In einer demokratischen Gesellschaft müssen auch kleine und informelle Gruppen wie London Greenpeace in der Lage sein, ihren Aktivitäten wirksam nachzugehen. Es besteht ein starkes öffentliches Interesse daran, solchen Gruppen und Individuen zu ermöglichen, durch die Verbreitung von Informationen über Themen wie Umweltschutz und Gesundheit zur öffentlichen Debatte beizutragen.Wie politische Meinungsäußerungen bedürfen auch Äußerungen über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse
In einer demokratischen Gesellschaft müssen auch kleine und informelle Gruppen wie London Greenpeace in der Lage sein, ihren Aktivitäten wirksam nachzugehen. Es besteht ein starkes öffentliches Interesse daran, solchen Gruppen und Individuen zu ermöglichen, durch die Verbreitung von Informationen über Themen wie Umweltschutz und Gesundheit zur öffentlichen Debatte beizutragen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR, OGH 2005-02-15 Bsw 68416/01 Bemerkung: Steel und Morris gegen das Vereinigte Königreich (T1a); Veröff: NL 2005,27 TE AUSL EGMR 2007-02-22 Bsw 26606/04 Vgl auch; nur: Wie politische Meinungsäußerungen bedürfen auch Äußerungen über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse
Vgl auch; nur: Wie politische Meinungsäußerungen bedürfen auch Äußerungen über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse
(T1) Veröff: NL 2007,38 TE AUSL EGMR 2008-11-14 Bsw 9605/03 Vgl; nur T1; Veröff: NL 2008,340 TE OGH 2011-06-29 15 Os 175/10i Vgl auch; nur ähnlich T1; Beisatz: Hier: Mediale Berichterstattung über den Verdacht der Begehung einer Straftat. (T2) TE AUSL EGMR 2009-09-17 Bsw 13936/02 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zensur der Fernsehberichterstattung über Fragen der nationalen Identität und geopolitischen Ausrichtung Moldawiens. (Manole u.a. gegen Moldawien) (T3) Veröff: NL 2009,268 TE AUSL EGMR 2009-10-06 Bsw 27209/03 nur T1; Beisatz: Hier: Kritik an Werbekampagne, die sexistische und chauvinistische Sprüche verwendete. (Kulis und Rozycki gegen Polen) (T4) Veröff: NL 2009,287 TE AUSL EGMR 2009-12-01 Bsw 5380/07 Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Auseinandersetzung zwischen Historikern über den Umgang Ungarns mit seiner totalitären Vergangenheit. (Karsai gegen Ungarn) (T5) Veröff: NL 2009,346 TE AUSL EGMR 2010-10-21 Bsw 35016/03 Auch; nur T1; Beisatz: Die Verwaltung von Staatsvermögen und die Art und Weise, in der Politiker ihre Aufgaben erfüllen, ist per definitionem eine „Angelegenheit im öffentlichen Interesse.“ (Saliyev gg. Russland) (T6) Veröff: NL 2010,308 TE AUSL EGMR 2011-07-21 Bsw 28274/08 nur T1; Beisatz: Hier: Öffentliches Interesse an Informationen über Mängel in der Altenpflege, die von einem im Eigentum des Staates stehenden Unternehmen geleistet wird, ist derart bedeutend, dass sie gegenüber dem Interesse des Unternehmens am Schutz seines Rufs und seiner Geschäftsinteressen überwiegt. (Heinisch gg. Deutschland) (T7) Veröff: NL 2011,232 TE AUSL EGMR 2012-01-10 Bsw 34702/07 Auch; nur T1; Beisatz: Ein Bankenskandal, der zu enormen Verlusten einer Bank führt, die zu 45 % im Eigentum des Landes Kärnten stand, ist eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. (T8) Veröff: NL 2012,3 TE AUSL EGMR 2012-01-17 Bsw 33497/07 Auch; nur T1; Beisatz: Eine Veröffentlichung über ein Verbrechen, das Gewalt gegen ein Kind sowie sexuellen Missbrauch innerhalb der Familie umfasst, ist geeignet, eine öffentliche