RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119643 Entscheidungsdatum25.09.2023 Geschäftszahl6Ob180/04w; 6Ob101/09k; 6Ob244/10s; 6Ob187/12m; 6Ob157/12z; 6Ob156/12b; 6Ob145/16s; 6Ob24/21d; 6Ob179/21y; 6Ob67/23f NormPSG §5 PSG §27 Abs2 PSG §30 RechtssatzPersonen, deren Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt oder (für die Zukunft) befristet ist, sind noch nicht Begünstigte im Sinn des § 5 PSG und haben keinen Auskunftsanspruch.Personen, deren Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt oder (für die Zukunft) befristet ist, sind noch nicht Begünstigte im Sinn des Paragraph 5, PSG und haben keinen Auskunftsanspruch. EntscheidungstexteTE OGH 2004-12-15 6 Ob 180/04w Veröff: SZ 2004/177 TE OGH 2009-07-02 6 Ob 101/09k TE OGH 2010-12-17 6 Ob 244/10s Vgl auch TE OGH 2012-10-15 6 Ob 187/12m Vgl; Beisatz: In der Stiftungserklärung ausdrücklich als „Begünstigte“ bezeichnete sind Begünstigte im Rechtssinne, sodass ihnen auch Auskunfts‑ und Einsichtsrechte zukommen. (T1) TE OGH 2012-10-15 6 Ob 157/12z Vgl; Beisatz: § 27 Abs 2 PSG ist dahin auszulegen, dass die dort statuierte Antragslegitimation auch ehemaligen aktuellen Begünstigten zukommt, soweit als Abberufungsgründe Gründe angeführt werden, die sich auf die Verletzung von Pflichten gegenüber dem Begünstigten beziehen. (T2)Vgl; Beisatz: Paragraph 27, Absatz 2, PSG ist dahin auszulegen, dass die dort statuierte Antragslegitimation auch ehemaligen aktuellen Begünstigten zukommt, soweit als Abberufungsgründe Gründe angeführt werden, die sich auf die Verletzung von Pflichten gegenüber dem Begünstigten beziehen. (T2) Beisatz: Ebenso wie bei § 720 ABGB ist eine kassatorische Klausel ohne Wirkung, soweit nur der wahre Wille des Stifters bzw Erblassers festgestellt werden soll, soweit Echtheit und Sinn der Anordnung geklärt werden sollen und soweit damit die Bekämpfung verbotener oder sittenwidriger Anordnungen verhindert werden soll. (T3)Beisatz: Ebenso wie bei Paragraph 720, ABGB ist eine kassatorische Klausel ohne Wirkung, soweit nur der wahre Wille des Stifters bzw Erblassers festgestellt werden soll, soweit Echtheit und Sinn der Anordnung geklärt werden sollen und soweit damit die Bekämpfung verbotener oder sittenwidriger Anordnungen verhindert werden soll. (T3) TE OGH 2012-11-16 6 Ob 156/12b Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2016-09-27 6 Ob 145/16s Vgl; Beisatz: Die ehemaligen aktuellen Begünstigten eingeräumte Antrags‑ und Rekurslegitimation nach § 27 PSG, soweit als Abberufungsgründe Gründe angeführt werden, die sich auf die Verletzung von Pflichten gegenüber dem Begünstigten beziehen (6 Ob 157/12z) ist auf den verstorbenen Begünstigten nicht übertragbar. Dadurch käme es doch zu einer ‑ unzulässigen ‑ Vererbung der Begünstigtenstellung. (T4); Veröff: SZ 2016/96Vgl; Beisatz: Die ehemaligen aktuellen Begünstigten eingeräumte Antrags‑ und Rekurslegitimation nach Paragraph 27, PSG, soweit als Abberufungsgründe Gründe angeführt werden, die sich auf die Verletzung von Pflichten gegenüber dem Begünstigten beziehen (6 Ob 157/12z) ist auf den verstorbenen Begünstigten nicht übertragbar. Dadurch käme es doch zu einer ‑ unzulässigen ‑ Vererbung der Begünstigtenstellung. (T4); Veröff: SZ 2016/96 TE OGH 2021-02-18 6 Ob 24/21d Beisatz: Unter dem Begriff des „Begünstigten“ wird verstanden, wer Zuwendungen von der Privatstiftung erhält bzw wem Vorteile aus der Privatstiftung zukommen sollen. Ist die Festlegung der Begünstigten einer Stelle übertragen, dann ist diese in ihrer Entscheidung an den Stiftungszweck und die näheren Regelungen der Stiftungserklärung gebunden. (T5) Beisatz: Sind die Begünstigten in der Stiftungserklärung konkret (oder bestimmbar) bezeichnet, entsteht die Begünstigtenstellung mit Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch. (T6) Beisatz: Begünstigte sind nur solche Personen, deren aktuelle Begünstigtenstellung unmittelbar und ohne dazwischentretenden Akt feststeht. Ersatzbegünstigte und Personen, deren Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt ist, haben lediglich ein Anwartschaftsrecht auf Erlangung der Begünstigenstellung. Selbiges gilt dann, wenn die Feststellung des Begünstigten noch von einem Organbeschluss oder der Entscheidung einer vom Stifter dazu berufenen Stelle abhängt, mag auch eine Konkretisierung der Person bereits in der Stiftungserklärung vorgenommen worden sein. (T7) TE OGH 2021-11-15 6 Ob 179/21y Vgl TE OGH 2023-09-25 6 Ob 67/23f vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119643
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.