10Ra183/04m
RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0000639 Entscheidungsdatum10.01.2005 Geschäftszahl10Ra183/04m NormZPO §154 RechtssatzZur Wahrung des beiderseitigen Zur Wahrung des beiderseitigen rechtlichen Gehörs ist eine vom Wiedereinsetzungsgegner erstattete Äußerung, auch wenn diese vom Gericht nicht aufgetragen wurde, als zulässiger und nach §41 ZPO auch zweckentsprechender Schriftsatz anzusehen, insbesondere auch dann, wenn eine Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag nicht durchgeführt wurde. Im Rahmen der im §154 ZPO normierten Kostenersatzpflicht des Antragstellers ist diesem daher auch der Kostenersatz für die Äußerung des Antragsgegners aufzuerlegen.
EntscheidungstexteTE OLG Wien 2005-01-10 10 Ra 183/04m