RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119594 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl7Ob269/04s; 3Ob186/05g; 5Ob17/08y; 10Ob58/09s; 6Ob2/11d; 2Ob19/11z; 6Ob75/13t; 3Ob195/14v; 6Ob103/17s; 8Ob21/19z; 1Ob205/18f; 2Ob4/23m; 9Ob4/25s; 10Ob6/25t; 8Ob153/25w NormAußStrG §182b AußStrG 2005 §105 RechtssatzNach § 182b AußStrG ist im Verfahren über Pflege und Erziehung oder das Besuchsrecht die Anhörung eines Minderjährigen, der das
- Lebensjahr bereits vollendet hat, "tunlichst" vorzunehmen. Die Befragung darf aber aus zwei Gründen unterbleiben, die unter den Begriffen des Kindeswohles und der Verständnisfähigkeit zusammenzufassen sind. Es ist zB zulässig, unter Berücksichtigung der wohlverstandenen Interessen des Minderjährigen von seiner Befragung abzusehen, weil ausreichend sicher anzunehmen ist, dass sie das betroffene Kind in einen seiner weiteren Entwicklung abträglichen Loyalitätskonflikt stürzen würde.Nach Paragraph 182 b, AußStrG ist im Verfahren über Pflege und Erziehung oder das Besuchsrecht die Anhörung eines Minderjährigen, der das
- Lebensjahr bereits vollendet hat, "tunlichst" vorzunehmen. Die Befragung darf aber aus zwei Gründen unterbleiben, die unter den Begriffen des Kindeswohles und der Verständnisfähigkeit zusammenzufassen sind. Es ist zB zulässig, unter Berücksichtigung der wohlverstandenen Interessen des Minderjährigen von seiner Befragung abzusehen, weil ausreichend sicher anzunehmen ist, dass sie das betroffene Kind in einen seiner weiteren Entwicklung abträglichen Loyalitätskonflikt stürzen würde. EntscheidungstexteTE OGH 2004-12-15 7 Ob 269/04s TE OGH 2005-12-21 3 Ob 186/05g Beisatz: Bei einem Minderjährigen darf die Befragung auch nach der neuen Rechtslage gemäß § 105 AußStrG 2005 wie bisher nach § 182b AußStrG 1854 nur aus den in Abs 2 genannten zwei Gründen unterbleiben, die unter den Begriffen des Kindeswohls und der Verständnisfähigkeit zusammenzufassen sind. (T1)Beisatz: Bei einem Minderjährigen darf die Befragung auch nach der neuen Rechtslage gemäß Paragraph 105, AußStrG 2005 wie bisher nach Paragraph 182 b, AußStrG 1854 nur aus den in Absatz 2, genannten zwei Gründen unterbleiben, die unter den Begriffen des Kindeswohls und der Verständnisfähigkeit zusammenzufassen sind. (T1) TE OGH 2008-04-01 5 Ob 17/08y Vgl auch; Beisatz: Hier: Ausführungen zur Anhörung des Kindes im Verfahren nach dem HKÜ (Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung). (T2) TE OGH 2009-11-10 10 Ob 58/09s Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2011-01-12 6 Ob 2/11d Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2011-05-30 2 Ob 19/11z Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Regelung des § 105 Abs 2 AußStrG, soll auch einer ungebührlichen Verfahrensverzögerung vorbeugen. (T3)Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Regelung des Paragraph 105, Absatz 2, AußStrG, soll auch einer ungebührlichen Verfahrensverzögerung vorbeugen. (T3) TE OGH 2013-04-22 6 Ob 75/13t Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Nach §§ 111a, 105 Abs 2 AußStrG hat eine Befragung des Kindes unter anderem zu unterbleiben, wenn eine überlegte Äußerung nicht zu erwarten ist. Dies ist bei Kindern regelmäßig bis zum Erreichen des
- oder
- Lebensjahres der Fall. (T4)Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Nach Paragraphen 111 a, 105, Absatz 2, AußStrG hat eine Befragung des Kindes unter anderem zu unterbleiben, wenn eine überlegte Äußerung nicht zu erwarten ist. Dies ist bei Kindern regelmäßig bis zum Erreichen des
- oder
- Lebensjahres der Fall. (T4) TE OGH 2014-11-19 3 Ob 195/14v Vgl auch TE OGH 2017-07-07 6 Ob 103/17s Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2019-03-25 8 Ob 21/19z Auch; Beisatz: Von einer Anhörung des Kindes kann gemäß § 105 Abs 2 AußStrG unter anderem dann abgesehen werden, wenn durch sie oder durch einen damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Minderjährigen gefährdet wäre oder im Hinblick auf die Verständnisfähigkeit des Minderjährigen offenbar eine überlegte Äußerung zum Verfahrensgegenstand nicht zu erwarten ist. (T5)Auch; Beisatz: Von einer Anhörung des Kindes kann gemäß Paragraph 105, Absatz 2, AußStrG unter anderem dann abgesehen werden, wenn durch sie oder durch einen damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Minderjährigen gefährdet wäre oder im Hinblick auf die Verständnisfähigkeit des Minderjährigen offenbar eine überlegte Äußerung zum Verfahrensgegenstand nicht zu erwarten ist. (T5) Beisatz: Es geht nicht an, einem jungen Kind (9 Jahre) Verantwortung für die Auflösung einer Situation zuzuweisen, die den Eltern nicht gelingt, daher Absehen von einer Anhörung. (T6) TE OGH 2019-04-30 1 Ob 205/18f Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Beurteilung des Unterbleibens der Anhörung der Minderjährigen als Anerkennungshindernis nach dem KSÜ. (T7) TE OGH 2023-02-21 2 Ob 4/23m Beisatz wie T1 Beisatz: hier: Keine Bemängelung der Unterlassung der Anhörung der Minderjährigen von knapp fünf und sieben Jahren. (T8) Anm: So bereits 10 Ob 82/18h.Anmerkung, So bereits 10 Ob 82/18h. TE OGH 2025-02-13 9 Ob 4/25s Beisatz nur wie T5 Beisatz: Wenn keine dieser Voraussetzungen vorliegt, kann dies einen wesentlichen, ungeachtet dessen Verneinung durch das Rekursgericht wahrnehmbaren Verfahrensmangel darstellen. (T9) Beisatz: hier: Keine Bemängelung der Unterlassung der Anhörung eines 16-Jährigen, der aufgrund seines Entwicklungsstandes (eines Sechsjährigen) den Zweck des Verfahrens nicht verstehe. (T10) TE OGH 2025-06-26 10 Ob 6/25t Beisatz wie T4 TE OGH 2026-01-28 8 Ob 153/25w Beisatz wie T1; Beisatz wie T9 Beisatz: Bei einem Verstoß gegen § 105 AußStrG prüft der Oberste Gerichtshof die – in der Regel zu bejahende – Relevanz des Verfahrensmangels und misst diesem daher keine absolute Wirkung bei. (T11)Beisatz: Bei einem Verstoß gegen Paragraph 105, AußStrG prüft der Oberste Gerichtshof die – in der Regel zu bejahende – Relevanz des Verfahrensmangels und misst diesem daher keine absolute Wirkung bei. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119594