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{'item': ['11Os126/04', '14Os28/05g', '15Os25/05y', '12Os67/05b', '12Os69/05x', '11Os37/06k', '13Os11/07b', '15Os55/07p', '15Os72/07p', '13Os73/08x',

RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0119618 Entscheidungsdatum11.01.2005 Geschäftszahl11Os126/04; 14Os28/05g; 15Os25/05y; 12Os67/05b; 12Os69/05x; 11Os37/06k; 13Os11/07b; 15Os55/07p; 1

Art6

Abs1 II5c;

Art6

Abs2 III;

Art34; St

PO §5 Abs3 B; StPO §25; StPO §281 Abs1 Z9; StGB §32MRK Art6 V3;

Art6

Abs1 II5c;

Art6

Abs2 römisch drei;

Art34; St

PO §5 Abs3 B; StPO §25; StPO §281 Abs1 Z9; StGB §32 RechtssatzArt 6

hindert nicht, dass der Angeklagte im Fall des gesetzlichen Nachweises seiner Schuld (Art 6 Abs 2

) selbst im Fall einer einem staatlichen Organwalter zurechenbaren Tatprovokation dennoch für die Tat verurteilt wird. Denn aus diesem Konventionsverstoß ist kein materieller Straflosigkeitsgrund für die provozierte Straftat abzuleiten. Allerdings kann das Vorliegen einer Tatprovokation durch Organwalter des Staates bei der Sanktionsfindung angemessen in Rechnung gestellt und ein gerechter Ausgleich dafür gefunden werden, dass der Angeklagte das - dessen ungeachtet - verpönte Verhalten ohne diese Einflussnahme nicht gesetzt hätte.Artikel 6,

hindert nicht, dass der Angeklagte im Fall des gesetzlichen Nachweises seiner Schuld (Artikel 6, Absatz 2,

) selbst im Fall einer einem staatlichen Organwalter zurechenbaren Tatprovokation dennoch für die Tat verurteilt wird. Denn aus diesem Konventionsverstoß ist kein materieller Straflosigkeitsgrund für die provozierte Straftat abzuleiten. Allerdings kann das Vorliegen einer Tatprovokation durch Organwalter des Staates bei der Sanktionsfindung angemessen in Rechnung gestellt und ein gerechter Ausgleich dafür gefunden werden, dass der Angeklagte das - dessen ungeachtet - verpönte Verhalten ohne diese Einflussnahme nicht gesetzt hätte. EntscheidungstexteTE OGH 2005-01-11 11 Os 126/04 TE OGH 2005-06-07 14 Os 28/05g Vgl auch TE OGH 2005-04-21 15 Os 25/05y Auch TE OGH 2005-08-04 12 Os 67/05b Vgl auch TE OGH 2005-09-15 12 Os 69/05x Auch; Beisatz: Eine nach § 25 StPO unzulässige und das fair-trial-Gebot des Art 6 Abs 1

verletzende Tatprovokation bewirkt nach gefestigter Judikatur keinen materiellen Straflosigkeitsgrund, sondern ist (bloß) bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. (T1)Auch; Beisatz: Eine nach Paragraph 25, StPO unzulässige und das fair-trial-Gebot des Artikel 6, Absatz eins,

verletzende Tatprovokation bewirkt nach gefestigter Judikatur keinen materiellen Straflosigkeitsgrund, sondern ist (bloß) bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. (T1) TE OGH 2006-05-30 11 Os 37/06k nur: Art 6

hindert nicht, dass der Angeklagte im Fall des gesetzlichen Nachweises seiner Schuld (Art 6 Abs 2

) selbst im Fall einer einem staatlichen Organwalter zurechenbaren Tatprovokation dennoch für die Tat verurteilt wird. Denn aus diesem Konventionsverstoß ist kein materieller Straflosigkeitsgrund für die provozierte Straftat abzuleiten. (T2)nur: Artikel 6,

hindert nicht, dass der Angeklagte im Fall des gesetzlichen Nachweises seiner Schuld (Artikel 6, Absatz 2,

