RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119511 Entscheidungsdatum23.11.2004 Geschäftszahl14Os139/04; 11Os48/06b; 12Os138/06w; 14Os43/09v; 15Os20/11x; 13Os82/11z; 11Os115/11p; 11Os66/12h; 14Os90/16s NormMRK Art5 Abs1 lita III4a; MRK Art5 Abs1 litc III4d1; MRK Art5 Abs3 IV3d; MRK Art6 Abs1 II6; StPO §193 Abs1; StPO §193 Abs2 RechtssatzWenn die Schuld einer Person bereits in einer Hauptverhandlung festgestellt worden ist, die in ihrem Ablauf den Erfordernissen des Art 6 Abs 1 MRK entsprochen hat, finden nach der Rsp des EGMR Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft ihre Rechtfertigung in Art 5 Abs 1 lit a MRK. Fänden Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft ihre Rechtfertigung auch nach erstinstanzlicher Verurteilung in Art 5 Abs 1 lit c MRK, könnte mit Blick auf den Wortlaut des Art 5 Abs 1 MRK argumentiert werden, dass die aus welchem Grund immer verhängte oder fortgesetzte Untersuchungshaft nach einem erstinstanzlichen Schuldspruch nach Maßgabe der MRK stets aufgehoben werden müsste, weil die StPO eine "Vorführung" des auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten im Rechtsmittelverfahren nicht kennt (§§ 286 Abs 1 zweiter Satz, 294 Abs 5 zweiter Satz, 296 Abs 3 zweiter Satz, 344 zweiter Satz, 473 Abs 1, 489 Abs 1 zweiter Satz StPO). Wer sich wegen der Verlängerung seiner Haft über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus aufgrund der Verzögerung, die mit der Entscheidung über sein Rechtsmittel verbunden ist, zu beschweren hätte, kann sich nach der Rsp des EGMR nicht auf Art 5 Abs 3 MRK berufen, wohl aber "möglicherweise Nichtbeachtung der in Art 6 Abs 1 MRK vorgesehenen angemessenen Frist geltend machen" (EGMR,
- 1968, Wemhoff gg Deutschland). Nach der Rsp des Obersten Gerichtshofes setzen § 193 Abs 1 und 2 StPO diese Grundrechtsverheißung auf einfachgesetzlicher Stufe um (richtungweisend: 15 Os 34/04).Wenn die Schuld einer Person bereits in einer Hauptverhandlung festgestellt worden ist, die in ihrem Ablauf den Erfordernissen des Artikel 6, Absatz eins, MRK entsprochen hat, finden nach der Rsp des EGMR Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft ihre Rechtfertigung in Artikel 5, Absatz eins, Litera a, MRK. Fänden Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft ihre Rechtfertigung auch nach erstinstanzlicher Verurteilung in Artikel 5, Absatz eins, Litera c, MRK, könnte mit Blick auf den Wortlaut des Artikel 5, Absatz eins, MRK argumentiert werden, dass die aus welchem Grund immer verhängte oder fortgesetzte Untersuchungshaft nach einem erstinstanzlichen Schuldspruch nach Maßgabe der MRK stets aufgehoben werden müsste, weil die StPO eine "Vorführung" des auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten im Rechtsmittelverfahren nicht kennt (Paragraphen 286, Absatz eins, zweiter Satz, 294 Absatz 5, zweiter Satz, 296 Absatz 3, zweiter Satz, 344 zweiter Satz, 473 Absatz eins, 489, Absatz eins, zweiter Satz StPO). Wer sich wegen der Verlängerung seiner Haft über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus aufgrund der Verzögerung, die mit der Entscheidung über sein Rechtsmittel verbunden ist, zu beschweren hätte, kann sich nach der Rsp des EGMR nicht auf Artikel 5, Absatz 3, MRK berufen, wohl aber "möglicherweise Nichtbeachtung der in Artikel 6, Absatz eins, MRK vorgesehenen angemessenen Frist geltend machen" (EGMR,
