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{'item': '4Bkd5/04; 3Bkd4/05; 14Bkd4/10; 20Ds12/20z; 28Ds10/20i; 23Ds2/24g'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119857 Entscheidungsdatum30.07.2025 Geschäftszahl4Bkd5/04; 3Bkd4/05; 14Bkd4/10; 20Ds12/20z; 28Ds10/20i; 23Ds2/24g NormGOG §89a RAO §9 Abs1a RL-BA 1977 §42a RATG §23 Abs1 RechtssatzGemäß § 9 Abs 1 a RAO hat der Rechtsanwalt entsprechend den technischen und organisatorischen Möglichkeiten und den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nach Maßgabe von Richtlinien gemäß § 37 Z 6 RAO, das sind die mit den Vorschriften des § 42a RL-BA angeordneten Maßnahmen, für die zur Wahrung, Verfolgung und Durchsetzung der ihm anvertrauten Interessen notwendigen Einrichtungen Sorge zu tragen. Diese Berufspflicht verhält den Rechtsanwalt dazu, allgemein für die Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG) so vorzusorgen, dass ihm solche Einrichtungen nach Maßgabe des § 42a RL-BA zur Verfügung stehen. Es besteht somit weder Berufspflicht noch eine auf allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen der Gerichtsverfassung beruhende Verpflichtung des Rechtsanwaltes zur tatsächlichen Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) in konkreten Fällen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, a RAO hat der Rechtsanwalt entsprechend den technischen und organisatorischen Möglichkeiten und den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nach Maßgabe von Richtlinien gemäß Paragraph 37, Ziffer 6, RAO, das sind die mit den Vorschriften des Paragraph 42 a, RL-BA angeordneten Maßnahmen, für die zur Wahrung, Verfolgung und Durchsetzung der ihm anvertrauten Interessen notwendigen Einrichtungen Sorge zu tragen. Diese Berufspflicht verhält den Rechtsanwalt dazu, allgemein für die Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraph 89 a, GOG) so vorzusorgen, dass ihm solche Einrichtungen nach Maßgabe des Paragraph 42 a, RL-BA zur Verfügung stehen. Es besteht somit weder Berufspflicht noch eine auf allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen der Gerichtsverfassung beruhende Verpflichtung des Rechtsanwaltes zur tatsächlichen Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) in konkreten Fällen. EntscheidungstexteTE OGH 2005-02-14 4 Bkd 5/04 TE OGH 2006-06-19 3 Bkd 4/05 Vgl auch; Beisatz: Zur Wahrung, Verfolgung und Durchsetzung der dem Rechtsanwalt anvertrauten Interessen ist es erforderlich, dass dieser für Gericht und Behörden, anwaltliche Gegenvertreter und auch unvertretene Gegner telefonisch, und zwar nicht nur zu bestimmten limitierten Zeiten oder unter Verwendungen einer gesondert gebührenpflichtigen Mehrwertnummer, erreichbar ist. Jenen, die nach Anwählung der gesondert kostenpflichtigen Mehrwertnummer einen Gesprächskontakt herstellen, wird eine finanzielle Belastung aufgezwungen, die durch das Gesetz, insbesondere das Rechtsanwaltstarifgesetz nicht gedeckt ist (T1) TE OGH 2010-12-06 14 Bkd 4/10 Ähnlich; Beisatz: Das unterbliebene Zur‑Verfügung‑Halten von Einrichtungen zur Beteiligung am elektronischen Rechtsverkehr ist daher nur disziplinär anlastbar, wenn Interessen nicht ordnungsgemäß verfolgt werden und den Mandanten aus der unterlassenen Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr Nachteile erwachsen. (T2) TE OGH 2021-03-15 20 Ds 12/20z Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2021-11-10 28 Ds 10/20i Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2025-07-30 23 Ds 2/24g vgl; Beisatz wie T2 Beisatz: Aus der Verpflichtung in § 89c Abs 5 Z 1 GOG und der Bezugnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege in § 9 RAO ist aber auch abzuleiten, dass die Verpflichtung, Zustellungen im Wege des ERV entgegenzunehmen, ganz allgemein die geordnete und zügige Abwicklung von Verfahren sicherstellen soll, und zwar im Interesse der Behörden, die Zustellungen vornehmen, und der (anderen) Verfahrensbeteiligten. (T3)Beisatz: Aus der Verpflichtung in Paragraph 89 c, Absatz 5, Ziffer eins, GOG und der Bezugnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege in Paragraph 9, RAO ist aber auch abzuleiten, dass die Verpflichtung, Zustellungen im Wege des ERV entgegenzunehmen, ganz allgemein die geordnete und zügige Abwicklung von Verfahren sicherstellen soll, und zwar im Interesse der Behörden, die Zustellungen vornehmen, und der (anderen) Verfahrensbeteiligten. (T3) Beisatz: Abgesehen von missbräuchlicher Nichtteilnahme am ERV ist die mit einer kurzfristigen Rückverkehrssperre verbundene Unmöglichkeit von Zustellungen im Regelfall noch keine Berufspflichtenverletzung, wobei als Höchstgrenze eine etwa zweiwöchige Unterbrechung angesehen werden kann (so schon 20 Ds 12/20z). Das gilt nicht, wenn durch die Rückverkehrssperre zu erwartende Zustellungen in anhängigen eilbedürftigen Verfahren (etwa Haftsachen, Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung oder dringende Sorgerechtssachen) verhindert werden könnten. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119857

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.