RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0125217 Entscheidungsdatum30.06.2020 GeschäftszahlBsw50385/99; Bsw57947/00 (Bsw57948/00; Bsw57949/00); Bsw57942/00 (Bsw57945/00); Bsw57950/00; Bsw50196/99; Bsw49790/99; Bsw43577/98; Bsw41138/98 (Bsw64320/01); Bsw34056/02; Bsw41773/98; Bsw39922/03; Bsw60255/00; Bsw52391/99; Bsw55523/00; Bsw38501/02; Bsw15339/02 (Bsw21166/02; Bsw20058/02; Bsw11673/02; Bsw15343/02); Bsw71463/01; Bsw23458/02; Bsw16064/90 (Bsw16065/90; Bsw16066/90; Bsw16068/90; Bsw16069/90; Bsw16070/90; Bsw16071/90; Bsw16072/90; Bsw16073/90); Bsw64301/01; Bsw43134/05; Bsw28634/06; Bsw25965/04; Bsw2668/07 (Bsw6102/08; Bsw30079/08; Bsw7072/09; Bsw7124/09); Bsw23458/02; Bsw33810/07 (Bsw18817/08); Bsw55721/07; Bsw18299/03 (Bsw27311/03); Bsw55508/07 (Bsw29520/09); Bsw13423/09; Bsw48609/06; Bsw43098/09; Bsw55508/07 (Bsw29520/09); Bsw23502/06; Bsw57856/11; Bsw49278/09; Bsw60908/11 (Bsw62110/11; Bsw62129/11; Bsw62312/11; Bsw62338/11); Bsw47848/08; Bsw10865/09 (Bsw45886/07; Bsw32431/08); Bsw47708/08; Bsw24014/05; Bsw5878/08; Bsw26562/07; Bsw15086/07; Bsw30491/17 (Bsw31083/17); Bsw36925/07; Bsw41720/13; Bsw20147/15; Bsw23405/16 NormMRK Art2 RechtssatzDas Fehlen einer effektiven Untersuchung eines Vorfalls kann eine Verletzung von Art 2 EMRK darstellen.Das Fehlen einer effektiven Untersuchung eines Vorfalls kann eine Verletzung von Artikel 2, EMRK darstellen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2004-12-20 Bsw 50385/99 Veröff: NL 2005,6 TE AUSL EGMR 2005-02-24 Bsw 57947/00 Veröff: NL 2005,62 TE AUSL EGMR 2005-02-24 Bsw 57942/00 Veröff: NL 2005,65 TE AUSL EGMR 2005-02-24 Bsw 57950/00 Veröff: NL 2005,68 TE AUSL EGMR 2005-03-17 Bsw 50196/99 Vgl aber; Veröff: NL 2005,71 TE AUSL EGMR 2005-07-05 Bsw 49790/99 Veröff: NL 2005,180 TE AUSL EGMR 2005-07-06 Bsw 43577/98 Beisatz: In Fällen, in denen die Behörden die beschwerdegegenständlichen Ereignisse zur Gänze oder zumindest zu einem größeren Teil unter ihrer Kontrolle haben, verbleibt der Beweis für eine zufrieden stellende und überzeugende Erklärung des Ablaufs der Ereignisse, insbesondere hinsichtlich der unmittelbaren Todesursache, bei diesen. (Nachova u.a. gegen Bulgarien) (T1) Veröff: NL 2005,187 TE AUSL EGMR 2005-07-12 Bsw 41138/98 Veröff: NL 2005,192 TE AUSL EGMR 2005-11-08 Bsw 34056/02 Veröff: NL 2005,275 TE AUSL EGMR 2006-02-07 Bsw 41773/98 Beisatz: Die Untersuchungsbeamten müssen hierarchisch, institutionell und faktisch unabhängig sein. (T2) Veröff: NL 2006,30 TE AUSL EGMR 2006-06-01 Bsw 39922/03 Veröff: NL 2006,126 TE AUSL EGMR 2006-05-09 Bsw 60255/00 Veröff: NL 2006,121 TE AUSL EGMR 2007-05-15 Bsw 52391/99 Vgl; Vgl Beis wie T2; Beisatz: Hier: Fall von tödlicher Waffengewalt zur Sicherstellung der Festnahme, bei dem weder die Dienstwaffen bzw. die Munition der einschreitenden Polizeioffiziere einer Kontrolle unterzogen noch ihre Hände auf Pulverrückstände untersucht wurden. Ferner fehlte im Autopsiebericht eine fotografische Darstellung betreffend die Auswirkungen des Schusses beim Verstorbenen. Außerdem wurden die Inspektoren nach dem Vorfall nicht voneinander getrennt und erst knapp drei Tage später zu diesem befragt. Unter diesen Umständen war die Untersuchung nicht angemessen. Außerdem wurden essentielle Teile der