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{'item': '13Os142/04; 14Os2/05h; 13Os85/05g; 14Os116/05y; 13Os35/06f; 11Os47/06f; 13Os72/06x; 14Os103/06p; 13Os1/07g; 14Os60/07s; 14Os52/07i; 14Os104/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119552 Entscheidungsdatum25.03.2026 Geschäftszahl13Os142/04; 14Os2/05h; 13Os85/05g; 14Os116/05y; 13Os35/06f; 11Os47/06f; 13Os72/06x; 14Os103/06p; 13Os1/07g; 14Os60/07s; 14Os52/07i; 14Os104/07m; 11Os105/08p; 13Os83/08t; 15Os155/08w; 12Os48/09i; 15Os107/09p; 14Os87/09i; 12Os128/10f; 14Os117/10b; 11Os76/11b; 13Os26/11i; 15Os91/11p; 14Os128/11x; 15Os106/11v; 12Os43/12h; 13Os137/11p; 14Os80/12i; 11Os101/12f; 11Os48/13p; 11Os109/13h; 12Os10/14h; 15Os103/14g; 14Os137/14z; 12Os138/14g (12Os139/14d); 14Os112/15z; 14Os70/15y; 15Os197/15g; 11Os48/16t; 12Os115/16b; 11Os128/16g (11Os129/16d); 14Os33/17k; 13Os64/17m; 11Os76/17m; 11Os77/17h; 14Os88/17y (14Os115/17v); 11Os158/17w; 11Os34/18m; 12Os114/18h; 15Os117/18x; 11Os19/20h; 15Os40/20a; 15Os77/20t; 15Os3/20k; 11Os49/20w; 13Os61/21a; 15Os90/21f; 14Os55/24f; 15Os115/24m; 15Os37/25t; 15Os95/25x; 15Os7/26g; 15Os20/26v NormFinStrG §11 FinStrG §33 Abs1 SMG §28 StGB §105 StGB §106 StPO §260 Abs1 Z1 StPO §281 Abs1 Z3 RechtssatzEin Schuldspruch wegen nur pauschal individualisierter gleichartiger Taten (indem also die - wenngleich selbständigen - Taten [bei sonstiger Nichtigkeit aus Z 3] nur gegen andere, aber nicht untereinander abgegrenzt werden; sog gleichartige Verbrechensmenge) begegnet keinen rechtlichen Bedenken, weil es sich dabei, anders als beim sog "fortgesetzten Delikt", nicht um eine materiellrechtliche, sondern bloß um eine prozessuale Zusammenfassung handelt.Ein Schuldspruch wegen nur pauschal individualisierter gleichartiger Taten (indem also die - wenngleich selbständigen - Taten [bei sonstiger Nichtigkeit aus Ziffer 3 ], nur gegen andere, aber nicht untereinander abgegrenzt werden; sog gleichartige Verbrechensmenge) begegnet keinen rechtlichen Bedenken, weil es sich dabei, anders als beim sog "fortgesetzten Delikt", nicht um eine materiellrechtliche, sondern bloß um eine prozessuale Zusammenfassung handelt. EntscheidungstexteTE OGH 2004-12-15 13 Os 142/04 TE OGH 2005-05-10 14 Os 2/05h Auch TE OGH 2005-09-28 13 Os 85/05g Auch TE OGH 2005-11-22 14 Os 116/05y Vgl aber; Beisatz: Hinweis, wonach in jüngerer Rechtsprechung die Rechtsfigur des fortgesetzten Deliktes zugunsten der deliktsspezifisch angelegten tatbestandlichen Handlungseinheit aufgegeben wurde. (T1) TE OGH 2006-06-14 13 Os 35/06f Auch TE OGH 2006-08-01 11 Os 47/06f Vgl auch; Beisatz: Die im Schuldspruch erfolgte pauschale Zusammenfassung gleichartiger Einzeltaten zu einer gleichartigen Verbrechensmenge durch die Angaben von Tatzeitraum, Tatorten, sowie Art und Gesamtmenge der verhandelten Suchtgifte auch ohne namentliche Bezeichnung der Käufer und der konkreten Verkaufsmodalitäten genügt dem Individualisierungsgebot. (T2) TE OGH 2006-09-13 13 Os 72/06x Vgl auch; Beisatz: Kann die Individualisierung im Urteilsspruch - mangels Beweises - bloß in Form einer Zusammenfassung gleichartiger, pauschal durch Tatzeitraum, Art des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes und Bezugsquelle individualisierbarer Taten erfolgen, liegt Nichtigkeit nach Z 3 nicht vor. (T3)Vgl auch; Beisatz: Kann die Individualisierung im Urteilsspruch - mangels Beweises - bloß in Form einer Zusammenfassung gleichartiger, pauschal durch Tatzeitraum, Art