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{'item': 'Bsw53818/00; Bsw5294/14'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0122715 Entscheidungsdatum07.07.2020 GeschäftszahlBsw53818/00; Bsw5294/14 Norm1.ZPMRK Art1 I1 RechtssatzEine Beschwerdeberechtigung der Anteilseigner einer Gesellschaft kommt nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht, insbesondere wenn es der Gesellschaft selbst offensichtlich unmöglich ist, durch ihre Organe bzw im Falle der Liquidation durch ihre Konkursverwalter Beschwerde zu erheben. Dieser Fall liegt nicht vor, wenn eine frühere GmbH mit zwei Gesellschaftern in eine Einzelfirma des einen Gesellschafters umgewandelt wurde und die Beschwerde in Folge nur noch von dem zweiten, ausgeschiedenen Gesellschafter weiterverfolgt wird. (T.W. Computeranimation GmbH ua gegen Österreich) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2005-02-01 Bsw 53818/00 Veröff: NL 2005,114 TE AUSL 2020-07-07 Bsw 5294/14 vgl; Beisatz: Stellt sich die Frage, was eine Handlung darstellt, die auf die Rechte der Gesellschafter als solche gerichtet ist, ist regelmäßig zu prüfen, ob die voraussichtlichen Wirkungen der fraglichen staatlichen Maßnahmen nicht nur die Interessen des betroffenen Gesellschafters am Unternehmen betrafen, sondern für dessen individuellen Rechte direkt entscheidend waren. Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums liegt dann vor, wenn die strittigen Maßnahmen den Besitz der Anteile des Gesellschafters oder die Freiheit, darüber zu verfügen, direkt und nachteilig betrafen, oder diesen verpflichteten, seine Anteile zu verkaufen, oder wenn die Maßnahmen dessen Befugnisse verringert hatten, im Vergleich zu anderen Gesellschaftern Einfluss auf das Unternehmen zu nehmen, als Manager des Unternehmens zu handeln oder die Stimme abzugeben. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass Handlungen, welche die Rechte der Gesellschafter betreffen, sich insoweit von Maßnahmen oder Verfahren unterscheiden, welche sich auf das Unternehmen beziehen, als die Natur solcher Handlungen und ihre behaupteten Auswirkungen die gesetzlichen Rechte des Gesellschafters sowohl direkt als auch persönlich beeinflussen und darüber hinausgehen, lediglich ihren Interessen am Unternehmen zu schaden, indem sie ihre Position in der Führungsstruktur des Unternehmens erschüttern. (Albert ua gg Ungarn) (T1) Beisatz: In Fällen betreffend Unternehmen, im Hinblick auf welche aufgrund ihrer finanziellen oder sonstigen Schwierigkeiten von staatlicher Seite ein gewisser Grad an Überwachung oder Kontrolle von außen vorgesehen war, hat der EGMR über die Frage der Opfereigenschaft von dessen Gesellschaftern entschieden, indem er im Detail die behaupteten Hindernisse für die Fähigkeit des Unternehmens im Detail prüfte, im eigenen Namen Verfahren nach der Konvention anzustrengen. In einigen Fällen erkannte er an, dass das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das betroffene Unternehmen daran gehindert hatte, den Fall an ihn heranzutragen, und erlaubte es den Gesellschaftern, ihre Beschwerde trotz der Ausstattung des Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit fortzusetzen. In Fällen, die unter diese Gruppe fielen, wurde die Existenz von Maßnahmen zur Überwachung oder Kontrolle von außen im Hinblick auf das fragliche Unternehmen allgemein als ein wichtiger Faktor angesehen, aber nicht als der einzige. Wie der EGMR im Fall Agrotexim ua gg Grichenland erklärte, werden die Meinungsverschiedenheiten zwischen verschiedenen Stakeholdern eines Unternehmens verschärft, wenn im Hinblick auf das Unternehmen Insolvenz- oder ähnliche Verfahren (welche die Übertragung der Kontrolle der Unternehmensangelegenheiten an eine externe Amtsperson umfassen) eingeleitet werden. Dennoch wird ein Durchgriff oder die Außerachtlassung der Rechtspersönlichkeit eines Unternehmens nur unter außergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt sein, insbesondere, wenn eindeutig feststeht, dass es diesem unmöglich ist, sich durch die laut ihrer Satzung eingerichteten Organe oder – im Falle der Liquidation – durch ihre Verwalter an den EGMR zu wenden. Was die Frage angeht, welche Umstände als außergewöhnlich angesehen werden können, geht aus der Rsp des EGMR hervor, dass es in Fällen, in denen es den Gesellschaftern erlaubt wurde, ihre Beschwerden im Namen des Unternehmens weiterzuverfolgen, diesen obliegt zu zeigen, dass eine Amtsperson, die zur betreffenden Zeit damit beauftragt worden war, sich um die Interessen des Unternehmens zu kümmern, mit den fraglichen Rügen nicht die innerstaatlichen Gerichte und den EGMR anrufen konnte oder wollte; dass die Konventionsrüge eine Angelegenheit betraf wie die Entlassung eines regulären Managers und die Bestellung eines Verwalters, worüber sich eine Meinungsverschiedenheit zwischen Letzterem und den Gesellschaftern ergab; oder dass verschiedene Handlungen des Verwalters erfolgt waren, welche sich auf die Interessen der Gesellschafter auswirkten. In jedem der Fälle stellte sich die Angelegenheit so dar, dass ihre möglichen Folgen ernstzunehmende – direkte oder indirekte – Auswirkungen auf die Situation der Gesellschafter haben hätten können. (Albert ua gg Ungarn) (T2) Beisatz: Gesellschafter eines Unternehmens können sich im Hinblick auf gegenüber Letzterem gesetzte staatliche Maßnahmen grundsätzlich nur als „Opfer“ iSd Art 34 MRK betrachten, wenn sie dadurch in ihren eigenen Rechten direkt und persönlich betroffen sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht dann, wenn das Unternehmen und die Gesellschafter so eng miteinander verflochten sind, dass eine Unterscheidung zwischen beiden künstlich wäre (wie zB bei Familienunternehmen oder sonstigen Unternehmen mit einer stark begrenzten Gesellschafterzahl) oder wenn dies durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt ist, nämlich etwa dann, wenn das Unternehmen daran gehindert war, sich durch seine satzungsmäßigen Organe im eigenen Namen an den EGMR zu wenden. Eine entsprechende Verhinderung ist dabei durch gewichtige und überzeugende Gründe nachzuweisen. (Albert ua gg Ungarn) (T3)Beisatz: Gesellschafter eines Unternehmens können sich im Hinblick auf gegenüber Letzterem gesetzte staatliche Maßnahmen grundsätzlich nur als „Opfer“ iSd Artikel 34, MRK betrachten, wenn sie dadurch in ihren eigenen Rechten direkt und persönlich betroffen sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht dann, wenn das Unternehmen und die Gesellschafter so eng miteinander verflochten sind, dass eine Unterscheidung zwischen beiden künstlich wäre (wie zB bei Familienunternehmen oder sonstigen Unternehmen mit einer stark begrenzten Gesellschafterzahl) oder wenn dies durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt ist, nämlich etwa dann, wenn das Unternehmen daran gehindert war, sich durch seine satzungsmäßigen Organe im eigenen Namen an den EGMR zu wenden. Eine entsprechende Verhinderung ist dabei durch gewichtige und überzeugende Gründe nachzuweisen. (Albert ua gg Ungarn) (T3) Anm: Veröff NL 2020,283Anmerkung, Veröff NL 2020,283 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2005:RS0122715

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.