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{'item': '12Os7/05d; 11Os87/05m; 13Os86/05d; 11Os98/05d; 13Os4/06x; 13Os17/06h; 12Os19/06w; 13Os13/07x; 13Os59/07m; 13Os100/07s; 12Os152/08g; 14Os160/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119763 Entscheidungsdatum12.06.2025 Geschäftszahl12Os7/05d; 11Os87/05m; 13Os86/05d; 11Os98/05d; 13Os4/06x; 13Os17/06h; 12Os19/06w; 13Os13/07x; 13Os59/07m; 13

§ 278Abs 1 (Abs 3 erster Fall) St

GB hinter jener der spezielleren und jeweils höher bestraften Qualifikationsdelikte zurückzutreten, schließt dieser Deliktstypus den anderen doch begriffsnotwendig in sich ein (Spezialität). Nur in den Fällen, in denen es sich um einen Zusammenschluss zur Begehung anderer - noch nicht hinreichend konkretisierter - Verbrechen oder in § 278 StGB aufgezählten Vergehen durch zumindest ein Mitglied der Vereinigung oder die (aktive) Beteiligung an sonstigen Aktivitäten sowie Vorbereitungen der Vereinigung handelt, sofern dies im Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) geschieht, dass dadurch die Vereinigung oder durch sie zu begehende Straftaten gefördert werden (§ 278 Abs 3 zweiter und dritter Fall StGB), wäre der Unrechtsgehalt durch die Bestrafung wegen eines tatsächlich ausgeführten, wenn auch durch die Begehung als Vereinigungsmitglied qualifizierten Delikts allein noch nicht abgegolten, sondern in einem solchen Fall vielmehr echte Konkurrenz gegeben.Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen im Sinne des Paragraph 278, Absatz 3, StGB begangene Straftaten in echter Idealkonkurrenz zu dem gleichzeitig begangenen Vereinigungsdelikt stehen. Die Auffassung unumschränkter echter Konkurrenz lässt jene Delikte außer acht, die durch die Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung qualifiziert sind. Wenn gleichzeitig alle Tatbestandsmerkmale der „Beteiligung" an einer kriminellen Vereinigung lediglich durch die Begehung einer strafbaren Handlung im Rahmen der Vereinigung erfüllt sind,

Paragraph 278, Absatz eins, (Absatz 3, erster Fall) StGB hinter jener der spezielleren und jeweils höher bestraften Qualifikationsdelikte zurückzutreten, schließt dieser Deliktstypus den anderen doch begriffsnotwendig in sich ein (Spezialität). Nur in den Fällen, in denen es sich um einen Zusammenschluss zur Begehung anderer - noch nicht hinreichend konkretisierter - Verbrechen oder in Paragraph 278, StGB aufgezählten Vergehen durch zumindest ein Mitglied der Vereinigung oder die (aktive) Beteiligung an sonstigen Aktivitäten sowie Vorbereitungen der Vereinigung handelt, sofern dies im Wissen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) geschieht, dass dadurch die Vereinigung oder durch sie zu begehende Straftaten gefördert werden (Paragraph 278, Absatz 3, zweiter und dritter Fall StGB), wäre der Unrechtsgehalt durch die Bestrafung wegen eines tatsächlich ausgeführten, wenn auch durch die Begehung als Vereinigungsmitglied qualifizierten Delikts allein noch nicht abgegolten, sondern in einem solchen Fall vielmehr echte Konkurrenz gegeben. EntscheidungstexteTE OGH 2005-02-17 12 Os 7/05d TE OGH 2005-10-18 11 Os 87/05m Auch; Beisatz: Materielle Subsidiarität. (T1) TE OGH 2005-11-23 13 Os 86/05d nur: Wenn gleichzeitig alle Tatbestandsmerkmale der „Beteiligung" an einer kriminellen Vereinigung lediglich durch die Begehung einer strafbaren Handlung im Rahmen der Vereinigung erfüllt sind,