Debatte auszulösen und betrifft eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. (Krone Verlag GmbH & Co KG und Krone Multimedia GmbH & Co KG gg. Österreich und Kurier Zeitungsverlag und Druckerei GmbH gg. Österreich) (T9) Veröff: NL 2012,28 TE AUSL EGMR 2012-11-08 Bsw 43481/09 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Eine Bildkampagne über die Haltung von Tieren in Käfigen bzw Legebatterien bezieht sich auf Angelegenheiten des Tier- und Umweltschutzes und ist damit von öffentlichem Interesse. (PETA Deutschland gg. Deutschland) (T10) Veröff: NL 2012,369 TE AUSL EGMR 2012-12-04 Bsw 51151/06 Auch; nur T1; Beisatz: Veröffentlichungen über die von einer einflussreichen Religionsgemeinschaft vertretene moralische Position und die Frage, ob kirchliche Würdenträger den von ihrer Kirche proklamierten Standards gerecht werden, tragen zu einer Debatte von allgemeinem Interesse bei. (Küchl gg. Österreich, Rothe gg. Österreich, Verlagsgruppe News GmbH und Bobi gg. Österreich) (T11) Veröff: NL 2012,390 TE AUSL EGMR, OGH 2013-03-14 Bsw 26118/10 nur T1; Veröff: NL 2013,98 TE OGH 2015-06-10 15 Os 96/14b Vgl TE AUSL EGMR 2013-10-08 Bsw 30210/06 Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Bericht über die Funktion und die „wahre Natur“ des öffentlichen Fernsehens in der modernen Gesellschaft trägt zu einer Debatte von allgemeinem Interesse bei. (T12) Veröff: NL 2013,337 TE AUSL EGMR 2013-10-10 Bsw 64569/09 Auch; nur T1; Beisatz: Ein Bericht über die Aktivitäten einer Reederei, die die Routen ihrer Fähren verlegt, um mögliche Eisstraßen zu unterbrechen und damit eine günstige Alternative zu ihren Schiffen zu verhindern, betrifft eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. (Delfi AS gg. Estland) (T13) Veröff: NL 2013,340 TE AUSL EGMR 2013-10-10 Bsw 26547/07 Auch; nur T1; Beisatz: Ein Bericht über die Neuwahl des Vorsitzenden eines Tourismusverbands und über die gegen zwei Kandidaten geführte politische Kampagne betrifft eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. (Print Zeitungsverlag GmbH gg. Österreich) (T14) Veröff: NL 2013,344 TE AUSL EGMR 2014-01-16 Bsw 45192/09 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Filmmaterial über Tierversuche betrifft eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. (Tierbefreier e.V. gg. Deutschland) (T15) Veröff: NL 2014,51 TE OGH 2016-10-24 6 Ob 194/16x TE AUSL EGMR 2014-06-12 Bsw 40454/07 Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Bericht über uneheliches Kind des Prinzen von Monaco betrifft Angelegenheit von öffentlichem Interesse und politischer Bedeutung. (Couderc und Hachette Filipacchi Associés gg. Frankreich) (T16) Veröff: NL 2014,230 TE AUSL EGMR 2014-07-01 Bsw 56925/08 Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Bericht über Strafverfahren gegen einen Mann, der mehrere Personen überfahren hatte und anschließend von einer Brücke gesprungen war. (A. B. gg. die Schweiz) (T17) Veröff: NL 2014,315 TE AUSL EGMR 2014-07-10 Bsw 48311/10 Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Bericht über die Bestellung des ehemaligen deutschen Bundeskanzlers Gerhard Schröder zum Aufsichtsratsvorsitzenden eines deutsch-russischen Gaskonsortiums. (Axel Springer AG gg. Deutschland [Nr 2]) (T18) Veröff: NL 2014,318 TE AUSL_EGMR 2015-02-24 Bsw 21830/09 Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Die schlechte Qualität der Beratung durch Makler für Privatversicherungen