Untersuchung von derselben Einheit durchgeführt, der die involvierten Polizeibeamten angehören. (Ramsahai u.a. gegen die Niederlande) (T3) Veröff: NL 2007,128 TE AUSL EGMR 2007-07-26 Bsw 55523/00 Vgl auch; Veröff: NL 2007,194 TE AUSL EGMR 2007-09-27 Bsw 38501/02 Vgl; Beisatz: Die Verpflichtung der Staaten hinsichtlich verdächtiger Todesumstände eine offizielle Untersuchung durchzuführen, hat nicht nur in Fällen Anwendung zu finden, in denen der Tod erwiesenermaßen auf ein staatliches Organ zurückzuführen ist. Die bloße Tatsache der Benachrichtigung der Behörden vom Ableben einer Person führt automatisch zu deren positiven Verpflichtung, eine effektive Untersuchung hinsichtlich der exakten Todesumstände durchzuführen. (Al Fayed gegen Frankreich) (T4) Veröff: NL 2007,238 TE AUSL EGMR 2008-03-20 Bsw 15339/02 Vgl; Beis wie T4 nur: Die Verpflichtung der Staaten hinsichtlich verdächtiger Todesumstände eine offizielle Untersuchung durchzuführen, hat nicht nur in Fällen Anwendung zu finden, in denen der Tod erwiesenermaßen auf ein staatliches Organ zurückzuführen ist. (T5) Beisatz: Der GH hat im speziellen Kontext gefährlicher industrieller Aktivitäten eine strafrechtliche Untersuchung als unverzichtbar erachtet, da oft nur die Behörden über das nötige Wissen verfügen, um die komplexen Ursachen eines Vorfalls aufzuklären. (Budayeva u.a. gegen Russland) (T6) Veröff: NL 2008,73 TE AUSL EGMR 2009-04-09 Bsw 71463/01 Vgl auch; Beisatz: Die prozessuale Verpflichtung, eine effektive Untersuchung durchzuführen, kann als separate Verpflichtung angesehen werden, die den Staat selbst dann treffen kann, wenn der Todesfall vor dem kritischen Datum eintrat. (T7) Veröff: NL 2009,100 TE AUSL EGMR 2009-08-25 Bsw 23458/02 Beisatz: Art 2 MRK verlangt umfassende, unparteiische und strenge Ermittlungen, die sich auch auf die Umstände des Todes beziehen. Hier: Tötung eines Demonstranten durch Schusswaffengebrauch eines Polizisten. (Bem: Giuliani und Gaggio gegen Italien) (T8)Beisatz: Artikel 2, MRK verlangt umfassende, unparteiische und strenge Ermittlungen, die sich auch auf die Umstände des Todes beziehen. Hier: Tötung eines Demonstranten durch Schusswaffengebrauch eines Polizisten. (Bem: Giuliani und Gaggio gegen Italien) (T8) Veröff: NL 2009,233 TE AUSL EGMR, OGH 2009-09-18 Bsw 16064/90 Beis wie T7; Veröff: NL 2009,271 TE AUSL EGMR 2009-12-01 Bsw 64301/01 Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Ereignisse, die vor dem Inkrafttreten der Konvention in Bezug auf den belangten Staat stattfanden, jedoch einen Einfluss auf den Ausgang der strafrechtlichen Untersuchung hatten, sind bei deren Beurteilung in Erwägung zu ziehen. (Bem: Velcea und Mazare gegen Rumänien) (T9) Veröff: NL 2009,339 TE AUSL EGMR 2009-12-01 Bsw 43134/05 Beisatz: Der innerstaatliche Schutzmechanismus muss auch praktisch funktionieren. (G. N. u.a. gegen Italien). (T10) Veröff: NL 2009,342 TE AUSL EGMR 2009-12-15 Bsw 28634/06 Auch; Veröff: NL 2009,365 TE AUSL EGMR 2010-01-07 Bsw 25965/04 Beisatz: Wenn Personen gewaltsam ums Leben kommen, muss eine effektive amtliche Untersuchung stattfinden. Die Angehörigen des Opfers müssen dabei in jenem Maße einbezogen werden, das erforderlich ist, um ihre berechtigten Interessen zu schützen. (Rantsev