§ 278Abs 1 (Abs 3 erster Fall) St

GB hinter jener der spezielleren und jeweils höher bestraften Qualifikationsdelikte zurückzutreten, schließt dieser Deliktstypus den anderen doch begriffsnotwendig in sich ein (Spezialität). Nur in den Fällen, in denen es sich um einen Zusammenschluss zur Begehung anderer - noch nicht hinreichend konkretisierter - Verbrechen oder in § 278 StGB aufgezählten Vergehen durch zumindest ein Mitglied der Vereinigung oder die (aktive) Beteiligung an sonstigen Aktivitäten sowie Vorbereitungen der Vereinigung handelt, sofern dies im Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) geschieht, dass dadurch die Vereinigung oder durch sie zu begehende Straftaten gefördert werden (§ 278 Abs 3 zweiter und dritter Fall StGB), wäre der Unrechtsgehalt durch die Bestrafung wegen eines tatsächlich ausgeführten, wenn auch durch die Begehung als Vereinigungsmitglied qualifizierten Delikts allein noch nicht abgegolten. (T2)nur: Wenn gleichzeitig alle Tatbestandsmerkmale der „Beteiligung" an einer kriminellen Vereinigung lediglich durch die Begehung einer strafbaren Handlung im Rahmen der Vereinigung erfüllt sind,

Paragraph 278, Absatz eins, (Absatz 3, erster Fall) StGB hinter jener der spezielleren und jeweils höher bestraften Qualifikationsdelikte zurückzutreten, schließt dieser Deliktstypus den anderen doch begriffsnotwendig in sich ein (Spezialität). Nur in den Fällen, in denen es sich um einen Zusammenschluss zur Begehung anderer - noch nicht hinreichend konkretisierter - Verbrechen oder in Paragraph 278, StGB aufgezählten Vergehen durch zumindest ein Mitglied der Vereinigung oder die (aktive) Beteiligung an sonstigen Aktivitäten sowie Vorbereitungen der Vereinigung handelt, sofern dies im Wissen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) geschieht, dass dadurch die Vereinigung oder durch sie zu begehende Straftaten gefördert werden (Paragraph 278, Absatz 3, zweiter und dritter Fall StGB), wäre der Unrechtsgehalt durch die Bestrafung wegen eines tatsächlich ausgeführten, wenn auch durch die Begehung als Vereinigungsmitglied qualifizierten Delikts allein noch nicht abgegolten. (T2) TE OGH 2006-01-31 11 Os 98/05d Auch TE OGH 2006-03-22 13 Os 4/06x Auch TE OGH 2006-04-05 13 Os 17/06h nur: Wenn gleichzeitig alle Tatbestandsmerkmale der „Beteiligung" an einer kriminellen Vereinigung lediglich durch die Begehung einer strafbaren Handlung im Rahmen der Vereinigung erfüllt sind,

§ 278Abs 1 (Abs 3 erster Fall) St

GB hinter jener der spezielleren und jeweils höher bestraften Qualifikationsdelikte zurückzutreten, schließt dieser Deliktstypus den anderen doch begriffsnotwendig in sich ein (Spezialität). (T3)nur: Wenn gleichzeitig alle Tatbestandsmerkmale der „Beteiligung" an einer kriminellen Vereinigung lediglich durch die Begehung einer strafbaren Handlung im Rahmen der Vereinigung erfüllt sind,