- 1968, Wemhoff gg Deutschland). Nach der Rsp des Obersten Gerichtshofes setzen Paragraph 193, Absatz eins und 2 StPO diese Grundrechtsverheißung auf einfachgesetzlicher Stufe um (richtungweisend: 15 Os 34/04). EntscheidungstexteTE OGH 2004-11-23 14 Os 139/04 TE OGH 2006-06-13 11 Os 48/06b Auch; Beisatz: Die Anhaltung in Untersuchungshaft widerstreitet nach einem in erster Instanz auf der Grundlage einer in ihrem Ablauf den Erfordernissen des Art 6 Abs 1 MRK entsprechenden Hauptverhandlung ergangenen Schuldausspruch und Strafausspruch keineswegs der Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK, sondern findet im Gegenteil ihre - nach Maßgabe der nationalen Gesetzeslage zu beurteilende - Rechtfertigung in Art 5 Abs 1 lit a MRK. (T1)Auch; Beisatz: Die Anhaltung in Untersuchungshaft widerstreitet nach einem in erster Instanz auf der Grundlage einer in ihrem Ablauf den Erfordernissen des Artikel 6, Absatz eins, MRK entsprechenden Hauptverhandlung ergangenen Schuldausspruch und Strafausspruch keineswegs der Unschuldsvermutung des Artikel 6, Absatz 2, MRK, sondern findet im Gegenteil ihre - nach Maßgabe der nationalen Gesetzeslage zu beurteilende - Rechtfertigung in Artikel 5, Absatz eins, Litera a, MRK. (T1) TE OGH 2006-12-21 12 Os 138/06w Auch; nur: Wenn die Schuld einer Person bereits in einer Hauptverhandlung festgestellt worden ist, die in ihrem Ablauf den Erfordernissen des Art 6 Abs 1 MRK entsprochen hat, finden nach der Rsp des EGMR Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft ihre Rechtfertigung in Art 5 Abs 1 lit a MRK. (T2)Auch; nur: Wenn die Schuld einer Person bereits in einer Hauptverhandlung festgestellt worden ist, die in ihrem Ablauf den Erfordernissen des Artikel 6, Absatz eins, MRK entsprochen hat, finden nach der Rsp des EGMR Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft ihre Rechtfertigung in Artikel 5, Absatz eins, Litera a, MRK. (T2) Beisatz: Wenngleich das Urteil angefochten wurde. (T3) TE OGH 2009-04-29 14 Os 43/09v Vgl; Beisatz: Der Schutzbereich des Art 5 Abs 3 zweiter Satz EMRK erstreckt sich aber nur auf die Haftgründe des Art 5 Abs 1 lit c EMRK. (T4)Vgl; Beisatz: Der Schutzbereich des Artikel 5, Absatz 3, zweiter Satz EMRK erstreckt sich aber nur auf die Haftgründe des Artikel 5, Absatz eins, Litera c, EMRK. (T4) TE OGH 2011-03-16 15 Os 20/11x Vgl auch; nur T2 TE OGH 2011-07-27 13 Os 82/11z Auch; nur T2; Beisatz: Art 5 Abs 1 lit a MRK stellt nämlich auf die Haft ab der erstinstanzlichen Verurteilung, nicht erst auf jene ab Rechtskraft des Urteils ab. Deswegen werden auch vom EGMR Beschwerdeführer mit der Behauptung, der Schuldspruch oder die gegen sie verhängte Strafe würden auf einem Tatsachen-oder Rechtsirrtum des Erstgerichts beruhen, nicht gehört. (T5)Auch; nur T2; Beisatz: Artikel 5, Absatz eins, Litera a, MRK stellt nämlich auf die Haft ab der erstinstanzlichen Verurteilung, nicht erst auf jene ab Rechtskraft des Urteils ab. Deswegen werden auch vom EGMR Beschwerdeführer mit der Behauptung, der Schuldspruch oder die gegen sie verhängte Strafe würden auf einem Tatsachen-oder Rechtsirrtum des Erstgerichts beruhen, nicht gehört. (T5) TE OGH 2011-09-13 11 Os 115/11p Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2012-06-19 11 Os 66/12h Vgl auch; ähnlich nur T2 TE OGH 2016-09-28 14 Os 90/16s Auch; Beis ähnlich wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119511