RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119609 Entscheidungsdatum20.12.2004 Geschäftszahl4Bkd4/04; 16Bkd2/09; 6Bkd5/12 (6Bkd6/12); 7Bkd4/13; 27Os7/14b; 27Os7/15d; 22Os1/16m; 27Ds3/17y; 27Ds5/19w NormDSt 1990 §19 Abs1 Z1 RechtssatzDas Verfahren über eine einstweilige Maßnahme gemäß § 19 Abs 1 DSt ist kein Strafverfahren, es kommt auch nicht darauf an, ob die vom Gesetz dazu vorausgesetzten schweren Nachteile eingetreten sind, für ihre Anordnung genügt die Besorgnis deren Eintreten im Falle weiterer Tätigkeit des davon Betroffenen. Deshalb kann nach dem Gesetz diese Maßnahme getroffen werden, wenn ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist. Zweck der einstweiligen Maßnahme ist somit nicht erst die Hintanhaltung schwerer Nachteile, besonders für die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung insgesamt oder das Ansehen des Rechtsanwaltsstandes, sondern bereits die Ausschaltung der Möglichkeit des Eintrittes solcher.Das Verfahren über eine einstweilige Maßnahme gemäß Paragraph 19, Absatz eins, DSt ist kein Strafverfahren, es kommt auch nicht darauf an, ob die vom Gesetz dazu vorausgesetzten schweren Nachteile eingetreten sind, für ihre Anordnung genügt die Besorgnis deren Eintreten im Falle weiterer Tätigkeit des davon Betroffenen. Deshalb kann nach dem Gesetz diese Maßnahme getroffen werden, wenn ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist. Zweck der einstweiligen Maßnahme ist somit nicht erst die Hintanhaltung schwerer Nachteile, besonders für die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung insgesamt oder das Ansehen des Rechtsanwaltsstandes, sondern bereits die Ausschaltung der Möglichkeit des Eintrittes solcher. EntscheidungstexteTE OGH 2004-12-20 4 Bkd 4/04 TE OGH 2009-09-21 16 Bkd 2/09 Auch; Beisatz: Bei den Verfahren betreffend einstweilige Maßnahmen bzw deren Verlängerung gemäß § 19 DSt handelt es sich nicht um Strafverfahren, in denen den Standesangehörigen der Unrechtsgehalt einer allenfalls begangenen strafrechtlichen Handlung vorgeworfen und nachgewiesen wird, sondern um sichernde Maßnahmen. Diese können erlassen werden, wenn dies zur Vermeidung von schweren Nachteilen für die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung unbedingt erforderlich ist. (T1)Auch; Beisatz: Bei den Verfahren betreffend einstweilige Maßnahmen bzw deren Verlängerung gemäß Paragraph 19, DSt handelt es sich nicht um Strafverfahren, in denen den Standesangehörigen der Unrechtsgehalt einer allenfalls begangenen strafrechtlichen Handlung vorgeworfen und nachgewiesen wird, sondern um sichernde Maßnahmen. Diese können erlassen werden, wenn dies zur Vermeidung von schweren Nachteilen für die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung unbedingt erforderlich ist. (T1) Beisatz: Die Zulässigkeit einstweiliger Maßnahmen erfordert nicht den Nachweis einer gerichtlich strafbaren Handlung, sondern die Anhängigkeit eines Strafverfahrens. (T2) TE OGH 2013-04-15 6 Bkd 5/12 TE OGH 2013-12-16 7 Bkd 4/13 Auch; Beis wie T2 TE OGH 2015-04-16 27 Os 7/14b Vgl auch TE OGH 2016-02-02 27 Os 7/15d Auch; Beisatz: Für die Verhängung der einstweiligen Maßnahme ist nicht der Nachweis einer gerichtlich strafbaren Handlung erforderlich, sondern es genügt eine ausreichende entsprechende Verdachtslage. (T3) TE OGH 2016-09-20 22 Os 1/16m Auch; Beis wie T2 TE OGH 2017-12-04 27 Ds 3/17y Auch TE OGH 2020-06-23 27 Ds 5/19w nur: Da das Verfahren über die einstweilige Maßnahme gemäß § 19 Abs 1 DSt kein Strafverfahren ist, kommt es insofern weder auf den Nachweis einer gerichtlich strafbaren Handlung noch darauf an, dass die vom Gesetz vorausgesetzten schweren Nachteile bereits eingetreten sind; vielmehr genügt für die Anordnung der einstweiligen Maßnahme die Anhängigkeit eines Strafverfahrens und die Besorgnis des Eintretens schwerer Nachteile im Falle der weiteren Tätigkeit des betroffenen Rechtsanwalts. (T4)nur: Da das Verfahren über die einstweilige Maßnahme gemäß Paragraph 19, Absatz eins, DSt kein Strafverfahren ist, kommt es insofern weder auf den Nachweis einer gerichtlich strafbaren Handlung noch darauf an, dass die vom Gesetz vorausgesetzten schweren Nachteile bereits eingetreten sind; vielmehr genügt für die Anordnung der einstweiligen Maßnahme die Anhängigkeit eines Strafverfahrens und die Besorgnis des Eintretens schwerer Nachteile im Falle der weiteren Tätigkeit des betroffenen Rechtsanwalts. (T4) Beis wie T1; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119609
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.