des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes und Bezugsquelle individualisierbarer Taten erfolgen, liegt Nichtigkeit nach Ziffer 3, nicht vor. (T3) TE OGH 2006-10-10 14 Os 103/06p Auch; Beisatz: Hier: Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach §§ 127 und 15 StGB. (T4)Auch; Beisatz: Hier: Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach Paragraphen 127 und 15 StGB. (T4) TE OGH 2007-04-11 13 Os 1/07g Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: Soweit in früherer Rechtsprechung unter dem Begriff des „fortgesetzten Delikts" (nach Maßgabe zuweilen geforderter, indes uneinheitlich gehandhabter weiterer Erfordernisse) mehrere den gleichen Tatbestand (ob versucht oder vollendet) erfüllende, mit einem „Gesamtvorsatz" begangene Handlungen zu einer dem Gesetz nicht bekannten rechtlichen Handlungseinheit mit der Konsequenz zusammengefasst wurden, dass durch die je für sich selbständigen gleichartigen Straftaten doch nur eine einzige strafbare Handlung begründet würde, hat der Oberste Gerichtshof diese Rechtsfigur der Sache nach bereits mit der Bejahung ihrer prozessualen Teilbarkeit durch die Grundsatzentscheidung SSt 56/88 = EvBl 1986/123 aufgegeben. Seither reduziert er deren Bedeutung auf den unverzichtbaren Kernbereich der der Rechtsfigur zugrunde liegenden Vorstellung, den er als tatbestandliche Handlungseinheit bezeichnet. In der Anerkennung des Fortsetzungszusammenhangs bloß nach Maßgabe tatbestandlicher Handlungseinheiten liegt gezielte Ablehnung einer absoluten Sicht des fortgesetzten Delikts und ein Bekenntnis zur deliktsspezifischen Konzeption. Denn der Unterschied zwischen der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts und der tatbestandlichen Handlungseinheit besteht darin, dass die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts aus dem allgemeinen Teil des materiellen Strafrechts abgeleitet wird, die der tatbestandlichen Handlungseinheit aber gleichartige Handlungen nach Maßgabe einzelner Tatbestände zusammenfasst. Die Kriterien einer Zusammenfassung können demnach durchaus deliktsspezifisch verschieden sein, ohne dass daraus das ganze Strafrechtssystem erfassende Widersprüche auftreten. Von einer tatbestandlichen Handlungseinheit spricht man im Anschluss an Jescheck/Weigend 5 (711 ff) bei einfacher Tatbestandsverwirklichung, also der Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten (tatbestandliche Handlungseinheit im engeren Sinn) und dort, wo es nur um die Intensität der einheitlichen Tatausführung geht (SSt 56/88), demnach bei wiederholter Verwirklichung des gleichen Tatbestands in kurzer zeitlicher Abfolge, also bei nur quantitativer Steigerung (einheitliches Unrecht) und einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden, sowie bei fortlaufender Tatbestandsverwirklichung, also der Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage, etwa beim Übergang vom Versuch zur Vollendung oder bei einem Einbruchsdiebstahl in zwei Etappen (tatbestandliche Handlungseinheit im weiteren Sinn). (T5) TE OGH 2007-08-28 14 Os 60/07s Vgl auch; Beisatz: Die Form der Zusammenfassung einzelner im Sinn einer gleichartigen Verbrechensmenge nur pauschal individualisierter Taten hält auch dem Bestimmtheitsgebot des § 260 (Abs 1 Z 1) StPO stand. (T6)Vgl auch; Beisatz: Die Form der Zusammenfassung einzelner im Sinn einer gleichartigen Verbrechensmenge nur pauschal individualisierter Taten hält auch dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 260, (Absatz eins, Ziffer