE OGH 2009-09-18 6 Ob 231/08a Auch; Beisatz abweichend von T4: Für die Bestimmung der „Erheblichkeit" der Beeinträchtigung kann nicht auf die (hypothetische) Preisminderung abgestellt werden. (T7); Bem: Zur Frage der Prüfung des Überschreitens der Erheblichkeitsschwelle siehe auch RS0125305. (T8) TE OGH 2009-09-29 4 Ob 130/09k Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Nach § 31e Abs 3 KSchG ist bei der Bemessung des Ersatzanspruchs - in Form eines beweglichen Systems - insbesondere auf die Schwere und Dauer des Mangels, den Grad des Verschuldens, den vereinbarten Zweck der Reise und die Höhe des Reisepreises Bedacht zu nehmen. (T9); Veröff: SZ 2009/127Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Nach Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG ist bei der Bemessung des Ersatzanspruchs - in Form eines beweglichen Systems - insbesondere auf die Schwere und Dauer des Mangels, den Grad des Verschuldens, den vereinbarten Zweck der Reise und die Höhe des Reisepreises Bedacht zu nehmen. (T9); Veröff: SZ 2009/127 TE OGH 2010-06-30 3 Ob 92/10s Vgl auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2010-06-17 2 Ob 45/10x Vgl; Beis abweichend von T4; Vgl Beis wie T7; Beis wie T8; Vgl Beis wie T1; Beisatz: Die Auslegung des § 31e Abs 3 KSchG hat sich nicht an § 932 Abs 2

aF zu orientieren. (T10); Beisatz: Hier: Im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfte Preisminderung von insgesamt 40 % für die folgenden Reisemängel: Defekte Klimaanlage, Baulärm, Mängel betreffend Strand und kostenpflichtigen Shuttlebus, Schlechte Wasserqualität im Swimmingpool, im Zimmer aufgetretenes Wasser, nächtlicher Lärm - Erheblichkeitsschwelle des § 31e Abs 3 KSchG überschritten. (T11)Vgl; Beis abweichend von T4; Vgl Beis wie T7; Beis wie T8; Vgl Beis wie T1; Beisatz: Die Auslegung des Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG hat sich nicht an Paragraph 932, Absatz 2,

aF zu orientieren. (T10); Beisatz: Hier: Im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfte Preisminderung von insgesamt 40 % für die folgenden Reisemängel: Defekte Klimaanlage, Baulärm, Mängel betreffend Strand und kostenpflichtigen Shuttlebus, Schlechte Wasserqualität im Swimmingpool, im Zimmer aufgetretenes Wasser, nächtlicher Lärm - Erheblichkeitsschwelle des Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG überschritten. (T11)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.