RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119753 Entscheidungsdatum20.01.2005 Geschäftszahl2Ob236/04a; 7Ob64/04v; 3Ob289/05d; 6Ob110/07f; 10Ob11/07a; 9Ob32/08h; 1Ob46/10m; 1Ob48/12h; 7Ob5/12d; 6Ob179/12k NormABGB §1295 IIf7f; ABGB §1299 E; WAG §15 RechtssatzMit § 15 WAG wurde eine ausdrückliche Haftungsnorm geschaffen, die auch im Gesetz den zivilrechtlichen Charakter der Verhaltenspflichten eindeutig klarstellt. Sie bezweckt die grundsätzliche Sicherstellung der Haftung des Rechtsträgers bei Verletzung der Bestimmungen der §§ 13 und 14 WAG auch bei bereits leichter Fahrlässigkeit. Fällt der Bank eine Verletzung von Aufklärungspflichten zur Last, dann ist zu prüfen, wie der Kunde stünde, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre.Mit Paragraph 15, WAG wurde eine ausdrückliche Haftungsnorm geschaffen, die auch im Gesetz den zivilrechtlichen Charakter der Verhaltenspflichten eindeutig klarstellt. Sie bezweckt die grundsätzliche Sicherstellung der Haftung des Rechtsträgers bei Verletzung der Bestimmungen der Paragraphen 13 und 14 WAG auch bei bereits leichter Fahrlässigkeit. Fällt der Bank eine Verletzung von Aufklärungspflichten zur Last, dann ist zu prüfen, wie der Kunde stünde, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre. EntscheidungstexteTE OGH 2005-01-20 2 Ob 236/04a TE OGH 2005-04-20 7 Ob 64/04v nur: Mit § 15 WAG wurde eine ausdrückliche Haftungsnorm geschaffen, die auch im Gesetz den zivilrechtlichen Charakter der Verhaltenspflichten eindeutig klarstellt. Sie bezweckt die grundsätzliche Sicherstellung der Haftung des Rechtsträgers bei Verletzung der Bestimmungen der §§ 13 und 14 WAG auch bei bereits leichter Fahrlässigkeit. (T1); Beisatz: Bei Vermittlung von Warenterminoptionen ist die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zulässig. (T2)nur: Mit Paragraph 15, WAG wurde eine ausdrückliche Haftungsnorm geschaffen, die auch im Gesetz den zivilrechtlichen Charakter der Verhaltenspflichten eindeutig klarstellt. Sie bezweckt die grundsätzliche Sicherstellung der Haftung des Rechtsträgers bei Verletzung der Bestimmungen der Paragraphen 13 und 14 WAG auch bei bereits leichter Fahrlässigkeit. (T1); Beisatz: Bei Vermittlung von Warenterminoptionen ist die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zulässig. (T2) TE OGH 2006-05-30 3 Ob 289/05d Beisatz: Grundsätzlich ist dem Anleger das negative Vertragsinteresse zu ersetzen, er ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Aufklärung stünde. (T3) TE OGH 2007-11-07 6 Ob 110/07f TE OGH 2008-03-10 10 Ob 11/07a nur T1; Beisatz: § 15 Abs 1 WAG schafft so eine auf den allgemeinen Schadenersatzregelungen aufbauende, abgeschlossene Haftungsnorm, die eine gesetzliche Konkretisierung vor- und nebenvertraglicher Verpflichtungen enthält. (T4)nur T1; Beisatz: Paragraph 15, Absatz eins, WAG schafft so eine auf den allgemeinen Schadenersatzregelungen aufbauende, abgeschlossene Haftungsnorm, die eine gesetzliche Konkretisierung vor- und nebenvertraglicher Verpflichtungen enthält. (T4) TE OGH 2008-10-08 9 Ob 32/08h Auch; Beis wie T4 TE OGH 2010-07-06 1 Ob 46/10m Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Klausel, die die Haftung der Beklagten als Wertpapierdienstleister für leichte Fahrlässigkeit unter bestimmten Umständen ausschließt. (T5) TE OGH 2012-12-13 1 Ob 48/12h nur T1; Veröff: SZ 2012/136 TE OGH 2013-02-18 7 Ob 5/12d nur T1 TE OGH 2013-08-28 6 Ob 179/12k nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119753
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.