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{'item': 'Bsw46827/99 (Bsw46951/99); Bsw39806/05; Bsw61498/08; Bsw25716/09; Bsw67286/10; Bsw140/10; Bsw40503/17 (Bsw42902/17; Bsw43643/17)'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0127211 Entscheidungsdatum23.07.2020 GeschäftszahlBsw46827/99 (Bsw46951/99); Bsw39806/05; Bsw61498/08; Bsw25716/09; Bsw67286/10; Bsw140/10; Bsw40503/17 (Bsw42902/17; Bsw43643/17) NormMRK Art34 RechtssatzArt 34 letzter Satz MRK verbietet den Vertragsstaaten nicht nur die Ausübung von Druck auf einen Bf, sondern auch jede Handlung oder Unterlassung, die eine Beschwerde gegenstandslos und so ihre Behandlung durch den GH zwecklos machen oder ihn sonst an der Durchführung des üblichen Verfahrens hindern würde. Durch ein Versäumnis eines Vertragsstaates, empfohlenen vorläufigen Maßnahmen zu entsprechen, wird der EGMR an der wirksamen Prüfung des Beschwerdevorbringens und der Bf. an der effektiven Ausübung seines Individualbeschwerderechts gehindert. Ein solches Versäumnis muss daher als Verletzung von Art 34 MRK beurteilt werden.Artikel 34, letzter Satz MRK verbietet den Vertragsstaaten nicht nur die Ausübung von Druck auf einen Bf, sondern auch jede Handlung oder Unterlassung, die eine Beschwerde gegenstandslos und so ihre Behandlung durch den GH zwecklos machen oder ihn sonst an der Durchführung des üblichen Verfahrens hindern würde. Durch ein Versäumnis eines Vertragsstaates, empfohlenen vorläufigen Maßnahmen zu entsprechen, wird der EGMR an der wirksamen Prüfung des Beschwerdevorbringens und der Bf. an der effektiven Ausübung seines Individualbeschwerderechts gehindert. Ein solches Versäumnis muss daher als Verletzung von Artikel 34, MRK beurteilt werden. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2005-02-04 Bsw 46827/99 Bemerkung: Mamatkulov und Askarov gegen die Türkei (T1a); NL 2005,23 TE AUSL EGMR 2009-03-10 Bsw 39806/05 Vgl; Beisatz: Hier: Rücktransport eines schwerkranken Strafgefangenen aus einer Spezialklinik in das Gefängnisspital entgegen der Empfehlung des EGMR. (Paladi gegen Moldawien) (T1) Veröff: NL 2009,81 TE AUSL EGMR 2010-03-02 Bsw 61498/08 Auch; nur: Durch ein Versäumnis eines Vertragsstaates, empfohlenen vorläufigen Maßnahmen zu entsprechen, wird der EGMR an der wirksamen Prüfung des Beschwerdevorbringens und der Bf. an der effektiven Ausübung seines Individualbeschwerderechts gehindert. Ein solches Versäumnis muss daher als Verletzung von Art 34 MRK beurteilt werden. (T2)Auch; nur: Durch ein Versäumnis eines Vertragsstaates, empfohlenen vorläufigen Maßnahmen zu entsprechen, wird der EGMR an der wirksamen Prüfung des Beschwerdevorbringens und der Bf. an der effektiven Ausübung seines Individualbeschwerderechts gehindert. Ein solches Versäumnis muss daher als Verletzung von Artikel 34, MRK beurteilt werden. (T2) Beisatz: Es ist Sache der Regierung nachzuweisen, dass der Empfehlung Folge geleistet wurde oder dass dem ausnahmsweise objektive Hindernisse entgegenstanden und alle Schritte unternommen wurden, um diese Hindernisse aus dem Weg zu räumen. (Al-Saadoon und Mufdhi gg. das Vereinigte Königreich) (T3) Veröff: NL 2010,84 TE AUSL EGMR 2011-04-05 Bsw 25716/09 Auch; nur T2; Veröff: NL 2011,97 TE AUSL EGMR 2013-02-05 Bsw 67286/10 Vgl auch; nur T2; Veröff: NL 2013,33 TE AUSL EGMR 2014-09-04 Bsw 140/10 Auch; Beisatz: Die wirksame Ausübung des Individualbeschwerderechts verlangt, dass der EGMR während seines gesamten Verfahrens die Beschwerde entsprechend seiner üblichen Vorgangsweise prüfen kann. (Trabelsi gg. Belgien) (T4) Veröff: NL 2014,383 TE AUSL 2020-07-23 Bsw 40503/17 vgl; Beisatz wie T2 Anm: Veröff NL 2020,260Anmerkung, Veröff NL 2020,260 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2005:RS0127211

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.