RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119802 Entscheidungsdatum26.01.2005 Geschäftszahl3Ob221/04b; 7Ob78/06f; 7Ob94/11s; 6Ob176/12v; 7Ob128/13v; 9Ob31/15x; 10Ob52/15t; 1Ob142/16p; 7Ob217/16m; 3Ob148/17m; 10Ob14/18h; 3Ob143/18b NormABGB §879 BIIk: ABGB §1335 RechtssatzAuch auf Vertrag beruhende Verzugszinsen unterliegen genauso wie Darlehens- oder Kreditzinsen den Grenzen der Sittenwidrigkeit. Einerseits enthält die Bestimmung des § 1335 ABGB durch das Verbot des ultra alterum tantum eine Art "Wuchergrenze", weil rückständige Zinsen das uneingeklagte Kapital nicht übersteigen dürfen; andererseits könnte auch bei Fehlen der in § 879 Abs 2 Z 4 ABGB genannten Voraussetzungen bei auffallendem Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen Sittenwidrigkeit des Vergleichs nach § 879 Abs 1 ABGB vorliegen, wenn ein zusätzliches diesen Mangel ausgleichendes Element der Sittenwidrigkeit hinzutritt, wie etwa die für den anderen erkennbare Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Anfechtenden.Auch auf Vertrag beruhende Verzugszinsen unterliegen genauso wie Darlehens- oder Kreditzinsen den Grenzen der Sittenwidrigkeit. Einerseits enthält die Bestimmung des Paragraph 1335, ABGB durch das Verbot des ultra alterum tantum eine Art "Wuchergrenze", weil rückständige Zinsen das uneingeklagte Kapital nicht übersteigen dürfen; andererseits könnte auch bei Fehlen der in Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB genannten Voraussetzungen bei auffallendem Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen Sittenwidrigkeit des Vergleichs nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB vorliegen, wenn ein zusätzliches diesen Mangel ausgleichendes Element der Sittenwidrigkeit hinzutritt, wie etwa die für den anderen erkennbare Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Anfechtenden. EntscheidungstexteTE OGH 2005-01-26 3 Ob 221/04b Veröff: SZ 2005/9 TE OGH 2006-10-11 7 Ob 78/06f Auch; nur: Auch auf Vertrag beruhende Verzugszinsen unterliegen genauso wie Darlehens- oder Kreditzinsen den Grenzen der Sittenwidrigkeit. (T1) Beisatz: Hier: Klausel in einem Mietvertragsformular eines Hausverwaltungsunternehmen, welche eine Zinsenbelastung von über 60 % pro Jahr vorsieht. (T2) TE OGH 2011-12-21 7 Ob 94/11s Auch; Beis wie T2 TE OGH 2012-11-16 6 Ob 176/12v Vgl auch; Beisatz: Die Aufhebung des § 5 des Gesetzes RGBl 1868/62, wonach bei Darlehen bedungen werden konnte, dass eine größere Summe oder Menge oder Sachen von besserer Beschaffenheit als gegeben wurden, zurückerstattet werden, durch Art VII ZinsRÄG BGBl I 2002/118 hatte keine Änderung der Rechtslage zur Folge. (T3)Vgl auch; Beisatz: Die Aufhebung des Paragraph 5, des Gesetzes RGBl 1868/62, wonach bei Darlehen bedungen werden konnte, dass eine größere Summe oder Menge oder Sachen von besserer Beschaffenheit als gegeben wurden, zurückerstattet werden, durch Artikel römisch sieben, ZinsRÄG BGBl I 2002/118 hatte keine Änderung der Rechtslage zur Folge. (T3) TE OGH 2013-09-04 7 Ob 128/13v TE OGH 2016-04-21 9 Ob 31/15x TE OGH 2016-06-07 10 Ob 52/15t Auch; Beisatz: Keine Sittenwidrigkeit des Verzichts auf die Verzinsung des Kaufpreises für einen Zeitraum von 7 Monaten ab Vertragsunterfertigung bei beiderseitigem Unternehmergeschäft. (T4) TE OGH 2016-11-23 1 Ob 142/16p Vgl; Veröff: SZ 2016/125 TE OGH 2017-04-26 7 Ob 217/16m Beisatz: Eine gröbliche Benachteiligung des Verbrauchers durch die in der Klausel vorgesehene Verzugszinsenhöhe von 10 % liegt dem entsprechend nicht vor (Klausel 6). (T5) TE OGH 2018-02-21 3 Ob 148/17m Auch TE OGH 2018-03-14 10 Ob 14/18h TE OGH 2018-09-21 3 Ob 143/18b Auch; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119802
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