eins,) StPO stand. (T6) TE OGH 2007-07-31 14 Os 52/07i Vgl auch TE OGH 2007-10-16 14 Os 104/07m Vgl auch; Beisatz: Wurde der Angeklagte jeweils einer unbestimmten Anzahl gleichartiger, jeweils zu einer Subsumtionseinheit zusammengefasster Taten schuldig erkannt, ist dies auch aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO nicht zu beanstanden. (T7)Vgl auch; Beisatz: Wurde der Angeklagte jeweils einer unbestimmten Anzahl gleichartiger, jeweils zu einer Subsumtionseinheit zusammengefasster Taten schuldig erkannt, ist dies auch aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht zu beanstanden. (T7) TE OGH 2008-09-16 11 Os 105/08p Vgl; Beisatz: Im Fall des Schuldspruchs wegen einer gleichartigen Verbrechensmenge streiten aus der pauschalen Individualisierung resultierende Zweifel im Fall einer nachfolgenden Verurteilung für die Annahme von Tatidentität und somit für das Vorliegen des Verfolgungshindernisses des ne-bis-in-idem. (T8) TE OGH, AUSL EGMR 2008-08-27 13 Os 83/08t Vgl; Beisatz: Beitragshandlungen sind hinsichtlich jeder Vereinigung und Organisation als tatbestandliche Handlungseinheit zusammenzufassen. (T9) TE OGH 2009-01-21 15 Os 155/08w TE OGH 2009-05-28 12 Os 48/09i Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO ist ein Schuldspruch wegen einer gleichartigen Verbrechensmenge (zum Begriff siehe WK-StPO § 281 Rz 291) hinwieder nicht zu beanstanden, weil aus der pauschalen Individualisierung resultierende Zweifel im Fall einer nachfolgenden Verurteilung für die Annahme von Tatidentität und somit für das Vorliegen des Verfolgungshindernisses des ne-bis-in-idem streiten (WK-StPO § 260 Rz 24). (T10)Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ist ein Schuldspruch wegen einer gleichartigen Verbrechensmenge (zum Begriff siehe WK-StPO Paragraph 281, Rz 291) hinwieder nicht zu beanstanden, weil aus der pauschalen Individualisierung resultierende Zweifel im Fall einer nachfolgenden Verurteilung für die Annahme von Tatidentität und somit für das Vorliegen des Verfolgungshindernisses des ne-bis-in-idem streiten (WK-StPO Paragraph 260, Rz 24). (T10) TE OGH 2009-09-09 15 Os 107/09p Auch TE OGH 2009-11-17 14 Os 87/09i Vgl auch TE OGH 2010-11-11 12 Os 128/10f Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2010-11-16 14 Os 117/10b Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2011-06-30 11 Os 76/11b Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T10 Beisatz: Hier: (schwerer) sexueller Missbrauch einer Unmündigen nach §§ 206 Abs 1, 207 Abs 1 StGB. (T11)Beisatz: Hier: (schwerer) sexueller Missbrauch einer Unmündigen nach Paragraphen 206, Absatz eins, 207, Absatz eins, StGB. (T11) TE OGH 2011-08-25 13 Os 26/11i Vgl; Beisatz: Hier: Im Zusammenhang mit §§ 29 Abs 3 lit a, 14 Abs 3 FinStrG (Individualisierung der Taten). (T12)Vgl; Beisatz: Hier: Im Zusammenhang mit Paragraphen 29, Absatz 3, Litera a,, 14 Absatz 3, FinStrG (Individualisierung der Taten). (T12) TE OGH 2011-08-17 15 Os 91/11p Vgl; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Auch keine Nichtigkeit nach Z 9 lit a. (T13)Vgl; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Auch keine Nichtigkeit nach Ziffer 9, Litera a, (T13) TE OGH 2011-11-08 14 Os 128/11x Vgl; Beis wie T8; Beis auch wie T10 TE OGH 2011-12-20 15 Os 106/11v Vgl; Beisatz: Auch wenn ein Teil von im Rahmen einer gleichartigen Verbrechensmenge begangenen Angriffen in Österreich und ein Teil im Ausland stattfand, sind alle diese Taten § 62 StGB zu