RIS Dokument GerichtAUSL EGMR Entscheidungsdatum25.01.2005 GeschäftszahlBsw56529/00 NormMRK Art6 Abs1 lite; RechtssatzDen in Art 5 Abs 1 lit e MRK genannten Personengruppen ist gemeinsam, dass ihnen die Freiheit aus medizinischen oder gesellschaftlichen Gründen entzogen werden kann. Dies erlaubt den Schluss, dass die Konvention den Entzug der Freiheit dieser Personen nicht bloß erlaubt, weil sie die öffentliche Sicherheit gefährden, sondern weil ihre eigenen Interessen eine Unterbringung erfordern können. Wesentliches Kriterium bei der Bewertung der Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung zur Verhinderung der Verbreitung ansteckender Krankheiten ist, ob die Krankheit gefährlich für die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit ist und ob die Anhaltung der infizierten Person die letzte Möglichkeit zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit darstellt, weil weniger schwerwiegende Maßnahmen als unzureichend zum Schutz der öffentlichen Interessen eingestuft wurden. Wenn dieses Kriterium nicht mehr erfüllt ist, fällt die Grundlage für die Freiheitsentziehung weg. Die zwangsweise Unterbringung eines HIV-infizierten Mannes, der vor Kenntnis seiner Infektion eine andere Person infiziert hat, ist nicht rechtmäßig iSd Art 5 Abs 1 lit e MRK, wenn keine Hinweise auf eine fahrlässige oder vorsätzliche Virusübertragung bestehen und die Behörden über einen Zeitraum von sieben Jahren keinerlei weniger schwerwiegende Maßnahmen in Erwägung ziehen. Dies selbst unter der Voraussetzung, dass die Einweisung erfolgt, nachdem der Betroffene mehrfach Termine beim Amtsarzt nicht wahrgenommen hat. (Enhorn gegen Schweden)Den in Artikel 5, Absatz eins, Litera e, MRK genannten Personengruppen ist gemeinsam, dass ihnen die Freiheit aus medizinischen oder gesellschaftlichen Gründen entzogen werden kann. Dies erlaubt den Schluss, dass die Konvention den Entzug der Freiheit dieser Personen nicht bloß erlaubt, weil sie die öffentliche Sicherheit gefährden, sondern weil ihre eigenen Interessen eine Unterbringung erfordern können. Wesentliches Kriterium bei der Bewertung der Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung zur Verhinderung der Verbreitung ansteckender Krankheiten ist, ob die Krankheit gefährlich für die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit ist und ob die Anhaltung der infizierten Person die letzte Möglichkeit zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit darstellt, weil weniger schwerwiegende Maßnahmen als unzureichend zum Schutz der öffentlichen Interessen eingestuft wurden. Wenn dieses Kriterium nicht mehr erfüllt ist, fällt die Grundlage für die Freiheitsentziehung weg. Die zwangsweise Unterbringung eines HIV-infizierten Mannes, der vor Kenntnis seiner Infektion eine andere Person infiziert hat, ist nicht rechtmäßig iSd Artikel 5, Absatz eins, Litera e, MRK, wenn keine Hinweise auf eine fahrlässige oder vorsätzliche Virusübertragung bestehen und die Behörden über einen Zeitraum von sieben Jahren keinerlei weniger schwerwiegende Maßnahmen in Erwägung ziehen. Dies selbst unter der Voraussetzung, dass die Einweisung erfolgt, nachdem der Betroffene mehrfach Termine beim Amtsarzt nicht wahrgenommen hat. (Enhorn gegen Schweden) EntscheidungstexteTE EGMR 2005/01/25 Bsw 56529/00 Veröff: NL 2005,15 RechtssatznummerRS0122509
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.