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{'item': '1Ob28/04f; 5Ob48/08g; 5Ob37/09s; 5Ob101/09b; 5Ob13/11i; 5Ob109/13k; 5Ob24/14m; 5Ob31/19y; 5Ob167/19y; 5Ob41/21x; 6Ob209/21k; 5Ob93/22w; 8Ob1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119604 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl1Ob28/04f; 5Ob48/08g; 5Ob37/09s; 5Ob101/09b; 5Ob13/11i; 5Ob109/13k; 5Ob24/14m; 5Ob31/19y; 5Ob167/19y; 5Ob41/21x; 6Ob209/21k; 5Ob93/22w; 8Ob129/25s NormABGB §481 Abs1 GBG §12 Abs2 RechtssatzDie Vorschrift des § 12 Abs 2 GBG, nach der Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein sollen, genau bezeichnet werden müssen, hat grundbuchsrechtliche Bedeutung und mag die jeweils vorgenommene Beschreibung des Umfangs der Dienstbarkeit wegen deren mangelnder Bestimmtheit der Eintragung im Grundbuch entgegenstehen.Die Vorschrift des Paragraph 12, Absatz 2, GBG, nach der Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein sollen, genau bezeichnet werden müssen, hat grundbuchsrechtliche Bedeutung und mag die jeweils vorgenommene Beschreibung des Umfangs der Dienstbarkeit wegen deren mangelnder Bestimmtheit der Eintragung im Grundbuch entgegenstehen. EntscheidungstexteTE OGH 2004-12-14 1 Ob 28/04f TE OGH 2008-04-15 5 Ob 48/08g Vgl auch; Beisatz: Insbesondere aus § 85 Abs 2 GBG ergibt sich ein Bestimmtheitsgebot. (T1)Vgl auch; Beisatz: Insbesondere aus Paragraph 85, Absatz 2, GBG ergibt sich ein Bestimmtheitsgebot. (T1) Beisatz: Ob ein Gesuch auf Einverleibung einer Dienstbarkeit dem Bestimmtheitsgebot entspricht, und ob der Anschluss einer planlichen Darstellung des Verlaufs des Servitutswegs erforderlich ist, stellt typischerweise eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beantwortung insbesondere vom Inhalt des zu verbüchernden Rechts und der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunde(n) abhängt. (T2) Beisatz: Siehe auch 5 Ob 45/08s, 5 Ob 46/08p, 5 Ob 47/08k. (T3) TE OGH 2009-04-28 5 Ob 37/09s Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Für Dienstbarkeiten stellt § 12 GBG noch ein spezielles Bestimmtheitsgebot auf, das sowohl für das Grundbuchsgesuch als auch für die der beantragten Eintragung zugrundeliegenden Urkunden gilt. (T4)Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Für Dienstbarkeiten stellt Paragraph 12, GBG noch ein spezielles Bestimmtheitsgebot auf, das sowohl für das Grundbuchsgesuch als auch für die der beantragten Eintragung zugrundeliegenden Urkunden gilt. (T4) Beisatz: Aus den vorzulegenden Urkunden muss der räumliche Umfang der Dienstbarkeit klar ersichtlich sein, was in der Regel durch eine Urkunde im Sinn des § 74 GBG zu geschehen hat. In der Regel wird dazu die Beibringung eines Plans erforderlich sein. (T5)Beisatz: Aus den vorzulegenden Urkunden muss der räumliche Umfang der Dienstbarkeit klar ersichtlich sein, was in der Regel durch eine Urkunde im Sinn des Paragraph 74, GBG zu geschehen hat. In der Regel wird dazu die Beibringung eines Plans erforderlich sein. (T5) TE OGH 2009-09-15 5 Ob 101/09b Auch; Beisatz: Wenn sich der räumliche Umfang der Dienstbarkeit aus der farblichen Darstellung der Begrenzung in einem Lageplan ergibt, bildet die in einem Urkundenarchiv im Sinn des § 91c GOG eingestellte elektronische Schwarz/Weiß-Kopie dieses Lageplans keine taugliche Eintragungsgrundlage (so schon 5 Ob 37/09s). (T6)Auch; Beisatz: Wenn sich der räumliche Umfang der Dienstbarkeit aus der farblichen Darstellung der Begrenzung in einem Lageplan ergibt, bildet die in einem Urkundenarchiv im Sinn des Paragraph 91 c, GOG eingestellte elektronische Schwarz/Weiß-Kopie dieses Lageplans keine taugliche Eintragungsgrundlage (so schon 5 Ob 37/09s). (T6) Beisatz: Das gilt naturgemäß auch für die planliche Darstellung der räumlichen Einschränkung einer einverleibten Grunddienstbarkeit. (T7) TE OGH 2011-03-08 5 Ob 13/11i Auch TE OGH 2013-06-20 5 Ob 109/13k Vgl TE OGH 2014-02-21 5 Ob 24/14m Auch; Beisatz: Ob ein Gesuch auf Einverleibung einer Dienstbarkeit dem sich aus § 85 Abs 2 GBG und § 12 Abs 2 GBG ergebenden Bestimmtheitsgebot entspricht und ob der Anschluss einer planlichen Darstellung des Verlaufs des Servitutswegs im Einzelfall erforderlich ist, stellt regelmäßig eine Frage des Einzelfalls dar. (T8)Auch; Beisatz: Ob ein Gesuch auf Einverleibung einer Dienstbarkeit dem sich aus Paragraph 85, Absatz 2, GBG und Paragraph 12, Absatz 2, GBG ergebenden Bestimmtheitsgebot entspricht und ob der Anschluss einer planlichen Darstellung des Verlaufs des Servitutswegs im Einzelfall erforderlich ist, stellt regelmäßig eine Frage des Einzelfalls dar. (T8) Beisatz: Art und Umfang des Servitutsrechts sind ausreichend dadurch bestimmt, dass das „Gehen und Fahren mit Fahrzeugen aller Art“, also ohne Einschränkung auf Fahrzeuge bestimmter Größe und Spurbreite, auf der dienenden Liegenschaft zu dulden ist. Der Festlegung einer Wegbreite in der Eintragungsgrundlage bedurfte es diesfalls zur Herstellung der Voraussetzungen des § 12 GBG nicht. (T9)Beisatz: Art und Umfang des Servitutsrechts sind ausreichend dadurch bestimmt, dass das „Gehen und Fahren mit Fahrzeugen aller Art“, also ohne Einschränkung auf Fahrzeuge bestimmter Größe und Spurbreite, auf der dienenden Liegenschaft zu dulden ist. Der Festlegung einer Wegbreite in der Eintragungsgrundlage bedurfte es diesfalls zur Herstellung der Voraussetzungen des Paragraph 12, GBG nicht. (T9) TE OGH 2019-04-25 5 Ob 31/19y TE OGH 2019-10-22 5 Ob 167/19y Beis wie T8 TE OGH 2021-04-20 5 Ob 41/21x Vgl TE OGH 2022-02-02 6 Ob 209/21k Beisatz: Auch bei einem bereits in der Natur vorhandenen Weg ist nicht stets davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Servitut im Sinne des § 12 Abs 2 GBG handelt. (T10)Beisatz: Auch bei einem bereits in der Natur vorhandenen Weg ist nicht stets davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Servitut im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, GBG handelt. (T10) Beisatz: Hier: Ein in der seinerzeitigen Vereinbarung nicht entsprechend festgelegter Wegeverlauf änderte sich im Lauf der zeit immer wieder. (T11) TE OGH 2023-01-19 5 Ob 93/22w Beis wie T4 TE OGH 2026-01-28 8 Ob 129/25s Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119604

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