RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119807 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl4Ob258/04a; 4Ob177/05s; 4Ob140/06a; 4Ob29/07d; 4Ob95/09p; 4Ob29/10h; 4Ob47/10f; 17Ob1/10m; 4Ob93/10w; 4Ob153/13y; 4Ob206/18z; 6Ob149/19h; 4Ob206/19a; 4Ob178/19h; 4Ob25/20k; 4Ob138/20b; 4Ob108/21t; 4Ob190/21a; 4Ob185/21s; 4Ob20/22b; 2Ob11/23s; 1Ob100/24y; 9ObA70/25x; 6Ob189/24y; 4Ob168/25x NormEO §7 Ba UWG §1 A1 RechtssatzEin Unterlassungsgebot muss das verbotene Verhalten so deutlich umschreiben, dass es dem Beklagten als Richtschnur für sein künftiges Verhalten dienen kann. Diesem Erfordernis genügen näher konkretisierte, allgemeine Begriffe (hier: Verbot der Werbung „in unsachlicher Weise" oder „in reklamehafter, marktschreierischer beziehungsweise aufdringlicher Weise") nicht, sondern es muss in einer für das Gericht und die Parteien unverwechselbaren Weise feststehen, was geschuldet wird. EntscheidungstexteTE OGH 2005-02-08 4 Ob 258/04a TE OGH 2006-02-14 4 Ob 177/05s Veröff: SZ 2006/16 TE OGH 2006-09-28 4 Ob 140/06a nur: Ein Unterlassungsgebot muss das verbotene Verhalten so deutlich umschreiben, dass es dem Beklagten als Richtschnur für sein künftiges Verhalten dienen kann. Es muss in einer für das Gericht und die Parteien unverwechselbaren Weise feststehen, was geschuldet wird. (T1) Beisatz: Daher ist es nicht möglich, pauschal „Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, die gegen die guten Sitten verstoßen," zu verbieten. (T2) TE OGH 2007-04-23 4 Ob 29/07d Veröff: SZ 2007/61 TE OGH 2009-07-14 4 Ob 95/09p Auch TE OGH 2010-05-11 4 Ob 29/10h Vgl TE OGH 2010-05-11 4 Ob 47/10f Vgl TE OGH 2010-07-13 17 Ob 1/10m Beisatz: Dem Beklagten kann nicht ganz generell aufgetragen werden, sich rechtmäßig zu verhalten. (T3) TE OGH 2010-08-31 4 Ob 93/10w Auch; nur T1 TE OGH 2013-12-17 4 Ob 153/13y Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2018-11-27 4 Ob 206/18z Beis wie T3 TE OGH 2019-08-29 6 Ob 149/19h Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2019-12-19 4 Ob 206/19a Beisatz: Wird dem Unterlassungsbegehren eine allgemeinere Fassung gegeben und das verallgemeinernd umschriebene Verhalten durch „insbesondere“ aufgezählte Einzelverbote verdeutlicht, muss der Spruch den Kern der Verletzungshandlung erfassen. (T4) TE OGH 2020-02-21 4 Ob 178/19h Vgl TE OGH 2020-06-05 4 Ob 25/20k nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2020-12-22 4 Ob 138/20b Beis wie T1; Beisatz: Hier: Das Unterlassungsgebot muss den konkreten Kern der betreffenden Verletzungshandlung umschreiben. (T5) TE OGH 2021-09-28 4 Ob 108/21t Beisatz: Hier: Das Verbot der „blickfangartigen“ Bewerbung mit einem Zeichen ist ausreichend bestimmt. (T6) TE OGH 2022-02-23 4 Ob 190/21a nur: Es muss in einer für das Gericht und die Parteien unverwechselbaren Weise feststehen, was geschuldet wird. (T7) TE OGH 2022-02-23 4 Ob 185/21s Vgl; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2022-11-22 4 Ob 20/22b Vgl; Beis nur wie T3; Beisatz: Hier: Der formulierte Obersatz des Unterlassungsbegehrens, Dienstnehmer, freie Mitarbeiter oder sonstige Beschäftigte der Klägerin oder deren Konzerngesellschaften auf unlautere Weise abzuwerben, ist daher zu weit gefasst. (T8) TE OGH 2023-02-21 2 Ob 11/23s nur T5 TE OGH 2024-10-09 1 Ob 100/24y vgl; Beisatz wie T3: Hier: §364 Abs 2 ABGB. Pauschales Begehren, Zuleitung von Wasser auf Grundstücke des Klägers zu unterlassen. (T9)vgl; Beisatz wie T3: Hier: §364 Absatz 2, ABGB. Pauschales Begehren, Zuleitung von Wasser auf Grundstücke des Klägers zu unterlassen. (T9) TE OGH 2025-10-23 9 ObA 70/25x Beisatz wie T3 TE OGH 2025-11-26 6 Ob 189/24y Beisatz: Hier: Beurteilung des Verbotes der Verarbeitung personenbezogener Daten (T10) TE OGH 2026-01-28 4 Ob 168/25x Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119807
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