gg. Zypern und Russland) (T11) Veröff: NL 2010,20 TE AUSL EGMR 2010-09-14 Bsw 2668/07 Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Die Angehörigen des Opfers eines Verbrechens müssen in angemessener Weise in das Verfahren eingebunden werden. (Dink gg. die Türkei) (T12) Veröff: NL 2010,281 TE AUSL EGMR 2011-03-24 Bsw 23458/02 Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Die Angehörigen einer getöteten Person müssen ausreichenden Zugang zur strafrechtlichen Untersuchung haben. (Giuliani und Gaggio gg. Italien [Große Kammer]) (T13) Beisatz: Das Verfahren muss zügig abgewickelt werden. (Giuliani und Gaggio gg. Italien [Große Kammer]) (T14) Veröff: NL 2011,85 TE AUSL EGMR 2011-05-24 Bsw 33810/07 Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T12; Beisatz: Die Betroffenen müssen über die Fortschritte des Verfahrens informiert werden. Ihnen ist der Zugang zu den für die Untersuchung essentiellen Unterlagen zu gewähren. Deren Klassifizierung als „geheim“ kann nur aus Gründen der nationalen Sicherheit gerechtfertigt sein. (Verein „21. Dezember 1989“ u.a. gg. Rumänien) (T15) Veröff: NL 2011,145 TE AUSL EGMR 2011-07-07 Bsw 55721/07 Auch; Beisatz: Auch unter schwierigen Bedingungen müssen alle vernünftigen Schritte unternommen werden, um eine effektive, unabhängige Untersuchung behaupteter Verletzungen des Rechts auf Leben durchzuführen. (Al-Skeini u.a. gg. das Vereinigte Königreich) (T16) Beisatz: Hier: Pflicht der britischen Besatzung, den Tod von Irakern zu untersuchen, die angeblich von britischen Soldaten im Irak getötet wurden. (T17) Veröff: NL 2011,219 TE AUSL EGMR 2011-12-20 Bsw 18299/03 Auch; Beis wie T3; Beis wie T14; Veröff: NL 2011,380 TE AUSL EGMR 2012-04-16 Bsw 55508/07 Veröff: NL 2012,121 TE AUSL EGMR 2013-04-09 Bsw 13423/09 Auch; Beis wie T13; Veröff: NL 2013,122 TE AUSL EGMR 2013-06-18 Bsw 48609/06 Auch; Beisatz: Hier: Verpflichtung zur strafrechtlichen Klärung der Verantwortlichkeit für den Tod mehrerer Kinder in einem staatlichen Kinderheim. (Nencheva u.a. gg. Bulgarien) (T18) Veröff: Nl 2013,193 TE AUSL EGMR 2013-07-16 Bsw 43098/09 Auch; Beis wie T14; Beisatz: Dies gilt unabhängig davon, ob die Verzögerung sich tatsächlich auf die Wirksamkeit der Untersuchung auswirkt. (McCaughey u.a. gg. das Vereinigte Königreich) (T19) Veröff: NL 2013,261 TE AUSL EGMR 2013-10-21 Bsw 55508/07 Auch; Beis wie T7; Veröff: NL 2013,352 TE AUSL EGMR 2013-11-12 Bsw 23502/06 Vgl auch; Veröff: NL 2013,407 TE AUSL EGMR 2014-12-06 Bsw 57856/11 Auch; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Die verfahrensrechtliche Verpflichtung des Staates unter Art 2 MRK kann nicht durch die Zahlung einer Entschädigung ersetzt werden. (Jelic gg. Kroatien) (T20)Auch; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Die verfahrensrechtliche Verpflichtung des Staates unter Artikel 2, MRK kann nicht durch die Zahlung einer Entschädigung ersetzt werden. (Jelic gg. Kroatien) (T20) Beisatz: Auch wenn eine Untersuchung aufgrund einer Kriegs- oder Nachkriegssituation anfangs auf gewisse Schwierigkeiten stößt, kann dies die Untätigkeit der Behörden für eine lange folgende Zeit nicht rechtfertigen. (Jelic gg. Kroatien) (T21) Veröff: NL 2014,191 TE AUSL EGMR 2014-05-22 Bsw 49278/09 Auch; Beis wie T11; Beis