) selbst im Fall einer einem staatlichen Organwalter zurechenbaren Tatprovokation dennoch für die Tat verurteilt wird. Denn aus diesem Konventionsverstoß ist kein materieller Straflosigkeitsgrund für die provozierte Straftat abzuleiten. (T2) TE OGH 2007-03-07 13 Os 11/07b Auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch kein prozessuales Verfolgungshindernis. (T3) TE OGH 2007-05-30 15 Os 55/07p Auch TE OGH 2007-08-08 15 Os 72/07p Beisatz: Dabei ist der mit Blick auf die Beseitigung der sog Opfereigenschaft aus Art 34

folgenden Verpflichtung zu entsprechen, die Berücksichtigung einer solchen Tatprovokation durch eine ausdrückliche und messbare Strafmilderung zum Ausdruck zu bringen. (T4)Beisatz: Dabei ist der mit Blick auf die Beseitigung der sog Opfereigenschaft aus Artikel 34,

folgenden Verpflichtung zu entsprechen, die Berücksichtigung einer solchen Tatprovokation durch eine ausdrückliche und messbare Strafmilderung zum Ausdruck zu bringen. (T4) TE OGH 2008-07-23 13 Os 73/08x nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Daran änderte auch das Strafprozessreformgesetz (BGBl I 19/2004) nichts. (T5)nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Daran änderte auch das Strafprozessreformgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2004,) nichts. (T5) Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der höchstgerichtlichen Judikatur, mit jener des EGMR sowie mit der Lehre. (T6) Beisatz: In unzulässiger, dem Staat zuzurechnender Tatprovokation gelegener Konventionsverstoß (Art 6 Abs 1

) ist ausdrücklich im Urteil festzustellen und durch eine ausdrückliche und messbare Strafmilderung auszugleichen. (T7)Beisatz: In unzulässiger, dem Staat zuzurechnender Tatprovokation gelegener Konventionsverstoß (Artikel 6, Absatz eins,

) ist ausdrücklich im Urteil festzustellen und durch eine ausdrückliche und messbare Strafmilderung auszugleichen. (T7) TE OGH 2010-04-21 15 Os 5/10i Vgl auch TE OGH 2010-12-28 14 Os 156/10p Vgl auch TE OGH 2012-05-23 12 Os 53/12d Auch TE OGH 2013-04-16 11 Os 45/13x TE OGH 2013-10-01 14 Os 132/13p Vgl TE OGH 2013-11-05 14 Os 110/13b Vgl TE OGH 2014-10-13 17 Os 30/14m Vgl; Beisatz: Die Tatprovokation (hier: § 304 StGB) durch Journalisten ist nicht mildernd, weil sie nicht staatlich veranlasst war. (T8)Vgl; Beisatz: Die Tatprovokation (hier: Paragraph 304, StGB) durch Journalisten ist nicht mildernd, weil sie nicht staatlich veranlasst war. (T8) TE OGH 2015-04-09 12 Os 39/15z Auch TE OGH 2016-01-26 14 Os 113/15x Auch TE OGH 2016-06-14 11 Os 40/16s Vgl TE OGH 2016-07-14 12 Os 5/16a Vgl aber; Beisatz: Die am

  1. Juni 2016 mit BGBl I 2016/26 in Kraft getretene Bestimmung des § 133 Abs 5 StPO sieht nunmehr ein Verfolgungshindernis bei Vorliegen unzulässiger Tatprovokation vor. (T9)Vgl aber; Beisatz: Die am
  2. Juni 2016 mit BGBl I 2016/26 in Kraft getretene Bestimmung des Paragraph 133, Absatz 5, StPO sieht nunmehr ein Verfolgungshindernis bei Vorliegen unzulässiger Tatprovokation vor. (T9) TE OGH 2016-05-18 13 Os 19/16t Auch; Beis wie T7 TE AUSL EGMR 2014-10-23 Bsw 54648/09 Abweichend; Beis wie T4; Beisatz: Eine angemessene Wiedergutmachung, die zum Wegfall der Opfereigenschaft führt, verlangt den Ausschluss aller durch polizeiliche Verleitung erlangten Beweise oder die Anwendung eines Verfahrens mit ähnlichen Konsequenzen. Selbst eine erhebliche Milderung der Strafe kann nicht als Verfahren mit ähnlichen Folgen wie ein Ausschluss der umstrittenen Beweise angesehen werden. (Furcht gg. Deutschland) (T10) Veröff: NL 2014,406 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119618

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.