RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119550 Entscheidungsdatum21.03.2024 Geschäftszahl14Os138/04; 14Os140/04; 14Os18/05m; 11Os70/05m; 11Os99/05a; 13Os102/05g; 15Os94/08z; 11Os108/18v; 13Os94/23g; 15Os125/23f; 14Os135/23v; 12Os19/24x NormStGB §61 StGB §205 Abs1 RechtssatzDem in § 205 Abs 1 StGB idF nach dem StRÄG 2004 verwendeten Begriff "wehrlos" kommt derselbe Bedeutungsinhalt zu wie dem Ausdruck "widerstandsunfähig" in der alten Fassung. Da die Strafdrohung der neuen Bestimmung keine Untergrenze aufweist, ist das neue Gesetz für den Angeklagten in seinen Gesamtwirkungen günstiger als jenes, das zur Zeit der Tat gegolten hat, sodass es nach § 61 StGB anzuwenden ist.Dem in Paragraph 205, Absatz eins, StGB in der Fassung nach dem StRÄG 2004 verwendeten Begriff "wehrlos" kommt derselbe Bedeutungsinhalt zu wie dem Ausdruck "widerstandsunfähig" in der alten Fassung. Da die Strafdrohung der neuen Bestimmung keine Untergrenze aufweist, ist das neue Gesetz für den Angeklagten in seinen Gesamtwirkungen günstiger als jenes, das zur Zeit der Tat gegolten hat, sodass es nach Paragraph 61, StGB anzuwenden ist. EntscheidungstexteTE OGH 2004-12-21 14 Os 138/04 TE OGH 2005-02-15 14 Os 140/04 Auch; nur: Da die Strafdrohung der neuen Bestimmung keine Untergrenze aufweist, ist das neue Gesetz für den Angeklagten in seinen Gesamtwirkungen günstiger als jenes, das zur Zeit der Tat gegolten hat, sodass es nach § 61 StGB anzuwenden ist. (T1)Auch; nur: Da die Strafdrohung der neuen Bestimmung keine Untergrenze aufweist, ist das neue Gesetz für den Angeklagten in seinen Gesamtwirkungen günstiger als jenes, das zur Zeit der Tat gegolten hat, sodass es nach Paragraph 61, StGB anzuwenden ist. (T1) TE OGH 2005-08-09 14 Os 18/05m Auch TE OGH 2005-08-23 11 Os 70/05m TE OGH 2005-11-15 11 Os 99/05a Auch; nur: Dem in § 205 Abs 1 StGB idF nach dem StRÄG 2004 verwendeten Begriff "wehrlos" kommt derselbe Bedeutungsinhalt zu wie dem Ausdruck "widerstandsunfähig" in der alten Fassung. (T2)Auch; nur: Dem in Paragraph 205, Absatz eins, StGB in der Fassung nach dem StRÄG 2004 verwendeten Begriff "wehrlos" kommt derselbe Bedeutungsinhalt zu wie dem Ausdruck "widerstandsunfähig" in der alten Fassung. (T2) TE OGH 2005-12-14 13 Os 102/05g Vgl auch TE OGH 2008-08-21 15 Os 94/08z Vgl; nur T2; Beisatz: Wehrlos im Sinn des ersten Falles des § 205 Abs 1 StGB ist, wer - etwa auch infolge Alkoholgenusses - widerstandsunfähig ist. Widerstandsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Widerstand für die betroffene Person unmöglich, aussichtslos oder unzumutbar ist. (T3)Vgl; nur T2; Beisatz: Wehrlos im Sinn des ersten Falles des Paragraph 205, Absatz eins, StGB ist, wer - etwa auch infolge Alkoholgenusses - widerstandsunfähig ist. Widerstandsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Widerstand für die betroffene Person unmöglich, aussichtslos oder unzumutbar ist. (T3) TE OGH 2018-12-11 11 Os 108/18v Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2023-11-15 13 Os 94/23g vgl; nur T2; nur T3 TE OGH 2023-12-14 15 Os 125/23f vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2024-02-20 14 Os 135/23v vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2024-03-21 12 Os 19/24x vgl; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119550
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.