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OGH Rechtssatz RS0119592 (3Ob194/04g u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119592 Entscheidungsdatum18.03.2026 Geschäftszahl3Ob194/04g; 6Ob7/08k; 1Ob52/15a; 1Ob33/16h; 5Ob123/18a; 1Ob3/22f; 8ObA78/23p; 10ObS96/24a; 6Ob170/25f NormZPO §468 ZPO §473a Abs1 RechtssatzEiner Berufungsbeantwortung kann, wenn überhaupt, nur eingeschränkt die Funktion eines Rechtsmittels zugebilligt werden. Der Hauptzweck der Berufungsbeantwortung liegt darin, auf die Berufungsausführungen im Einzelnen zu erwidern und damit Argumente für eine Bestätigung der angefochtenen Entscheidung zu liefern. Lediglich zu den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung sowie von Verfahrensmängel erster Instanz kann der Berufungsbeantwortung Rechtsmittelfunktion zugebilligt werden (§ 468 Abs 2 iVm § 473a Abs 1 ZPO). Auch diese eingeschränkte "Anfechtungsmöglichkeit" dient aber allein der Abwehr der Berufung. Eine eigenständige Bekämpfung von rechtlichen Gründen der erstgerichtlichen Entscheidung wird damit nicht eröffnet.Einer Berufungsbeantwortung kann, wenn überhaupt, nur eingeschränkt die Funktion eines Rechtsmittels zugebilligt werden.

Der Hauptzweck der Berufungsbeantwortung liegt darin, auf die Berufungsausführungen im Einzelnen zu erwidern und damit Argumente für eine Bestätigung der angefochtenen Entscheidung zu liefern. Lediglich zu den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung sowie von Verfahrensmängel erster Instanz kann der Berufungsbeantwortung Rechtsmittelfunktion zugebilligt werden (Paragraph 468, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 473 a, Absatz eins, ZPO). Auch diese eingeschränkte "Anfechtungsmöglichkeit" dient aber allein der Abwehr der Berufung. Eine eigenständige Bekämpfung von rechtlichen Gründen der erstgerichtlichen Entscheidung wird damit nicht eröffnet.

EntscheidungstexteTE OGH 2004-11-24 3 Ob 194/04g TE OGH 2008-02-21 6 Ob 7/08k TE OGH 2015-09-17 1 Ob 52/15a Vgl auch; Beisatz: Hier: Revisionsbeantwortung. (T1) TE OGH 2016-10-19 1 Ob 33/16h Auch; Beisatz: Diese Verpflichtung dient allein der Abwehr der Berufung. (T2) TE OGH 2018-08-28 5 Ob 123/18a Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2022-05-18 1 Ob 3/22f Vgl; Beisatz: Hier: Rekursbeantwortung. (T3) TE OGH 2024-02-15 8 ObA 78/23p vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2025-02-11 10 ObS 96/24a vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2026-03-18 6 Ob 170/25f vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119592

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.