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OGH Rechtssatz RS0122810 (4Ob228/04i)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122810 Entscheidungsdatum21.12.2004 Geschäftszahl4Ob228/04i; 2Ob61/13d NormZPO §321 Abs1 Z3; ZPO §321 Abs1 Z4; ZPO §321 Abs1 Z4a; RAO §9 Abs2 RechtssatzZweck der Z 3, Z 4 und Z 4a von § 321 Abs 1 ZPO ist die Ermöglichung der Ausübung bestimmter, zumeist freier Berufe, die ein Vertrauen des Mandanten in die gesicherte Vertraulichkeit von preisgegebenen Informationen voraussetzen.Zweck der Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 4 a, von Paragraph 321, Absatz eins, ZPO ist die Ermöglichung der Ausübung bestimmter, zumeist freier Berufe, die ein Vertrauen des Mandanten in die gesicherte Vertraulichkeit von preisgegebenen Informationen voraussetzen.

EntscheidungstexteTE OGH 2004-12-21 4 Ob 228/04i TE OGH 2013-10-23 2 Ob 61/13d Auch; Beisatz: Gerade das schützenswerte Vertrauensverhältnis zwischen Partei und Notar steht einer Berufung auf die notarielle Verschwiegenheitspflicht nach § 37 NO entgegen. Sie wäre mit den Pflichten eines Testamentszeugen schlicht unvereinbar und würde Zweifel an seiner Zeugnisfähigkeit wecken. (T1)Auch; Beisatz: Gerade das schützenswerte Vertrauensverhältnis zwischen Partei und Notar steht einer Berufung auf die notarielle Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 37, NO entgegen. Sie wäre mit den Pflichten eines Testamentszeugen schlicht unvereinbar und würde Zweifel an seiner Zeugnisfähigkeit wecken. (T1) Beisatz: Bei der Ablegung des Zeugnisses über die nuncupatio ist der Notariatssubstitut nicht an die Verschwiegenheitspflicht gebunden. (T2); Veröff: SZ 2013/101 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0122810

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