unterstellen. (T14)Vgl; Beisatz: Auch wenn ein Teil von im Rahmen einer gleichartigen Verbrechensmenge begangenen Angriffen in Österreich und ein Teil im Ausland stattfand, sind alle diese Taten Paragraph 62, StGB zu unterstellen. (T14) TE OGH 2012-06-26 12 Os 43/12h Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2012-05-10 13 Os 137/11p Vgl; Beisatz: Vorsätzliche Hinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG: Bestimmung und Beitrag müssen sich konkret auf ein jeweils im Gefolge der Verbringung bestimmter (Teil‑)Mengen in das Steuergebiet verwirklichtes Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung beziehen (§ 11 FinStrG). (T15)Vgl; Beisatz: Vorsätzliche Hinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG: Bestimmung und Beitrag müssen sich konkret auf ein jeweils im Gefolge der Verbringung bestimmter (Teil‑)Mengen in das Steuergebiet verwirklichtes Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung beziehen (Paragraph 11, FinStrG). (T15) TE OGH 2012-09-25 14 Os 80/12i Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2012-11-13 11 Os 101/12f Auch; Beisatz: Hier: Betrug. (T16) TE OGH 2013-04-16 11 Os 48/13p Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier §§ 207 Abs 1 StGB idF BGBl I 1998/153. (T17)Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier Paragraphen 207, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 1998/153. (T17) TE OGH 2013-09-17 11 Os 109/13h Vgl auch; Beisatz: Hier: (Wert-)Qualifikation der gleichartigen Verbrechensmenge (§ 128 Abs 1 Z 4 StGB). (T18)Vgl auch; Beisatz: Hier: (Wert-)Qualifikation der gleichartigen Verbrechensmenge (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB). (T18) TE OGH 2014-03-06 12 Os 10/14h Auch; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2014-10-29 15 Os 103/14g Auch; Beis wie T14 TE OGH 2014-12-16 14 Os 137/14z Vgl TE OGH 2015-03-05 12 Os 138/14g Auch; Beisatz: Hier: Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB. (T19)Auch; Beisatz: Hier: Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB. (T19) TE OGH 2015-11-17 14 Os 112/15z Auch TE OGH 2016-01-26 14 Os 70/15y Auch TE OGH 2016-02-17 15 Os 197/15g Auch; Beis wie T1 TE OGH 2016-06-14 11 Os 48/16t Auch TE OGH 2016-11-04 12 Os 115/16b Auch TE OGH 2017-02-14 11 Os 128/16g Auch TE OGH 2017-07-04 14 Os 33/17k Auch TE OGH 2017-09-06 13 Os 64/17m Auch TE OGH 2017-10-17 11 Os 76/17m Auch; Beis wie T18 TE OGH 2017-10-17 11 Os 77/17h Auch; Beis wie T8 TE OGH 2018-02-13 14 Os 88/17y Auch TE OGH 2018-04-10 11 Os 158/17w Vgl TE OGH 2018-06-19 11 Os 34/18m Auch TE OGH 2018-11-06 12 Os 114/18h Auch TE OGH 2018-11-21 15 Os 117/18x Auch TE OGH 2020-03-31 11 Os 19/20h Vgl TE OGH 2020-09-16 15 Os 40/20a Vgl TE OGH 2020-08-31 15 Os 77/20t Vgl TE OGH 2020-12-23 15 Os 3/20k Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2021-01-08 11 Os 49/20w Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2021-07-14 13 Os 61/21a Vgl TE OGH 2021-09-15 15 Os 90/21f Vgl TE OGH 2024-07-31 14 Os 55/24f vgl; Beisatz wie T13 TE OGH 2024-12-09 15 Os 115/24m vgl TE OGH 2025-06-04 15 Os 37/25t vgl TE OGH 2025-10-15 15 Os 95/25x vgl; Beisatz: Zumal daraus allfällig resultierende Zweifel im Fall einer folgenden Verurteilung ohnehin für die Annahme von Tatidentität streiten. (T20) TE OGH 2026-02-25 15 Os 7/26g vgl TE OGH 2026-03-25 15 Os 20/26v vgl; Beisatz wie T19 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119552

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