und damit einhergehend die Frage des Schutzes der Rechte von Konsumenten betrifft eine Debatte von sehr großem öffentlichen Interesse. (Haldimann u.a. gg. die Schweiz) (T19) Beisatz: Von Bedeutung ist alleine, ob die Berichterstattung geeignet ist, zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beizutragen, und nicht, ob dieses Ziel völlig erreicht wurde. (Haldimann u.a. gg. die Schweiz) (T20) Veröff: NL 2015,57 TE AUSL EGMR 2015-04-16 Bsw 14134/07 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Manipulation von Sportereignissen und damit verbundener Betrug betrifft eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Das Interesse der allgemeinen Öffentlichkeit, über solche Ereignisse informiert zu werden, erstreckt sich nicht nur auf die an den Wettbewerben beteiligten Fußballvereine, sondern auch auf die einzelnen Spieler. (Armellini u.a. gg. Österreich) (T21) Veröff: NL 2015,150 TE AUSL EGMR 2015-06-16 Bsw 64569/09 Auch; nur T1; Beis wie T13; Veröff: NL 2015,232 TE AUSL EGMR 2015-10-15 Bsw 27510/08 nur T1; Veröff: NL 2015,435 TE AUSL EGMR 2015-10-20 Bsw 11882/10 auch; nur T1; Beisatz: Eine Demonstration gegen ein Gipfeltreffen ist eine Angelegenheit von legitimem öffentlichem Interesse. (Pentikäinen gg. Finnland [Große Kammer]) (T22) Veröff: NL 2015,442 TE AUSL EGMR 2015-11-26 Bsw 3690/10 nur T1; Beisatz: Hier: Kampagne gegen Schwangerschaftsabbrüche trägt zu einer kontroversen Debatte von öffentlichem Interesse bei. (Annen gg. Deutschland) (T23) Veröff: NL 2015,528 TE AUSL EGMR 2015-11-10 Bsw 40454/07 nur T1; Beis wie T16; Beisatz: Damit ein Artikel zu einer Debatte von öffentlichem Interesse beiträgt, ist es nicht notwendig, dass er sich zur Gänze dieser widmet; es kann ausreichen, wenn sich der Artikel mit dieser Debatte befasst und ein oder mehrere Elemente zu diesem Zweck enthält. (Couderc und Hachette Filipacchi Associés gg. Frankreich [GK]) (T24) Veröff: NL 2015,537 TE AUSL EGMR 2016-01-12 Bsw 55495/08 nur T1; Veröff: NL 2016,50 TE AUSL EGMR 2016-01-19 Bsw 49085/07 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das Verhältnis zwischen Armee und Politik ist eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. (Görmüs u.a. gg. die Türkei) (T25) Veröff: NL 2016,53 TE AUSL EGMR, OGH 2016-02-16 Bsw 8895/10 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Fragen der öffentlichen Gesundheit (hier: Übernahme von Arztpraxen durch einen internationalen Konzern) betreffen eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. (Ärztekammer für Wien und Dorner gg. Österreich) (T26) Veröff: NL 2016,66 TE AUSL EGMR 2016-05-17 Bsw 42461/13 Vgl; nur T1; Beisatz: Der Schutz der freien Debatte im Parlament ist unzweifelhaft wesentlich für eine demokratische Gesellschaft. (Karacsony u.a. gg. Ungarn [GK]) (T27) Veröff: NL 2016,259 TE AUSL EGMR 2016-06-07 Bsw 17676/09 Vgl; nur: Wie politische Meinungsäußerungen bedürfen auch Äußerungen über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse
In einer demokratischen Gesellschaft müssen auch kleine und informelle Gruppen in der Lage sein, ihren Aktivitäten wirksam nachzugehen. (T28)Vgl; nur: Wie politische Meinungsäußerungen bedürfen auch Äußerungen über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse
