RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119703 Entscheidungsdatum13.02.2025 Geschäftszahl8Ob113/04g; 9Ob50/11k; 3Ob123/13d; 4Ob3/14s; 3Ob225/17k; 6Ob173/18m; 4Ob158/23y; 5Ob233/23k; 9Ob3/25v NormBTVG §10 Abs1 BTVG §13 Abs2 BTVG §14 RechtssatzSinn und Zweck der „Ratenplanmethode" im Sinn des § 10 BTVG ist es, eine Entsprechung zwischen den Zahlungen des Erwerbers und der Erhöhung des Wertes der Liegenschaft bzw seines Liegenschaftsanteils durch die zwischenzeitig erbrachten Bauleistungen zu gewährleisten. Dieser Zweck wird nicht dadurch vereitelt, dass die Zahlungen vertraglich nicht als „Ratenplanzahlungen" bezeichnet werden. Wesentlich ist nur, ob die Zahlungen inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.Sinn und Zweck der „Ratenplanmethode" im Sinn des Paragraph 10, BTVG ist es, eine Entsprechung zwischen den Zahlungen des Erwerbers und der Erhöhung des Wertes der Liegenschaft bzw seines Liegenschaftsanteils durch die zwischenzeitig erbrachten Bauleistungen zu gewährleisten. Dieser Zweck wird nicht dadurch vereitelt, dass die Zahlungen vertraglich nicht als „Ratenplanzahlungen" bezeichnet werden. Wesentlich ist nur, ob die Zahlungen inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. EntscheidungstexteTE OGH 2005-02-17 8 Ob 113/04g TE OGH 2012-05-29 9 Ob 50/11k Auch; Beisatz: § 13 Abs 2 BTVG ordnet die unmittelbare Haftung des Sachverständigen gegenüber dem Erwerber im Zusammenhang mit einer unrichtigen Beurteilung des Baufortschritts an. (T1)Auch; Beisatz: Paragraph 13, Absatz 2, BTVG ordnet die unmittelbare Haftung des Sachverständigen gegenüber dem Erwerber im Zusammenhang mit einer unrichtigen Beurteilung des Baufortschritts an. (T1) Beisatz: Der Rückzahlungsanspruch gemäß § 14 BTVG soll eine entsprechende Vorfinanzierung der einzelnen Bauabschnitte durch den Bauträger sicherstellen. (T2)Beisatz: Der Rückzahlungsanspruch gemäß Paragraph 14, BTVG soll eine entsprechende Vorfinanzierung der einzelnen Bauabschnitte durch den Bauträger sicherstellen. (T2) TE OGH 2013-10-29 3 Ob 123/13d Vgl auch; Veröff: SZ 2013/104 TE OGH 2014-03-25 4 Ob 3/14s Auch; nur: Zweck der „Ratenplanmethode" im Sinn des § 10 BTVG ist es, eine Entsprechung zwischen den Zahlungen des Erwerbers und der Erhöhung des Wertes der Liegenschaft bzw seines Liegenschaftsanteils durch die zwischenzeitig erbrachten Bauleistungen zu gewährleisten. (T3)Auch; nur: Zweck der „Ratenplanmethode" im Sinn des Paragraph 10, BTVG ist es, eine Entsprechung zwischen den Zahlungen des Erwerbers und der Erhöhung des Wertes der Liegenschaft bzw seines Liegenschaftsanteils durch die zwischenzeitig erbrachten Bauleistungen zu gewährleisten. (T3) Beisatz: Die Haftung des sachverständigen Baufortschrittprüfers bezieht sich auf die Sicherung des Erfüllungsanspruchs des Erwerbers gegen den Bauträger in der Bauphase. (T4) TE OGH 2018-03-21 3 Ob 225/17k Vgl; nur T3; Beisatz: Solange nicht fest steht, dass der Bauträgervertrag endgültig nicht mehr erfüllt werden kann, ist es im Abwicklungsstadium unerheblich, ob einer vorzeitigen Zahlung ein ausreichender Gegenwert in Form bisher erreichter Bauleistungen gegenüber steht. (T5); Beisatz: Steht fest, dass eine weitere Erfüllung des Vertrags durch das Bauunternehmen nicht (mehr) stattfindet, ist der Sicherungszweck des BTVG (Absicherung des Vorauszahlungsrisikos des Erwerbers) nicht mehr maßgeblich. (T6) TE OGH 2018-10-25 6 Ob 173/18m vgl auch; Beisatz: Die in § 10 Abs 2 BTVG definierten Ratenpläne sind nicht etwa als unverbindliche Vorschläge des Gesetzgebers zu verstehen, sondern zwingend, sodass die gesetzlich definierten Prozentwerte vertraglich nicht höher zugunsten des Bauträgers vereinbart werden können. (T7)vergleiche auch; Beisatz: Die in Paragraph 10, Absatz 2, BTVG definierten Ratenpläne sind nicht etwa als unverbindliche Vorschläge des Gesetzgebers zu verstehen, sondern zwingend, sodass die gesetzlich definierten Prozentwerte vertraglich nicht höher zugunsten des Bauträgers vereinbart werden können. (T7) Anm: Veröff: SZ 2018/85Anmerkung, Veröff: SZ 2018/85 TE OGH 2024-03-19 4 Ob 158/23y Beisatz wie T3; Beisatz wie T7 Beisatz: Der Bauträger dürfte sich also nicht etwa für die Fertigstellung von Fassade und Fenstern 20 % (statt 12 %) des Kaufpreises auszahlen lassen, weil diese statt der in § 10 Abs 2 Z1 bzw 2 lit c BTVG genannten Fertigstellung der Rohinstallationen als dritter Meilenstein des Bauvorhabens erreicht wurde. (T8)Beisatz: Der Bauträger dürfte sich also nicht etwa für die Fertigstellung von Fassade und Fenstern 20 % (statt 12 %) des Kaufpreises auszahlen lassen, weil diese statt der in Paragraph 10, Absatz 2, Z1 bzw 2 Litera c, BTVG genannten Fertigstellung der Rohinstallationen als dritter Meilenstein des Bauvorhabens erreicht wurde. (T8) Beisatz: Dadurch würde nämlich die vom Gesetzgeber vorgenommene Einschätzung des Wertzuwachses durch den jeweiligen Baufortschritt unterlaufen. (T9) TE OGH 2024-07-29 5 Ob 233/23k Beisatz wie T3 TE OGH 2025-02-13 9 Ob 3/25v European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119703
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.