RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119721 Entscheidungsdatum14.02.2005 Geschäftszahl10Nc3/05f; 10Nc7/05v; 10Nc12/05d; 7Nc14/05a; 4Nc22/06g; 10Nc8/08w; 7Nc14/11k; 9Ob42/14p; 7Nc11/22k NormJN idF ZVN 2004 §101JN in der Fassung ZVN 2004 §101 RechtssatzGemäß dem durch die Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl I 2004/128, neu geschaffenen Wahlgerichtsstand des § 101 JN ist für Rechtsstreitigkeiten aus einer Beförderung, die dem Übereinkommen vom
- März 1956 über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegt, auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Dieser Wahlgerichtsstand wurde zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung sowie zur Vermeidung von Kosten geschaffen, um in jenen Fällen, in denen es nicht ohnedies ein (örtlich) zuständiges Gericht gibt, die Notwendigkeit einer Ordination durch den Obersten Gerichtshof zu vermeiden.Gemäß dem durch die Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl römisch eins 2004/128, neu geschaffenen Wahlgerichtsstand des Paragraph 101, JN ist für Rechtsstreitigkeiten aus einer Beförderung, die dem Übereinkommen vom
- März 1956 über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegt, auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Dieser Wahlgerichtsstand wurde zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung sowie zur Vermeidung von Kosten geschaffen, um in jenen Fällen, in denen es nicht ohnedies ein (örtlich) zuständiges Gericht gibt, die Notwendigkeit einer Ordination durch den Obersten Gerichtshof zu vermeiden. EntscheidungstexteTE OGH 2005-02-14 10 Nc 3/05f TE OGH 2005-03-21 10 Nc 7/05v Auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 101 JN ist aber nach Art XVI Abs 2 der Zivilverfahrens-Novelle 2004 (BGBl I 2004/128) erst auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem
- Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist (10 Nc 3/05f). (T1)Auch; Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 101, JN ist aber nach Artikel römisch sechzehn, Absatz 2, der Zivilverfahrens-Novelle 2004 (BGBl römisch eins 2004/128) erst auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem
- Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist (10 Nc 3/05f). (T1) TE OGH 2005-04-26 10 Nc 12/05d Beis wie T1 TE OGH 2005-05-23 7 Nc 14/05a Beis wie T1 TE OGH 2006-09-26 4 Nc 22/06g Beis wie T1 TE OGH 2008-04-07 10 Nc 8/08w Auch TE OGH 2011-09-09 7 Nc 14/11k TE OGH 2015-02-25 9 Ob 42/14p Vgl auch; Beisatz: Mit § 101 JN sollte die „abstrakte Zuständigkeit“ gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR durch eine örtliche Zuständigkeit ergänzt werden. (T2)Vgl auch; Beisatz: Mit Paragraph 101, JN sollte die „abstrakte Zuständigkeit“ gemäß Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR durch eine örtliche Zuständigkeit ergänzt werden. (T2) Beisatz: Alle in § 101 JN verwendeten Begriffe sind, weil sich diese Bestimmung an Art 31 CMR orientiert, der CMR zu entnehmen. (T3)Beisatz: Alle in Paragraph 101, JN verwendeten Begriffe sind, weil sich diese Bestimmung an Artikel 31, CMR orientiert, der CMR zu entnehmen. (T3) TE OGH 2022-04-25 7 Nc 11/22k Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119721