wie T13; Veröff: NL 2014,196 TE AUSL EGMR 2014-07-24 Bsw 60908/11 Auch; Beisatz: Bei aus gefährlichen Aktivitäten resultierenden Zwischenfällen müssen die zuständigen Behörden mit vorbildlicher Sorgfalt und Raschheit reagieren. Sie müssen aus eigenem Antrieb Ermittlungen einleiten, die erstens die Umstände, unter denen der Vorfall stattgefunden hat, und jegliche Versäumnisse im Funktionieren des Kontrollsystems klären können, und zweitens jene staatlichen Beamten oder Behörden identifizieren, die in irgendeiner Funktion in die Ereigniskette involviert waren. (Brincat u.a. gg. Malta) (T22) Veröff: NL 2014,277 TE AUSL EGMR 2014-07-17 Bsw 47848/08 Auch; Veröff: NL 2014,321 TE AUSL EGMR 2014-09-17 Bsw 10865/09 Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T12; Beisatz: Die Verpflichtung der Vertragsstaaten unter Art 2 und Art 3 MRK, eine Untersuchung durchzuführen, die geeignet ist, in Fällen von tätlichen Angriffen zur Identifizierung und Bestrafung der Verantwortlichen zu führen, könnte illusorisch werden, wenn von einem Beschwerdeführer im Hinblick auf Beschwerden unter diesen Artikeln verlangt würde, eine Klage einzubringen, die lediglich zur Zuerkennung von Schadenersatz führt. (Mocanu u.a. gg. Rumänien [GK]) (T23)Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T12; Beisatz: Die Verpflichtung der Vertragsstaaten unter Artikel 2 und Artikel 3, MRK, eine Untersuchung durchzuführen, die geeignet ist, in Fällen von tätlichen Angriffen zur Identifizierung und Bestrafung der Verantwortlichen zu führen, könnte illusorisch werden, wenn von einem Beschwerdeführer im Hinblick auf Beschwerden unter diesen Artikeln verlangt würde, eine Klage einzubringen, die lediglich zur Zuerkennung von Schadenersatz führt. (Mocanu u.a. gg. Rumänien [GK]) (T23) Veröff: NL 2014,373 TE AUSL EGMR 2014-11-20 Bsw 47708/08 Auch; Beis wie T16; Veröff: NL 2014,467 TE AUSL EGMR 2015-04-14 Bsw 24014/05 Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Art 2 MRK verlangt, dass eine effektive amtliche Untersuchung durchgeführt wird, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Person unter ungeklärten Umständen lebensgefährliche Verletzungen erlitten hat, selbst wenn der mutmaßliche Täter des tödlichen Angriffs kein staatliches Organ ist. Die Untersuchung muss unter anderem gründlich, unabhängig und sorgfältig sein. Sie muss geeignet sein, zur Feststellung der Tatsachen und gegebenenfalls zur Identifizierung und Bestrafung der Verantwortlichen zu führen. (Mustafa Tunc und Fecire Tunc gg. die Türkei) (T24)Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Artikel 2, MRK verlangt, dass eine effektive amtliche Untersuchung durchgeführt wird, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Person unter ungeklärten Umständen lebensgefährliche Verletzungen erlitten hat, selbst wenn der mutmaßliche Täter des tödlichen Angriffs kein staatliches Organ ist. Die Untersuchung muss unter anderem gründlich, unabhängig und sorgfältig sein. Sie muss geeignet sein, zur Feststellung der Tatsachen und gegebenenfalls zur Identifizierung und Bestrafung der Verantwortlichen zu führen. (Mustafa Tunc und Fecire Tunc gg. die Türkei) (T24) Veröff: NL 2015,97 TE AUSL EGMR 2016-03-30 Bsw 5878/08 Auch; Beis wie T11; Beisatz