Paragraph 278, Absatz eins, (Absatz 3, erster Fall) StGB hinter jener der spezielleren und jeweils höher bestraften Qualifikationsdelikte zurückzutreten, schließt dieser Deliktstypus den anderen doch begriffsnotwendig in sich ein (Spezialität). (T3) Beisatz: Echte Idealkonkurrenz zwischen § 143 erster Fall StGB und § 278 Abs 1 StGB ist nur dann möglich, wenn die Organisation der kriminellen Vereinigung darauf ausgerichtet war, über die tatsächlich im Rahmen der kriminellen Vereinigung verübten Raubtaten hinausgehend noch weitere Verbrechen oder sonstige im Katalog des § 278 Abs 2 StGB genannte Vergehen zu verwirklichen. (T4)Beisatz: Echte Idealkonkurrenz zwischen Paragraph 143, erster Fall StGB und Paragraph 278, Absatz eins, StGB ist nur dann möglich, wenn die Organisation der kriminellen Vereinigung darauf ausgerichtet war, über die tatsächlich im Rahmen der kriminellen Vereinigung verübten Raubtaten hinausgehend noch weitere Verbrechen oder sonstige im Katalog des Paragraph 278, Absatz 2, StGB genannte Vergehen zu verwirklichen. (T4) TE OGH 2006-04-20 12 Os 19/06w Auch; nur: In den Fällen, in denen es sich um einen Zusammenschluss zur Begehung anderer - noch nicht hinreichend konkretisierter - Verbrechen oder in § 278 StGB aufgezählten Vergehen durch zumindest ein Mitglied der Vereinigung oder die (aktive) Beteiligung an sonstigen Aktivitäten sowie Vorbereitungen der Vereinigung handelt, sofern dies im Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) geschieht, dass dadurch die Vereinigung oder durch sie zu begehende Straftaten gefördert werden (§ 278 Abs 3 zweiter und dritter Fall StGB), wäre der Unrechtsgehalt durch die Bestrafung wegen eines tatsächlich ausgeführten, wenn auch durch die Begehung als Vereinigungsmitglied qualifizierten Delikts allein noch nicht abgegolten, sondern in einem solchen Fall vielmehr echte Konkurrenz gegeben. (T5)Auch; nur: In den Fällen, in denen es sich um einen Zusammenschluss zur Begehung anderer - noch nicht hinreichend konkretisierter - Verbrechen oder in Paragraph 278, StGB aufgezählten Vergehen durch zumindest ein Mitglied der Vereinigung oder die (aktive) Beteiligung an sonstigen Aktivitäten sowie Vorbereitungen der Vereinigung handelt, sofern dies im Wissen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) geschieht, dass dadurch die Vereinigung oder durch sie zu begehende Straftaten gefördert werden (Paragraph 278, Absatz 3, zweiter und dritter Fall StGB), wäre der Unrechtsgehalt durch die Bestrafung wegen eines tatsächlich ausgeführten, wenn auch durch die Begehung als Vereinigungsmitglied qualifizierten Delikts allein noch nicht abgegolten, sondern in einem solchen Fall vielmehr echte Konkurrenz gegeben. (T5) Beisatz: Im vorliegenden Fall: Echte Idealkonkurrenz des als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach § 28 Abs 3 zweiter Fall SMG qualifizierten Suchtgiftdelikts zum Vergehen der kriminellen Organisation. (T6)Beisatz: Im vorliegenden Fall: Echte Idealkonkurrenz des als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Fall SMG qualifizierten Suchtgiftdelikts zum Vergehen der kriminellen Organisation. (T6) TE OGH 2007-04-11 13 Os 13/07x Auch TE OGH 2007-06-20 13 Os 59/07m auch; nur T5; Beisatz: Hier: § 278a StGB. (T7)auch; nur T5; Beisatz: Hier: Paragraph 278 a, StGB. (T7) TE OGH 2007-10-03 13 Os 100/07s nur T2; Beisatz: WK-StGB § 278 Rz 62, 63 (T8)nur T2; Beisatz: WK-StGB Paragraph 278, Rz 62, 63 (T8) TE OGH 2009-02-19 12 Os 152/08g nur T5; Beisatz: Wenn alle Tatbestandsmerkmale der „Beteiligung" an einer kriminellen Vereinigung lediglich durch die Begehung einer strafbaren Handlung im Rahmen der Vereinigung erfüllt sind,

§ 278Abs 1 (Abs 3 erster Fall) St

GB hinter jener der spezielleren und jeweils höher bestraften Qualifikationsdelikte (zB § 104a Abs 4 zweiter Fall StGB; § 130 zweiter Fall StGB; § 143 erster Fall StGB; § 216 Abs 3 StGB; § 241e Abs 2 zweiter Fall StGB; § 28a Abs 2 Z 2 SMG) zurückzutreten, schließt doch dieser Deliktstypus den anderen begriffsnotwendig in sich ein (Spezialität). (T9)nur T5; Beisatz: Wenn alle Tatbestandsmerkmale der „Beteiligung" an einer kriminellen Vereinigung lediglich durch die Begehung einer strafbaren Handlung im Rahmen der Vereinigung erfüllt sind,

