RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119623 Entscheidungsdatum24.10.2023 Geschäftszahl15Os149/04; 11Os66/07a; 13Os134/07s; 13Os129/07f; 13Os5/08x; 11Os111/10y; 15Os141/14w; 14Os32/15k; 15Os192/15x; 14Os78/18d; 15Os11/20m; 12Os14/20f; 12Os69/20v; 15Os91/21b; 14Os97/23f NormStGB §21 StGB §11 A RechtssatzEine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs l StGB setzt eine mit Strafe bedrohte Handlung voraus, die nur dann gegeben ist, wenn sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des Deliktes erfüllt ist.Eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Abs l StGB setzt eine mit Strafe bedrohte Handlung voraus, die nur dann gegeben ist, wenn sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des Deliktes erfüllt ist. EntscheidungstexteTE OGH 2005-01-13 15 Os 149/04 TE OGH 2007-07-03 11 Os 66/07a Beisatz: Die Anlasstat muss als folgerichtige Betätigung eines auf die Herbeiführung des verpönten Erfolges gerichteten Willens erscheinen; hinter ihr muss ein Täterwille stehen, der dem Täter, hätte er mit Bewusstsein und Einsicht eines geistig gesunden Menschen gehandelt, nach § 5 StGB zuzurechnen wäre. (T1)Beisatz: Die Anlasstat muss als folgerichtige Betätigung eines auf die Herbeiführung des verpönten Erfolges gerichteten Willens erscheinen; hinter ihr muss ein Täterwille stehen, der dem Täter, hätte er mit Bewusstsein und Einsicht eines geistig gesunden Menschen gehandelt, nach Paragraph 5, StGB zuzurechnen wäre. (T1) Beisatz: Hier: Keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite. (T2) TE OGH 2007-12-05 13 Os 134/07s Vgl auch; Beisatz: Keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite, Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO. (T3)Vgl auch; Beisatz: Keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite, Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. (T3) TE OGH 2007-12-05 13 Os 129/07f Vgl auch; Beisatz: Die Anordnung der vorbeugenden Maßnahmen nach § 21 Abs 1 StGB setzt voraus, dass durch das Handeln des Betroffenen sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der in Rede stehenden Strafnorm erfüllt ist (WK-StGB - 2 § 21 Rz 14). (T4)Vgl auch; Beisatz: Die Anordnung der vorbeugenden Maßnahmen nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB setzt voraus, dass durch das Handeln des Betroffenen sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der in Rede stehenden Strafnorm erfüllt ist (WK-StGB - 2 Paragraph 21, Rz 14). (T4) TE OGH 2008-04-24 13 Os 5/08x Beisatz: Ein Tatbildirrtum, welcher auf der die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden geistigen oder seelischen Abnormität höheren Grades beruht, ist beachtlich. (T5) Beisatz: Wer meint, durch sein Verhalten den objektiv gegebenen Fürsorgepflichten nachzukommen, weil er gerade sein Vorgehen zur Gewährleistung der Fürsorge für geboten hält, befindet sich in einem Irrtum über den Inhalt seiner Fürsorgepflicht und will diese durch sein- objektiv- pflichtwidriges Tun gerade nicht vernachlässigen. Unterliegt der Betroffene solcherart einem Wertungsirrtum in Betreff dieses normativen Tatbestandsmerkmals kommt eine auf Vernachlässigen (§ 92 Abs 2 StGB) gegründete Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB nicht in Betracht (§ 7 Abs 1 StGB). (T6) Beisatz: Wer meint, durch sein Verhalten den objektiv gegebenen Fürsorgepflichten nachzukommen, weil er gerade sein Vorgehen zur Gewährleistung der Fürsorge für geboten hält, befindet sich in einem Irrtum über den Inhalt seiner Fürsorgepflicht und will diese durch sein- objektiv- pflichtwidriges Tun gerade nicht vernachlässigen. Unterliegt der Betroffene solcherart einem Wertungsirrtum in Betreff dieses normativen Tatbestandsmerkmals kommt eine auf Vernachlässigen (Paragraph 92, Absatz 2, StGB) gegründete Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB nicht in Betracht (Paragraph 7, Absatz eins, StGB). (T6) TE OGH 2010-09-28 11 Os 111/10y Vgl TE OGH 2014-12-03 15 Os 141/14w TE OGH 2015-04-28 14 Os 32/15k Vgl TE OGH 2016-02-17 15 Os 192/15x Auch TE OGH 2018-09-11 14 Os 78/18d Auch TE OGH 2020-03-04 15 Os 11/20m TE OGH 2020-02-27 12 Os 14/20f TE OGH 2020-07-22 12 Os 69/20v Vgl TE OGH 2021-08-24 15 Os 91/21b Vgl TE OGH 2023-10-24 14 Os 97/23f vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119623
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