Institutionelle Unzulänglichkeiten im nationalen Strafverfolgungssystem können Art 2 MRK verletzen. Die aus Art 2 MRK erwachsenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen verlangen nicht unbedingt eine gerichtliche Überprüfung der die Untersuchung eines Todesfalls abschließenden Entscheidung. (Armani da Silva gg. das Vereinigte Königreich [GK]). (T25)Auch; Beis wie T11; Beisatz Institutionelle Unzulänglichkeiten im nationalen Strafverfolgungssystem können Artikel 2, MRK verletzen. Die aus Artikel 2, MRK erwachsenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen verlangen nicht unbedingt eine gerichtliche Überprüfung der die Untersuchung eines Todesfalls abschließenden Entscheidung. (Armani da Silva gg. das Vereinigte Königreich [GK]). (T25) Beisatz: Hier: Entscheidung durch einen unabhängigen Staatsanwalt in leitender Funktion. (T26) Veröff: NL 2016,315 TE AUSL EGMR 2017-04-13 Bsw 26562/07 Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Art 2 MRK verlangt die Durchführung einer effektiven amtlichen Untersuchung, wenn Personen in Folge behördlicher Gewaltanwendung verstorben sind. Um effektiv zu sein, muss die Untersuchung geeignet sein, zu einer Feststellung zu führen, ob die angewendete Gewalt unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt war, und die Verantwortlichen zu identifizieren und gegebenenfalls zu bestrafen. (Tagayeva u.a. gg. Russland) (T27), Veröff: NL 2017,107Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Artikel 2, MRK verlangt die Durchführung einer effektiven amtlichen Untersuchung, wenn Personen in Folge behördlicher Gewaltanwendung verstorben sind. Um effektiv zu sein, muss die Untersuchung geeignet sein, zu einer Feststellung zu führen, ob die angewendete Gewalt unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt war, und die Verantwortlichen zu identifizieren und gegebenenfalls zu bestrafen. (Tagayeva u.a. gg. Russland) (T27), Veröff: NL 2017,107 TE AUSL EGMR 2018-07-17 Bsw 15086/07 Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T11; Beis wie T14; Beis wie T20; Beisatz: Wenn es sich beim Opfer eines gewaltsamen Todes um einen Journalist bzw eine Journalistin handelt, ist es von äußerster Wichtigkeit, eine mögliche Verbindung zwischen dem Verbrechen und den Berufsaktivitäten des Journalisten bzw der Journalistin zu erforschen. (Mazepa u.a. gg Russland) (T28); Veröff: NL 2018,333 TE AUSL EGMR 2018-09-20 Bsw 30491/17 Beis wie T11 nur: Wenn Personen gewaltsam ums Leben kommen, muss eine effektive amtliche Untersuchung stattfinden. (T29); Veröff: NL 2018,442 TE AUSL 2019-01-19 Bsw 36925/07 vgl; Beisatz wie T7 nur: Die prozessuale Verpflichtung, eine effektive Untersuchung durchzuführen, kann als separate Verpflichtung angesehen werden. (T30) Beisatz: Diese abtrennbare Verpflichtung kann den Staat selbst dann treffen, wenn sich der Todesfall außerhalb seines Hoheitsgebiets ereignet hat. (Güzelyurtlu ua gg Zypern und die Türkei [GK]) (T31) Beisatz: Die prozessuale Verpflichtung nach Art 2 MRK verlangt von den Mitgliedstaaten, jene Schritte zu setzen, die notwendig und verfügbar sind, um die relevanten Beweise zu sichern, unabhängig davon, ob sich diese im Territorium des ermittelnden Staates befinden. (Güzelyurtlu ua gg Zypern und