Paragraph 278, Absatz eins, (Absatz 3, erster Fall) StGB hinter jener der spezielleren und jeweils höher bestraften Qualifikationsdelikte (zB Paragraph 104 a, Absatz 4, zweiter Fall StGB; Paragraph 130, zweiter Fall StGB; Paragraph 143, erster Fall StGB; Paragraph 216, Absatz 3, StGB; Paragraph 241 e, Absatz 2, zweiter Fall StGB; Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 2, SMG) zurückzutreten, schließt doch dieser Deliktstypus den anderen begriffsnotwendig in sich ein (Spezialität). (T9) Beisatz: Für die Strafbarkeit des zweiten und dritten Falls des § 278 Abs 3 StGB fordert das Gesetz in subjektiver Hinsicht allerdings Wissentlichkeit hinsichtlich der organisationsbezogenen oder deliktsbezogenen Förderung (§ 278 Abs 3 zweiter und dritter Fall StGB). (T10)Beisatz: Für die Strafbarkeit des zweiten und dritten Falls des Paragraph 278, Absatz 3, StGB fordert das Gesetz in subjektiver Hinsicht allerdings Wissentlichkeit hinsichtlich der organisationsbezogenen oder deliktsbezogenen Förderung (Paragraph 278, Absatz 3, zweiter und dritter Fall StGB). (T10) Beisatz: Hier: Die neben der Verurteilung nach § 130 zweiter Fall StGB erfolgte rechtliche Unterstellung der Taten auch unter § 278 Abs 1 StGB war daher mangels auf diese (für eine echte Konkurrenz notwendigen) Zusatzelemente Bezug nehmender Konstatierungen verfehlt. (T11)Beisatz: Hier: Die neben der Verurteilung nach Paragraph 130, zweiter Fall StGB erfolgte rechtliche Unterstellung der Taten auch unter Paragraph 278, Absatz eins, StGB war daher mangels auf diese (für eine echte Konkurrenz notwendigen) Zusatzelemente Bezug nehmender Konstatierungen verfehlt. (T11) TE OGH 2010-03-02 14 Os 160/09z Vgl auch; Bem: Hier: Idealkonkurrenz von Betrug und (Beteiligung an) Krimineller Vereinigung. (T12) TE OGH 2010-08-17 11 Os 103/10x Auch; Bem: Hier: Echte Idealkonkurrenz von Hehlerei und Krimineller Vereinigung. (T13) TE OGH 2011-04-07 13 Os 24/11w Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2012-01-19 11 Os 163/11x Vgl auch TE OGH 2014-09-11 14 Os 83/14h Auch; Beisatz: § 278 Abs 1 StGB wird durch den einen höheren Strafsatz bedingenden Qualifikationstatbestand nach § 28a Abs 2 Z 2 SMG verdrängt, wenn gleichzeitig alle Tatbestandsmerkmale der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nur durch die Begehung einer strafbaren Handlung im Rahmen dieser Vereinigung erfüllt sind. Dabei ist vom Scheinkonkurrenztypus der Spezialität auszugehen. (T14)Auch; Beisatz: Paragraph 278, Absatz eins, StGB wird durch den einen höheren Strafsatz bedingenden Qualifikationstatbestand nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 2, SMG verdrängt, wenn gleichzeitig alle Tatbestandsmerkmale der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nur durch die Begehung einer strafbaren Handlung im Rahmen dieser Vereinigung erfüllt sind. Dabei ist vom Scheinkonkurrenztypus der Spezialität auszugehen. (T14) TE OGH 2015-10-22 12 Os 115/15a Auch; Beis ähnlich wie T11 TE OGH 2016-12-13 11 Os 65/16t Auch; Beis wie T12 TE OGH 2017-11-16 12 Os 85/17t Vgl TE OGH 2017-12-06 13 Os 117/17f Auch; Beis wie T12; Beis wie T13 TE OGH 2021-10-22 12 Os 115/21k Vgl TE OGH 2025-06-12 14 Os 23/25a vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119763

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.