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8ObS14/04y

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119672 Entscheidungsdatum25.11.2004 Geschäftszahl8ObS14/04y; 8ObS7/05w; 8ObS7/07y; 8ObS1/10w; 8ObS12/14v; 8ObS11/14x NormIESG §3a Abs3 RechtssatzDa die in § 3a Abs 2 Z 5 beziehungsweise § 3a Abs 3 IESG normierten Austrittsobliegenheiten keinen Pönalecharakter haben, kann, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass die Verletzung der Austrittsobliegenheit auf den Umfang der Leistungspflicht der beklagten Partei keinen Einfluss hatte, die Verletzung der Austrittsobliegenheit nicht anspruchsvernichtend wirken.Da die in Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 5, beziehungsweise Paragraph 3 a, Absatz 3, IESG normierten Austrittsobliegenheiten keinen Pönalecharakter haben, kann, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass die Verletzung der Austrittsobliegenheit auf den Umfang der Leistungspflicht der beklagten Partei keinen Einfluss hatte, die Verletzung der Austrittsobliegenheit nicht anspruchsvernichtend wirken. EntscheidungstexteTE OGH 2004-11-25 8 ObS 14/04y TE OGH 2005-04-28 8 ObS 7/05w TE OGH 2007-10-11 8 ObS 7/07y TE OGH 2010-02-18 8 ObS 1/10w Vgl; Beisatz: Aus konkurs- und IESG-rechtlicher Sicht ist Jubiläumsgeld als Teil des laufenden Entgelts zu behandeln. Ist der Anspruch nach Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden, so ist er in Ansehung des Sicherungstatbestands des § 3a Abs 2 Z 5 IESG wie bei Sonderzahlungen nach dem Anwartschaftsprinzip zu aliquotieren. Der Zahlungsanspruch, der auf die Zeitspanne vor Konkurseröffnung entfällt, ist daher als Konkursforderung zu qualifizieren. In diesem Fall besteht die Sicherung unabhängig von einer Erklärung des Masseverwalters über die Unzulänglichkeit der Masse iSd § 3a Abs 4 IESG. Da der in § 3a Abs 2 Z 5 IESG normierten Austrittsobliegenheit kein Pönalecharakter zukommt, kann sich die Beklagte (die IEF-Service GmbH) auf eine Verletzung dieser Obliegenheit nicht berufen, wenn eine solche Verletzung auf den Umfang ihrer Leistungspflicht keinen Einfluss hatte. (T1)Vgl; Beisatz: Aus konkurs- und IESG-rechtlicher Sicht ist Jubiläumsgeld als Teil des laufenden Entgelts zu behandeln. Ist der Anspruch nach Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden, so ist er in Ansehung des Sicherungstatbestands des Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 5, IESG wie bei Sonderzahlungen nach dem Anwartschaftsprinzip zu aliquotieren. Der Zahlungsanspruch, der auf die Zeitspanne vor Konkurseröffnung entfällt, ist daher als Konkursforderung zu qualifizieren. In diesem Fall besteht die Sicherung unabhängig von einer Erklärung des Masseverwalters über die Unzulänglichkeit der Masse iSd Paragraph 3 a, Absatz 4, IESG. Da der in Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 5, IESG normierten Austrittsobliegenheit kein Pönalecharakter zukommt, kann sich die Beklagte (die IEF-Service GmbH) auf eine Verletzung dieser Obliegenheit nicht berufen, wenn eine solche Verletzung auf den Umfang ihrer Leistungspflicht keinen Einfluss hatte. (T1) Veröff: SZ 2010/13 TE OGH 2014-10-30 8 ObS 12/14v Beisatz: Die Ansprüche des Dienstnehmers sind insoweit gesichert, als sie – für den geltend gemachten Zeitraum betragsmäßig gleich, gegebenenfalls aus dem Titel der Kündigungsentschädigung – auch bei rechtzeitigem Austritt zugestanden werden. (T2) Beisatz: Dies bedeutet nicht, dass die Sicherungspflicht zur Gänze entfallen würde, wenn auch nur ein Teil der geltend gemachten Ansprüche im Fall des rechtzeitigen Austritts nicht zustehen würde. (T3) TE OGH 2015-04-28 8 ObS 11/14x Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119672

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.