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{'item': ['4Bkd7/04', '7Bkd1/06', '15Bkd7/12']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119640 Entscheidungsdatum17.01.2005 Geschäftszahl4Bkd7/04; 7Bkd1/06; 15Bkd7/12 NormB-VG Art133 Abs4; B-VG Art144 Abs1; DSt 1990 §41; DSt 1990 §72 RechtssatzDie Rechtskraft von Entscheidungen der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission, welche eine Kollegialbehörde nach Art 133 Abs 4 B-VG (mit richterlichem Einschlag) ist, ist bereits mit ihrer Erlassung eingetreten. Die Erhebung des außerordentlichen Rechtsmittels der Verfassungsgerichtshofbeschwerde nach Artikel 144 B-VG ändert nichts am Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses und der Verpflichtung des Disziplinarbeschuldigten zur Zahlung der Verfahrenskosten. Erkenntnisse der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sind grundsätzlich mit ihrer Verkündung zu vollziehen. Nur wenn über einen Rechtsanwalt rechtskräftig die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste oder der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft verhängt worden ist, kann er innerhalb von drei Tagen nach der Verkündung des Disziplinarerkenntnisses durch die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission schriftlich erklären, dass er dagegen Beschwerde nach Artikel 144 Abs 1 B-VG, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, erheben werde und er in der Folge die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde durch Übersendung einer Gleichschrift nachweist, darf das Erkenntnis erst vollzogen werden, wenn der Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennt oder das Beschwerdeverfahren beendet ist (§ 72 DSt).Die Rechtskraft von Entscheidungen der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission, welche eine Kollegialbehörde nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG (mit richterlichem Einschlag) ist, ist bereits mit ihrer Erlassung eingetreten. Die Erhebung des außerordentlichen Rechtsmittels der Verfassungsgerichtshofbeschwerde nach Artikel 144 B-VG ändert nichts am Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses und der Verpflichtung des Disziplinarbeschuldigten zur Zahlung der Verfahrenskosten. Erkenntnisse der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sind grundsätzlich mit ihrer Verkündung zu vollziehen. Nur wenn über einen Rechtsanwalt rechtskräftig die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste oder der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft verhängt worden ist, kann er innerhalb von drei Tagen nach der Verkündung des Disziplinarerkenntnisses durch die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission schriftlich erklären, dass er dagegen Beschwerde nach Artikel 144 Absatz eins, B-VG, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, erheben werde und er in der Folge die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde durch Übersendung einer Gleichschrift nachweist, darf das Erkenntnis erst vollzogen werden, wenn der Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennt oder das Beschwerdeverfahren beendet ist (Paragraph 72, DSt). EntscheidungstexteTE OGH 2005-01-17 4 Bkd 7/04 TE OGH 2006-03-27 7 Bkd 1/06 nur: Die Erhebung des außerordentlichen Rechtsmittels der Verfassungsgerichtshofbeschwerde nach Artikel 144 B-VG ändert nichts am Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses und der Verpflichtung des Disziplinarbeschuldigten zur Zahlung der Verfahrenskosten. (T1) TE OGH 2013-04-23 15 Bkd 7/12 nur T1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.