OGH Rechtssatz RS0119599 (6Ob233/04i u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119599 Entscheidungsdatum08.08.2024 Geschäftszahl6Ob233/04i; 5Ob125/09g; 5Ob209/10m; 2Ob195/23z; 5Ob101/24z NormABGB §758 ABGB §830 B2b ABGB §97 RechtssatzDas aus dem gesetzlichen Vorausvermächtnis erfließende Recht der erblasserischen Witwe, die Ehewohnung im bisherigen Umfang weiterzubenutzen, kann nach den Umständen des zu beurteilenden Falles das einer Teilung der Liegenschaft entgegenstehende Hindernis der Unzeit verwirklichen.
EntscheidungstexteTE OGH 2004-12-15 6 Ob 233/04i Veröff: SZ 2004/179 TE OGH 2009-11-10 5 Ob 125/09g TE OGH 2011-03-29 5 Ob 209/10m TE OGH 2024-02-20 2 Ob 195/23z Beisatz: Das Vorausvermächtnis steht aber einer Zivilteilungsklage nicht per se entgegen, weswegen der Beklagte darlegen muss, warum die Liegenschaft nicht unter Mitübertragung des Vorausvermächtnisses verwertet werden könnte. (T1) TE OGH 2024-08-08 5 Ob 101/24z Beisatz: Hier: Teilungshindernis für Wohnungserhaltungsanspruch nach § 97 ABGB verneint. (T2)Beisatz: Hier: Teilungshindernis für Wohnungserhaltungsanspruch nach Paragraph 97, ABGB verneint. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119599