GVVO festgelegte Erfüllungsort ist autonom an Hand tatsächlicher Kriterien zu bestimmen. Da nicht an rechtliche Kriterien (der lex causae) anzuknüpfen ist, ist beim Versendungskauf der Ort der tatsächlichen Ablieferung (Warenübernahme) beziehungsweise der Bestimmungsort der Ware mangels abweichender Vereinbarung der Erfüllungsort. EntscheidungstexteTE OGH 2004-12-14 1 Ob 94/04m TE OGH 2007-01-30 5 Ob 4/07k TE OGH 2007-05-30 7 Ob 112/07g Auch; Beisatz: Wird die Ware vereinbarungsgemäß an verschiedene Orte geliefert, ist für die Entscheidung über sämtliche Klagen aus dem Vertrag über den Verkauf das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Ort der nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden Hauptlieferung befindet. Lässt sich der Ort der Hauptlieferung nicht feststellen, so kann der Kläger den Beklagten vor dem Gericht des Lieferortes seiner Wahl verklagen (Urteil des EuGH vom 3.5.2007, C-386/05). (T1) TE OGH 2008-01-24 2 Ob 192/07k nur:
GVVO festgelegte Erfüllungsort ist autonom zu bestimmen. (T2)nur:
GVVO festgelegte Erfüllungsort ist autonom zu bestimmen. (T2) TE OGH 2008-04-03 1 Ob 205/07i Auch; nur T2; Beisatz: An rechtliche Kriterien ist nicht anzuknüpfen. (T3) TE OGH 2008-10-01 6 Ob 176/08p nur T2; Beisatz: Entscheidend ist dabei die diesbezügliche Vereinbarung zwischen den Parteien. (T4) Beisatz: Wie in diesem Zusammenhang die Vereinbarung der Parteien zu beurteilen ist, wonach die Ware von einem durch die Bestellerin (Klägerin) beauftragten und bezahlten Spediteur im Lager der Lieferantin abzuholen und auf ihre Kosten an die angegebene Adresse in Österreich zu befördern ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und hat keine über diesen hinausgehende Bedeutung. (T5) TE OGH 2010-09-14 1 Ob 137/10v Vgl; Beisatz: Die Auslegungsfrage nach dem Erfüllungsort beim Versendungskauf wurde durch das Urteil des EuGH vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.