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{'item': ['3Ob304/04h', '5Ob136/08y', '5Ob135/08a']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.02.2005 Geschäftszahl3Ob304/04h; 5Ob136/08y; 5Ob135/08a NormABGB §830 B1; ABGB §830 B5; EO §331 D; WEG 2002 §13 Rechtssatz§ 13 WEG 2002 sieht - bedingt durch das Wesen des WEG und abseits vom System der EO - einen eigenen Modus der Zwangsversteigerung vor und ist insofern als lex specialis zu betrachten. Das Bewilligungsgericht hat ohne weiteres über die Pfändung des Aufhebungsanspruchs und den damit verbundenen Antrag auf Zwangsversteigerung zu entscheiden; eine abgesonderte Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs durch den Betreibenden ist nicht vorgesehen, ein Teilungsstreit findet nicht statt. Mit rechtskräftigem Zuschlag ist die Gemeinschaft zwischen den beiden Partnern aufgehoben; dem nicht verpflichteten Partner verbleibt schließlich der halbe Versteigerungserlös.Paragraph 13, WEG 2002 sieht - bedingt durch das Wesen des WEG und abseits vom System der EO - einen eigenen Modus der Zwangsversteigerung vor und ist insofern als lex specialis zu betrachten. Das Bewilligungsgericht hat ohne weiteres über die Pfändung des Aufhebungsanspruchs und den damit verbundenen Antrag auf Zwangsversteigerung zu entscheiden; eine abgesonderte Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs durch den Betreibenden ist nicht vorgesehen, ein Teilungsstreit findet nicht statt. Mit rechtskräftigem Zuschlag ist die Gemeinschaft zwischen den beiden Partnern aufgehoben; dem nicht verpflichteten Partner verbleibt schließlich der halbe Versteigerungserlös. EntscheidungstexteTE OGH 2005/02/16 3 Ob 304/04h TE OGH 2008/07/14 5 Ob 136/08y Auch; Beisatz: Zur Hereinbringung von Sonderschulden eines Partners stehen nur die in § 13 Abs 3 WEG 2002 als lex specialis umschriebenen Exekutionsmittel zur Verfügung. (T1); Beisatz: Die Zwangsvollstreckung aufgrund eines gegen den einen Partner lautenden Exekutionstitels ist demnach nur im Wege des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums zulässig; eine abgesonderte Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs durch den Betreibenden ist nicht vorgesehen, ein Teilungsstreit findet somit nicht statt. (T2); Beisatz: Es hat auf die Unzulässigkeit der gesonderten Überweisung nur des Aufhebungsanspruchs keinen Einfluss, dass das Teilungshindernis des § 13 Abs 6 Satz 2 WEG 2002 (WRN 2006: Satz 4) bei nichtehelichen Eigentümergemeinschaften oder nach Aufhebung der Ehe nicht gilt. (T3); Bem: Zur Unzulässigkeit einer Exekution nach §§ 331 ff EO auf den Aufhebungsanspruch siehe auch RS0004202. (T4) Auch; Beisatz: Zur Hereinbringung von Sonderschulden eines Partners stehen nur die in Paragraph 13, Absatz 3, WEG 2002 als lex specialis umschriebenen Exekutionsmittel zur Verfügung. (T1); Beisatz: Die Zwangsvollstreckung aufgrund eines gegen den einen Partner lautenden Exekutionstitels ist demnach nur im Wege des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums zulässig; eine abgesonderte Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs durch den Betreibenden ist nicht vorgesehen, ein Teilungsstreit findet somit nicht statt. (T2); Beisatz: Es hat auf die Unzulässigkeit der gesonderten Überweisung nur des Aufhebungsanspruchs keinen Einfluss, dass das Teilungshindernis des Paragraph 13, Absatz 6, Satz 2 WEG 2002 (WRN 2006: Satz 4) bei nichtehelichen Eigentümergemeinschaften oder nach Aufhebung der Ehe nicht gilt. (T3); Bem: Zur Unzulässigkeit einer Exekution nach Paragraphen 331, ff EO auf den Aufhebungsanspruch siehe auch RS0004202. (T4) TE OGH 2008/07/14 5 Ob 135/08a Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 RechtssatznummerRS0119787

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.