In einer demokratischen Gesellschaft müssen auch kleine und informelle Gruppen in der Lage sein, ihren Aktivitäten wirksam nachzugehen. (T28) Beisatz: Es besteht ein allgemeines Interesse daran, es solchen Gruppen zu erlauben, an der öffentlichen Debatte durch die Verbreitung von Informationen und Meinungen zu Gegenständen von allgemeinem Interesse beizutragen. (CICAD gg. die Schweiz) (T29) Beisatz: Hier: Debatte über die Verwurzelung des Staates Israel im Judentum und die israelische Sicherheitspolitik betrifft einen Gegenstand von öffentlichem Interesse. (CICAD gg. die Schweiz) (T30) Veröff: NL 2016,264 TE AUSL EGMR 2016-06-23 Bsw 20261/12 Vgl; nur T1; Beisatz: Äußerungen zu Verfassungs- und Gesetzesreformen, die die Gerichtsbarkeit betreffen, zu Fragen des Funktionierens und der Reform des Gerichtssystems, der Unabhängigkeit und Unversetzbarkeit von Richtern und der Senkung des Pensionsalters von Richtern tragen zu eine Debatte von großem öffentlichem Interesse bei. Solche Äußerungen seitens des Präsidenten des Obersten Gerichtshof erfordern einen hohen Grad an Schutz seiner Meinungsäußerungsfreiheit und eine strenge Prüfung jedes Eingriffs mit einem entsprechend engen Ermessensspielraum der Behörden des belangten Staates. (Baka gg. Ungarn [GK]) (T31) Veröff: NL 2016,267 TE AUSL EGMR 2016-10-25 Bsw 60818/10 Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T8 Veröff: NL 2016,449 TE AUSL EGMR 2017-02-09 Bsw 67259/14 Auch; nur T1; Beisatz: Unruhe im Parlament und die Reaktion der Behörden sind eine Angelegenheit von legitimem öffentlichem Interesse. (Selmani u.a. gg. Mazedonien) (T32); Veröff: NL 2017,41 TE AUSL EGMR 2018-03-20 Bsw 13237/17 Auch; nur T1; Veröff: NL 2018,114 TE AUSL EGMR 2018-03-13 Bsw 35285/16 Auch; nur T1; Veröff: NL 2018,150 TE AUSL EGMR 2018-03-13 Bsw 51168/15 Auch; nur T1; Veröff: NL 2018,158 TE AUSL EGMR 2018-05-09 Bsw 52273/07 Auch; nur T1; Veröff: NL 2018,262 TE AUSL EGMR 2018-10-25 Bsw 38450/12 nur T1; Veröff: 2018,459 TE AUSL 2018-11-20 Bsw 26922/14 vgl; nur T1 Beisatz: Das Verhalten von Behördenvertretern in der Ausübung ihrer staatlichen Gewalt ist eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. (Toranzo Gomez gg Spanien) (T33) Anm: Veröff: NL 2018,537Anmerkung, Veröff: NL 2018,537 TE AUSL 2019-05-07 Bsw 11436/06 vgl; nur T1 Beisatz: Hier: Berichterstattung über Ermittlungen gegen eine kriminelle Vereinigung betreffen eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. (Mityanin und Leonov gg Russland) (T34) TE AUSL 2019-10-08 Bsw 15428/16 vgl; nur T1 Beisatz: Die Frage, wie Flüchtlinge in staatlichen Aufnahmezentren untergebracht werden und ob der Staat dabei seinen internationalen Verpflichtungen nachkommt, ist eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. (Szurovecz gg Ungarn) (T35) Anm: Veröff: NL 2019,423Anmerkung, Veröff: NL 2019,423 TE OGH 2025-02-26 15 Os 55/24p vgl TE AUSL 2020-06-11 Bsw 15271/16 vgl; Beisatz: Hier: Strafrechtliche Verurteilung von Aktivisten wegen Aufrufs zu Boykott israelischer Produkte, um Israel dazu zu bringen, die Besetzung und Kolonisation aller arabischen Gebiete und den Mauerbau in den besetzten palästinensischen Gebieten zu beenden, die vollkommene rechtliche Gleichstellung der arabisch-palästinensischen Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten und das Recht der palästinensischen Flüchtlinge anzuerkennen, in ihre Heimat und zu ihrem Eigentum zurückzukehren. (Baldassi ua gg Frankreich) (T36) Anm: Veröff: NL 2020,220Anmerkung, Veröff: NL 2020,220 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2005:RS0125220
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.