die Türkei [GK]) (T32)Beisatz: Die prozessuale Verpflichtung nach Artikel 2, MRK verlangt von den Mitgliedstaaten, jene Schritte zu setzen, die notwendig und verfügbar sind, um die relevanten Beweise zu sichern, unabhängig davon, ob sich diese im Territorium des ermittelnden Staates befinden. (Güzelyurtlu ua gg Zypern und die Türkei [GK]) (T32) TE AUSL 2019-06-25 Bsw 41720/13 vgl; Beisatz: Diese prozessuale Verpflichtung kann sich auch auf Unfälle erstrecken, bei denen eine Person zu Tode kam oder lebensgefährliche Verletzungen erlitten hat. (Nicolae Virgiliu Tanas gg Rumänien [GK]) (T33) Beisatz: Diese prozessuale Verpflichtung hängt nicht davon ab, ob letztendlich unter dem substantiellen Aspekt die Verantwortlichkeit des Staates für den Tod festgestellt wird. (Nicolae Virgiliu Tanas gg Rumänien [GK]) (T34) Anm: Veröff: NL 2019,189Anmerkung, Veröff: NL 2019,189 TE AUSL 2019-09-05 Bsw 20147/15 vgl Anm: Veröff: NL 2019,377Anmerkung, Veröff: NL 2019,377 TE AUSL 2020-06-30 Bsw 23405/16 vgl; Beisatz: Unter dem verfahrensrechtlichen Aspekt verlangt Art 2 MRK eine wirksame Untersuchung, wenn ein Individuum unter verdächtigen Umständen sein Leben verliert. Diese muss es den Behörden erlauben, die Ursachen für den Tod festzustellen sowie die möglichen Verantwortlichen dafür zu identifizieren, was zu ihrer Verurteilung führen kann. Kommt es zum Selbstmord eines Häftlings, trifft die Behörden unter Art 2 MRK eine Verpflichtung, eine wirksame Untersuchung durchzuführen, die es ihnen insbesondere erlauben muss, Verantwortliche für mögliche Versäumnisse im Hinblick auf die Verhinderung der Tat zu identifizieren und zur Rechenschaft zu ziehen. Dieser Verpflichtung kommen sie nicht nach, wenn es nach einer Voruntersuchung Hinweise auf ein strafbares Verhalten der an den Ereignissen beteiligten Beamten gibt, aber trotzdem keine Ermächtigung zu deren strafrechtlicher Verfolgung erteilt wird. In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass der Freispruch eines Beamten in einem Strafverfahren wegen behaupteter Versäumnis der Behörden, keine ausreichenden Maßnahmen zur Verhinderung von Suizid im Polizeigewahrsam gesetzt zu haben, einen Staat nicht notwendigerweise von seinen aus der Konvention erfließenden Verpflichtungen gemäß Art 2 MRK befreit. (Frick gg die Schweiz) (T35)vgl; Beisatz: Unter dem verfahrensrechtlichen Aspekt verlangt Artikel 2, MRK eine wirksame Untersuchung, wenn ein Individuum unter verdächtigen Umständen sein Leben verliert. Diese muss es den Behörden erlauben, die Ursachen für den Tod festzustellen sowie die möglichen Verantwortlichen dafür zu identifizieren, was zu ihrer Verurteilung führen kann. Kommt es zum Selbstmord eines Häftlings, trifft die Behörden unter Artikel 2, MRK eine Verpflichtung, eine wirksame Untersuchung durchzuführen, die es ihnen insbesondere erlauben muss, Verantwortliche für mögliche Versäumnisse im Hinblick auf die Verhinderung der Tat zu identifizieren und zur Rechenschaft zu ziehen. Dieser Verpflichtung kommen sie nicht nach, wenn es nach einer Voruntersuchung Hinweise auf ein strafbares Verhalten der an den Ereignissen beteiligten Beamten gibt, aber trotzdem keine Ermächtigung zu deren strafrechtlicher Verfolgung erteilt wird. In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass der Freispruch eines Beamten in einem Strafverfahren wegen behaupteter Versäumnis der Behörden, keine ausreichenden Maßnahmen zur Verhinderung von Suizid im Polizeigewahrsam gesetzt zu haben, einen Staat nicht notwendigerweise von seinen aus der Konvention erfließenden Verpflichtungen gemäß Artikel 2, MRK befreit. (Frick gg die Schweiz) (T35) Beisatz: Die Staaten sind dazu verpflichtet, ein effizientes Justizsystem einzurichten, welches es erlaubt, die wirksame Anwendung der innerstaatlichen Gesetze sicherzustellen, die das Recht auf Leben schützen. Gibt es Hinweise für ein strafbares Verhalten von diensthabenden Polizeibeamten, die an den zum Tod eines Häftlings durch Selbstmord führenden Ereignissen beteiligt waren, so ist die Weigerung der nationalen Gerichte, die Ermächtigung zur Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens gegen diese zu erteilen, angesichts des grundlegenden Werts des Rechts auf Leben in einem demokratischen Rechtsstaat weder angemessen noch vertretbar. (Frick gg die Schweiz) (T36) Beisatz: Bringt ein Individuum klar und wiederholt Selbstmordabsichten zum Ausdruck und begeht es tatsächlich Selbstmord im Polizeigewahrsam, so muss das innerstaatliche Strafjustizsystem auf die glaubwürdige Behauptung einer Verletzung von Art 2 MRK durch dessen Angehörige reagieren und es erlauben, die volle Verantwortlichkeit der Polizeibeamten im Hinblick auf ihre Rolle bei den fraglichen Ereignissen festzustellen. Erfolgt keine wirksame Umsetzung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, mit welcher die Achtung des Rechts auf Leben und vor allem die abschreckende Funktion des Strafrechts sichergestellt wird, und fehlt es im Hinblick auf die besondere Verwundbarkeit des Betroffenen an einem angemessenen gesetzlichen Schutz, der geeignet ist, das Recht auf Leben zu schützen und in Zukunft jedem ähnlichen lebensgefährdenden Vorgehen vorzubeugen, liegt regelmäßig eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Aspekts von Art 2 MRK vor. (Frick gg die Schweiz) (T37)Beisatz: Bringt ein Individuum klar und wiederholt Selbstmordabsichten zum Ausdruck und begeht es tatsächlich Selbstmord im Polizeigewahrsam, so muss das innerstaatliche Strafjustizsystem auf die glaubwürdige Behauptung einer Verletzung von Artikel 2, MRK durch dessen Angehörige reagieren und es erlauben, die volle Verantwortlichkeit der Polizeibeamten im Hinblick auf ihre Rolle bei den fraglichen Ereignissen festzustellen. Erfolgt keine wirksame Umsetzung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, mit welcher die Achtung des Rechts auf Leben und vor allem die abschreckende Funktion des Strafrechts sichergestellt wird, und fehlt es im Hinblick auf die besondere Verwundbarkeit des Betroffenen an einem angemessenen gesetzlichen Schutz, der geeignet ist, das Recht auf Leben zu schützen und in Zukunft jedem ähnlichen lebensgefährdenden Vorgehen vorzubeugen, liegt regelmäßig eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Aspekts von Artikel 2, MRK vor. (Frick gg die Schweiz) (T37) Anm: Veröff: NL 2020,177Anmerkung, Veröff: NL 2020,177 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2004:RS0125217
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.